LVwG B E 263/01/2019.001/009 (1.); E 263/01/2019.002/009 (2.)

E 263/01/2019.001/009 (1.); E 263/01/2019.002/009 (2.)State Administrative CourtOct 7, 2019

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; gesetzwidriges Betreten eines Grundstückes;

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 263/01/2019.001/009 (1.); E 263/01/2019.002/009 (2.)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.263.01.2019.001.009..1..

Begründung

Zahlen:E 263/01/2019.001/009 (1.)Eisenstadt, am 07.10.2019

E 263/01/2019.002/009 (2.)

PA, XXX (1.)

PE, XXX (2.)

Maßnahmenbeschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerden des AP, geb. am XXX (1.) vom 5.4.2019 und des EP, geb. am XXX (2.) vom 8.4.2019, beide wohnhaft in XXX, und vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Götz - Dr. Tobler jun. in 7100 Neusiedl am See, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 24.02.2019 durch zwei Polizeibeamte (RevInsp. M.Sch. und Insp. T.G.) der PI XXX im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXX (belangte Behörde, BH), dadurch, dass

I. diese Polizisten gegen 06.00 Uhr das Grundstück mit Haus in XXX, des AP (nach dem Überwinden der Garteneinfriedung mit versperrtem Tor) betraten (zu 1.);

II. der Polizist M.Sch. den EP gegen 06.30 Uhr im Haus der Familie B. in XXX, festgenommen hat und dieser von den Polizisten zur PI XXX verbracht und dort bis 07.05 Uhr angehalten wurde (zu 2.) und

III. der Polizist M.Sch. den AP im vorgenannten Haus und Garten in XXX mehrmals zur Seite geschoben und gestoßen hat, als sich dieser den Abtransport seines festgenommenen Sohnes behindernd in den Weg stellte (zu 1.),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und werden diese Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.

2. Kosten

2.1. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem zu I. und III. obsiegenden AP die Kosten für den Schriftsatzaufwand von 2 X 737,60 Euro, für den Verhandlungsaufwand von 922,-- Euro und für die Eingabegebühr 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen. Das Mehrbegehren (Fahrtkosten und Beteiligtengebühr) wird abgewiesen.

2.2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem zu II. obsiegenden EP die Kosten für den Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro, für den Verhandlungsaufwand von 922,-- Euro und für die Eingabegebühr 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen. Das Mehrbegehren (Fahrtkosten und Beteiligtengebühr) wird abgewiesen.

2.3. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat EP dem – hinsichtlich der Zurückziehung seiner Beschwerde wegen zwangsweiser Durchführung eines Drogenschnelltests während seiner Anhaltung in der PI XXX – als obsiegend anzusehenden Bund die Kosten für den Vorlageaufwand von 57,40 Euro, für den Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro und für den Verhandlungsaufwand von 461 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen.

3. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Die Beschwerde des AP (in der Folge kurz „AP“ genannt) richtet sich gegen die im Vorspruch bezeichneten Maßnahmen I. und III. Er behauptet, die beiden Polizisten hätten das verschlossene Garteneingangstor aufgedrückt und beschädigt, um sich rechtswidrig Zutritt zur Liegenschaft samt seinem Haus in XXX zu verschaffen. Auch die Haustür sei beschädigt worden. Die Polizisten seien lediglich deshalb eingeschritten, weil sie seinen Sohn EP (in der Folge kurz „EP“ genannt) gesucht hätten, der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in XXX beteiligt gewesen sei. Im Haus der Freundin (CB) des EP in XXX, wohin sich AP begeben habe, um seinen dort befindlichen Sohn zu treffen, sei er von RevInsp M.Sch. mehrmals gestoßen worden, was zu seinem Sturz und seiner Verletzung geführt habe. Sein Sohn hätte nicht zwecks Identitätsfeststellung festgenommen werden dürfen, weil mehrere im Haus anwesende Personen und auch er der Polizei die Identität des EP bestätigt hätten.

