LVwG B E 062/09/2016.003/002

E 062/09/2016.003/002State Administrative CourtJul 8, 2016

Regest

Anhörungsrechte; Parteistellung; Bewilligungsverfahren; Bgld. Veranstaltungsgesetz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 062/09/2016.003/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2016:E.062.09.2016.003.002

Begründung

Zahl: E 062/09/2016.003/002Eisenstadt, am 08.07.2016

AL GmbH, XXX

Administrativsache

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der MG W, XXX vertreten durch die XXX Rechtsanwälte OG, in XXX, vom 15.06.2016, gegen den Bescheid der XXX, vom 18.05.2016, Zl. XXX, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: AL GmbH), den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 38 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der XXX vom XXX, Zahl XXX, wurde der AL GmbH, XXX, für den Standort KG XXX, GrSt. Nr. XXX, XX gemäß § 3 Z. 2, § 4 Abs. 1 Z. 1, § 6 und § 23 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz die nicht übertragbare Bewilligung zur Abhaltung von Musikfestivals für die Dauer von zehn Jahren unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens räumte die BH mit Schreiben vom 06.05.2016 unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz der Gemeinde XXX die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Setzung einer Frist bis zum 20.05.2016 ein, woraufhin die Gemeinde am 11.05.2016 eine Stellungnahme abgab.

Der Bescheid wurde der Gemeinde XXX am 23.05.2016 per E-Mail zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes Parteistellung zukomme. Die Gemeinde sei gemäß § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes zu hören. Gemäß § 24 leg. cit. fielen die in diesem Gesetz genannten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese Bestimmungen stünden in Übereinstimmung mit Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG, der die örtliche Verwaltungspolizei den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertrage.

Ob der Gemeinde Parteistellung zustehe, sei durch Auslegung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften zu ermitteln.

Die Einräumung der Parteistellung ergebe sich aus einer Zusammenschau aus § 7 Abs. 2 und § 24 Bgld. Veranstaltungsgesetz. Dazu sei auch auf § 8 AVG zu verweisen. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, die zu diesen Interessen (ihrer Gemeindebürgerinnen) auch ausdrücklich anzuhören sei, sei evident.

Durch die Beteiligung der Gemeinde solle gerade sichergestellt werden, dass den an sich durch die Bundesverfassung einer Gemeinde übertragenen Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei Rechnung getragen werde.

Die zum Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetz ergangene Entscheidung des VwGH vom 24.05.2005, 2005/05/0014, biete keine Grundlage dafür im Anwendungsbereich des Bgld. Veranstaltungsgesetzes vom Fehlen einer Parteistellung auszugehen, weil die Bestimmungen nicht vergleichbar seien.

Die Beschwerdeführerin beantragt den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Durchführung eines gesetzmäßigen Bewilligungsverfahrens rückzuübertragen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zwar noch die beantragten Musikfestivals bewilligt, jedoch die zusätzliche Auflage einer Beschränkung der Musikspielzeit bis längstens 00:30 Uhr nachts verfügt werde, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bgld. Ver-anstaltungsgesetzes lauten:

§ 3 - Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:

„Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:

1. Varieté- und Revueveranstaltungen,

2. Musikfestivals

3. Zirkusveranstaltungen,

4. Tierschauen mit Raubtieren,

5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,

6. Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt,

7. Aufstellung sowie Betrieb von Glücksspielautomaten.“

§ 4 - Arten der Bewilligung:

„(1) Die Bewilligungen können erteilt werden:

1. für bestimmte Zeiträume, längstens jedoch auf zehn Jahre,

2. für bestimmte Tage,

3. für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren.

(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.“

§ 7 – Bewilligungsverfahren:

„(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Veranstaltung,

2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,

3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,

4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,

5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),

6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und

7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.

(3) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.“

§ 23 – Behörden:

„(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.

(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.“

§ 24 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde:

„Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.

…“

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Sache im Sinne dieser Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren die von der BH mit Bescheid erledigte Verwaltungssache, also der Antrag der AL GmbH auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz.

Wem in diesem Verfahren ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ergibt sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bgld. Veranstaltungsgesetzes.

Die Bewilligung von Veranstaltungen ist in den §§ 3 bis 8 Bgld. Ver-anstaltungsgesetz geregelt, wobei § 3 definiert, welche Veranstaltungen bewilligungspflichtig sind, § 4 die Arten der Bewilligung und die §§ 5 und 6 die Bewilligungsvoraussetzungen regeln.

§ 7 leg. cit. normiert das Bewilligungsverfahren und bestimmt in seinem Abs. 2, dass vor Erteilung einer Bewilligung, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören ist.

Die Gemeinde wird in den zitierten, die Bewilligung von Veranstaltungen regelnden, Bestimmungen nur noch im hier nicht relevanten § 3 Z. 7 Bgld. Veranstaltungsgesetz erwähnt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch § 23 Bgld. Veranstaltungsgesetz, der die Zuständigkeit der Gemeinde für anmeldepflichtige Veranstaltungen regelt, auf bewilligungspflichtige Veranstaltungen aber nicht Bezug nimmt. § 24 Bgld. Veranstaltungsgesetz regelt, dass unter anderem die Vollziehung von § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

Die Nennung der Gemeinde in den §§ 8a, 14 und 25 Bgld. Veranstaltungsgesetz steht in keinem Zusammenhang mit der Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen.

