Verwaltungsgerichtshof 95/21/0137

95/21/0137Supreme Administrative CourtSep 10, 1997

Full text

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1997

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in Ungarn sowie im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG in "Jugoslawien" und Ungarn bedroht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben;

2. im übrigen beschlossen:

Das Verfahren wird (hinsichtlich der Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 FrG betreffend "Jugoslawien") eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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