Verwaltungsgerichtshof 97/19/1193

97/19/1193Supreme Administrative CourtApr 20, 1999

Full text

Verwaltungsgerichtshof 97/19/1193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1999

Spruch

1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1997, Zl. MA 62 - 9/1459730-3V, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

Gemäß § 23 Abs. 1 und 4 iVm § 112 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), wird der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab Erteilung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" erteilt.

2. Die belangte Behörde hat unverzüglich die Ausstellung einer Vignette gemäß § 3 Abs. 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997, zu veranlassen.

3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.