Er beantragte den Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, Fahrtkosten und Beteiligtengebühr sowie der Eingabegebühr von „14,30 Euro“.

1.2. EP führte in seiner Beschwerde aus, dass er am 23.9.2019 gegen Mitternacht in XXX einen Verkehrsunfall mit Parkschaden verursacht habe. Er habe mit der Unfallgegnerin Unfallberichte ausgefüllt und hätten sie ihre Daten ausgetauscht. Dann habe er die nächste Polizeidienststelle in XXX verständigt, deren Beamte den Sachverhalt aufgenommen und die Unfallstelle gesichert hätten. Ein Alkomattest sei negativ verlaufen. Seine Identität habe er diesen Polizisten mit seinem Führerschein nachgewiesen. Anschließend sei er mit seiner mitfahrenden Freundin CB zu deren Elternhaus in XXX gegangen. Den dort später intervenierenden Polizisten habe er gesagt, wer er sei und dass der Unfall bereits polizeilich aufgenommen worden sei und sein Führerschein im Unfallauto geblieben sei. Sein Vater, seine Freundin und deren Eltern hätten seine Identität bestätigt. Er sei nach der Festnahme zwecks Identifizierung zur PI XXX verbracht worden, wobei ihn Insp. T.G. grob am Arm gepackt habe. Dort sei er auch zu einer Urinprobe gezwungen worden und ein Drogenschnelltest durchgeführt worden, der negativ verlaufen sei. Nach ca. 30 Minuten sei er freigelassen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festnahme nach § 35 SPG insbesondere zwecks Identitätsfeststellung hätten nicht vorgelegen, weil Zeugen seine Identität bestätigt hätten. Seine weitere Anhaltung auf der PI XXX sei auch rechtswidrig gewesen.

Er beantragte den Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, Fahrtkosten und Beteiligtengebühr sowie der Eingabegebühr von „14,30 Euro“.

1.3. Die BH legte die Akten vor und erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift vom 9.5.2019, in der die bekämpften Maßnahmen als rechtmäßig beurteilt werden und Kostenersatz begehrt wird. Zur Beschwerde wegen der Anwendung von Körpergewalt gegen AP (siehe III.) enthält die Gegenschrift keine Ausführungen. Im Akt erliegen eine Stellungnahme der einschreitenden Polizistin T.G. vom 25.4.2019, eine Anzeige an die BH vom 26.2.2019 GZ XXX/VStV, und eine Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos XXX vom 2.5.2019 an die BH. Letztere erklärt das zweimalige polizeiliche Einschreiten wegen desselben Verkehrsunfalls damit, dass dieser zweimal angezeigt worden sei, wobei 5 Stunden dazwischen gelegen seien, der Unfallort mit verschiedenen Hausnummern bezeichnet und eine verschiedene Anzahl der betroffenen Fahrzeuge gemeldet worden sei, weshalb die Bezirksleitstelle (gemeint: irrtümlich) von zwei verschiedenen Unfällen ausgegangen sei und den zweiten Einsatz angeordnet habe.

1.4. Am 16.7.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die zwei Polizisten, deren Maßnahmen angefochten wurde, und die Freundin des EP, CB, als Zeugen befragt wurden. AP präzisierte seine Beschwerde iS des Textes der Ladung des Gerichts zur Verhandlung. EP zog die Beschwerde wegen des zwangsweisen Drogentests zurück.

2. Über die Beschwerden wurde erwogen:

