Verwaltungsgerichtshof 97/20/0155

97/20/0155Supreme Administrative CourtMar 25, 1999

Full text

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

I. Die Beschwerde wird in ihrem zu der hg. Zl. 97/20/0159 protokollierten Umfang zurückgewiesen;

II. Im Übrigen wird die Beschwerde (zu den hg. Zlen. 97/20/0155 bis 0158) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 22.825,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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