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2011/01/0198•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0198
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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