Verwaltungsgerichtshof 95/19/1408

95/19/1408Supreme Administrative CourtApr 18, 1997

Full text

Verwaltungsgerichtshof 95/19/1408

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1997

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von

S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Über Beschwerde der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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