Die §§ 9 bis 11 Bgld. Veranstaltungsgesetz, bei denen eine Zuständigkeit der Gemeinden hinsichtlich Anmeldung, Untersagung und Überwachung besteht, gelten für alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 leg. cit.), also gerade nicht für jene Veranstaltungen, auf die sich das Anhörungsrecht nach § 7 bezieht.

Eine Analyse der materiell rechtlichen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes zeigt daher, dass im Verfahren zur Bewilligung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz außer dem in § 7 Abs. 2 normierten Anhörungsrecht keine weiteren Kompetenzen oder Rechte der Gemeinden in diesen Bewilligungsverfahren bestehen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 11.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben hat, insofern also von der belangten Behörde gehört wurde. Damit ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in ihrem Recht auf Anhörung verletzt.

Zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung § 38 MinroG, wonach vor Verleihung der Bergwerksberechtigung die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören sind, hat der VwGH im Erkenntnis vom 23.05.2007, 2004/04/0196, festgehalten, dass Anhörungsberechtigten keine subjektiven Rechte zukommen. Durch eine Bestimmung, die lediglich ein Anhörungsrecht einräumt, wird, so der VwGH, der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, jedoch nicht zur Partei eines Verfahrens (vgl. auch VwGH 07. November 1991, Zl. 91/06/0082 und 14.09.1970, 1169/69). Auch in der Entscheidung vom 13.02.1984, 84/10/0011, hat der VwGH festgestellt, dass durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens wird. In dieselbe Richtung weist auch das Erkenntnis vom 01.12.1988, 88/09/0108, wonach der Kreis der "bloß Beteiligten" in den Verwaltungsvorschriften entweder ausdrücklich (vgl. z. B. § 102 Abs. 3 und 4 WRG 1959, § 21 letzter Satz AuslBG) oder erkennbar (z. B. durch Einräumung von nicht die Parteistellung vermittelnden Anhörungsrechten) umschrieben werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.01.1989, Zahl: 88/04/0152, ausgeführt, dass sich auch aus § 355 GewO, wonach die Gemeinde zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs. 2 Z. 2 –5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist, nicht abgeleitet werden kann, dass der Gemeinde Parteistellung zusteht.

Im Ergebnis ergibt sich aus der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Gewährung von Anhörungsrechten alleine keine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren begründet.

Ziel des § 7 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz ist nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte sondern die Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen. Der Gesetzgeber hat nirgends zum Ausdruck gebracht, dass durch die Normierung einer bloßen Anhörungskompetenz eine Parteistellung im Verfahren eingeräumt werden sollte. Weder aus § 7 Abs. 2 leg. cit. selbst, noch aus anderen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes ergibt sich ein Anhaltspunkt für eine andere Auslegung.

Es mag richtig sein, dass den an sich durch die Bundesverfassung einer Gemeinde übertragenen Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Beteiligung am gegenständlichen Verfahren Rechnung getragen wird. Sie ist aber in diesem Verfahren eben auch auf Beteiligtenrechte beschränkt. Die Argumentation, wonach das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, die zu diesen Interessen (ihrer Gemeindebürgerinnen) auch ausdrücklich anzuhören sei, evident sei, ist eine rechtspolitische. Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung der Gemeinde im konkreten Fall auf das Anhörungsrecht beschränkt.

Aus dem Anhörungsrecht ergibt sich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, gerade kein rechtliches Interesse.

Zum in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, 2005/05/0014, ist festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, kein Anhörungsrecht der Gemeinde vorgesehen war. Der VwGH hat jedoch festgehalten, dass Parteistellung allen Personen zukommt, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus besteht, abgesehen von Einzelfällen wie Art. 119a Abs. 9 B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Auch aus dem Grundeigentum ergeben sich nach diesem Erkenntnis keine subjektiven Rechte.

Da sich aus dem Anhörungsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz alleine keine Parteistellung ergibt, ist auch mit dem Verweis auf dieses Erkenntnis für die Beschwerde nichts gewonnen.

Aus der Parteistellung ergibt sich das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln. Da die Gemeinde XXX im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, ist sie nicht berechtigt, Beschwerde gegen den gegenüber der AL GmbH ergangenen Bewilligungsbescheid zu erheben. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229).

Daran ändert auch nichts, dass die BH den Bescheid der Gemeinde zugestellt hat.

§ 8 AVG ist gemäß § 11 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich darüber hinaus schon aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, dass die Erhebung einer Beschwerde die Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt, das der Beschwerdeführerin aber wie dargestellt vom Gesetzgeber nicht eingeräumt wurde.

Auf das auf den Inhalt des Bescheides bezugnehmende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)XXX Rechtsanwälte OG, XXX, per Telefax: XXX

2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

3)AL GmbH, XXX

Mag. L e i t n e r

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