Verwaltungsgerichtshof 96/11/0224

96/11/0224Supreme Administrative CourtNov 28, 1996

Full text

Verwaltungsgerichtshof 96/11/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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