Verwaltungsgerichtshof 95/16/0071

95/16/0071Supreme Administrative CourtNov 14, 1996

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 95/16/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1996

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für NUR-Käse wird als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der angefochtene Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für BAN-Käse und Trappistenkäse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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