Verwaltungsgerichtshof 96/12/0150

96/12/0150Supreme Administrative CourtSep 17, 1997

Full text

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm festgestellt worden ist, daß der Waisenversorgungsgenuß ruht.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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