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2013/17/0043•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0043
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung "Fun-Wechsler" (Behördennummer 3) abgewiesen wurde.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Glücksspielgeräte mit der Behördennummer 1 und 2) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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