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2013/16/0200•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0200
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für "Säumniszuschlag 1" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag 18.11.2010" und Betrag von 492,19 EUR und 78,61 EUR sowie für "Säumniszuschlag 2" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag 17.1.2011" und Betrag von 246,10 EUR abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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