2.1.1. Erwiesener Sachverhalt

EP lenkte zu Mitternacht des 23.4.2019 den Mercedes XXX seiner Mutter in XXX, als er auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geriet. Dort prallte der Mercedes auf einen auf dem Parkstreifen vor dem Haus Nummer 24 geparkten roten PKW, der nach rückwärts und auf den Gehsteig verschoben wurde, wo er das Heck eines dort stehenden Kombis beschädigte. Seine Freundin CB fuhr im Mercedes mit. Nach den Unfallbildern der PI XXX wurde der rote Wagen an der Vorderseite weitgehend demoliert und die Kühlerhaube nach oben aufgedrückt. EP verständigte die Polizei. Die PI XXX schritt ein, sprach mit den Unfallbeteiligten, stellte keine Verletzungen von Personen fest, übergab die europäischen Unfallberichtsformulare (die von den Unfallbeteiligten ausgefüllt wurden), führte keine Unfallaufnahme aber mit EP einen negativ verlaufenden Alkovortest durch. Danach begab sich EP mit seiner Freundin zu Fuß zu deren 3 km vom Unfallort entfernten Elternhaus in XXX. Seine Eltern, die in XXX einen Ball besuchten, informierte er telefonisch vom Unfall, dass niemand verletzt und der Unfall polizeilich bereits aufgenommen worden sei. Die Eltern verließen den Ball gegen 04.15 Uhr und begaben sich in ihr Haus in XXX.

Der oben genannte Verkehrsunfall war ein zweites Mal Gegenstand einer polizeilichen Amtshandlung. Die geparkten drei Unfallautos wurden der Polizei auch um 04.56 Uhr angezeigt (von einer nicht aktenkundigen Person). Die Bezirksleitzentrale beorderte zwei Beamte der PI XXX (M.Sch. und T.G.) zum Unfallort. Diese Beamten wussten nicht, dass dieser Unfall bereits polizeilich „abgehandelt“ worden war. Am Unfallort stellten sie Fotos der beteiligten und beschädigten KFZs her, bemerkten aber keine Blutspuren. Sie erkannten offenbar den Mercedes als den den Unfall auslösenden Wagen und eruierten die Mutter des EP als dessen Zulassungsbesitzerin. Deshalb fuhren sie zu deren Wohnadresse in XXX, um dort über sie als Zulassungsbesitzerin den Lenker des Mercedes (und allfällige Verletzte des Unfalls) auszuforschen. Der Garten ist eingefriedet, die Mauer hat eine Sockelhöhe von 70 cm und ist die Einfriedung insgesamt 1,70 m hoch. Das Garteneingangstor war versperrt, der Polizist M.Sch. versuchte, es nach innen aufzudrücken. Die Glocke war für ihn augenscheinlich desolat. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit Hausangehörigen (deren Telefonnummern ausgeforscht wurden) scheiterte auch. Beide Polizisten überstiegen dann die Einfriedung, um zum Haus zu gelangen. Nach Anklopfen bei der Haustür öffnete ihnen eine junge Frau (die Schwester des EP), die sie auf den Unfall ansprachen und die ihren Bruder EP als wahrscheinlichen Lenker nannte. Auch AP nannte seinen Sohn als Lenker des Mercedes seiner Gattin. Auf die Frage nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes gab er das Haus von dessen Freundin in XXX an. AP informierte die Polizisten nicht über den ihm bekannten Verkehrsunfall um Mitternacht und dessen bereits erfolgte polizeiliche Abhandlung. Er gab jedoch an, dass er mit seinem Sohn gegen 02.00 Uhr telefoniert habe und es ihm damals noch gut gegangen sei.

Die beiden Polizisten fuhren zur Wohnadresse von CB nach XXX, wo die Mutter der Freundin öffnete. Sie informierten Frau B von dem Verkehrsunfall und verlangten mit EP und ihrer Tochter zu sprechen. Seine Freundin gab EP als Unfalllenker an und verwies auf ihre geringen Abschürfungen als Folgen des Unfalls. EP gab auch selbst zu, den Mercedes gelenkt zu haben. Er wurde mehrmals von der Polizei aufgefordert, seine Identität nachzuweisen und einen Ausweis herzuzeigen, was er verweigerte. Die Polizisten verlangten von EP, sich einem Alkomattest zu unterziehen, was er auch ablehnte, weil er „ohne seinen Vater nichts machen oder sagen werde“. Dieser traf dann im Wohnhaus B ein und bestärkte seinen Sohn, den wiederholten polizeilichen Aufforderungen, sich auszuweisen und sich dem Alkomattest zu unterziehen, nicht zu folgen. EP verweigerte diesen Test. AP, die Freundin des EP und deren Eltern bestätigten gegenüber den Polizisten die Identität des EP. Die vorgenannten Personen informierten die Polizisten während der Amtshandlung in den Wohnhäusern in XXX und XXX nicht, dass eine andere Polizeidienststelle den Unfall bereits Stunden vorher untersucht hatte. Ob EP den Beamten im Hause B gesagt hat, dass sich sein Ausweis im (3 km entfernten) Mercedes befindet, muss wegen des Verfahrensausgangs nicht geklärt werden (siehe 2.3.2.).

