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95/13/0129•Verwaltungsgerichtshof 95/13/0129
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Umsatzsteuer für das Jahr 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides auch über Umsatzsteuer 1987 bis 1989, 1991 und 1992 sowie über Einkommensteuer 1987 bis 1990, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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