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2013/01/0115•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0115
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Kinder richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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