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2013/17/0158•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0158
1. Der angefochtene Bescheid wird
a) insoweit er die Berufung gegen
aa) den Schuldspruch hinsichtlich des Gerätes "Multi Game 7, Seriennummer: 10234-10237", und
ab) den Strafausspruch
abgewiesen hat, und
b) hinsichtlich seines Kostenausspruches
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Schuldspruch hinsichtlich des "1- 2 Fun-Wechslers" richtet) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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