Verwaltungsgerichtshof 98/03/0161

98/03/0161Supreme Administrative CourtApr 21, 1999

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Full text

Verwaltungsgerichtshof 98/03/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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