Verwaltungsgerichtshof 95/07/0030

95/07/0030Supreme Administrative CourtJun 29, 1995

Full text

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.