Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0179

2012/15/0179Supreme Administrative CourtMar 24, 2015

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 wird ersatzlos aufgehoben."

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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