Mangels Ausweisleistung wurde EP nach § 35 Z 1 VStG zur Identifizierung festgenommen. Kein Polizist bot ihm an, freiwillig eine vorläufige Sicherheit zu erlegen, wonach von der Festnahme abgesehen hätte werden können.

Beim Verlassen des Hauses zwecks Verbringung des Festgenommenen zur Polizeidienststelle stellte sich AP den mit EP abgehenden Polizisten in den Weg, indem er sich in die Tür stellte. Der Beamte M.Sch. forderte AP auf, den Weg frei zu machen. Dieser Polizist drohte AP dann an, den Abgang des festgenommenen EP erforderlichenfalls mit Gewalt durchzusetzen. Nicht gesagt hat er AP, dass er ihn mit Gewalt aus seiner Blockadeposition im Weg aus dem Haus und vom Grundstück entfernen werde, wenn er den Weg nicht frei mache. Das Wegschieben/Wegstoßen hat er AP vor dem Einsatz von Körpergewalt nicht angekündigt. Ein sachverhaltsmäßiger Hinweis auf eine Notwehrsituation oder einen zu beendenden gefährlichen Angriff des AP ist nicht erkennbar. AP stolperte nach dem Wegschieben und fiel zu Boden, eilte den Beamten nach ins Freie, wo er sich ihnen wieder in den Weg stellte, worauf er wieder zur Seite gestoßen wurde und zu Boden stürzte. Er fiel wieder zu Boden, stand noch einmal auf und stellte sich den abgehenden Polizisten wieder in den Weg, worauf er ein drittes Mal weggeschoben/gestoßen wurde und hinfiel.

In der Polizeiinspektion XXX erkannte ein dort dienstversehender Polizist EA und identifizierte ihn, worauf seine Festnahme gegen 07.05 Uhr beendet wurde. Erst dort informierte EP die Polizisten, dass es bereits vor Stunden eine denselben Unfall betreffende Amtshandlung gegeben hat.

2.1.2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Akten und Angaben der Beschwerdeführer und der Zeugen während der mündlichen Verhandlung, die soweit hier relevant, keine entscheidenden Widersprüche aufweisen.

Die Polizisten sind nach ihren Angaben über die Einfriedungsmauer gestiegen und so auf das Grundstück gelangt, AP behauptet, sie hätten das versperrte Garteneingangstor mit Gewalt aufgedrückt. Wie die Polizisten auf das Grundstück gelangten, ist unerheblich, weil beide Varianten unzulässig waren (siehe 2.3.1.).

Ob EP im Haus B davon gesprochen hat, dass sein Ausweis im Mercedes liegt, spielt wegen des Verfahrensausgangs keine Rolle mehr (siehe 2.3.2.). Das gilt auch für die Behauptung des EP in der Beschwerde, dass er die Polizisten im Haus B informiert habe, dass es bereits eine (frühere) Unfallaufnahme durch die PI XXX gegeben habe. Das ist zudem unglaubhaft wegen seiner Aussage in der Verhandlung, wonach ihm die Polizisten nicht gesagt hätten, dass sie wegen einer Unfallerhebung da seien.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Im Ergebnis liegen zwei Maßnahmen gegen AP und eine gegen EP gerichtete Maßnahme vor. Die Beschwerde des EP wegen der vierten Maßnahme (Zwang zur Urinprobe) wurde in der Verhandlung zurückgezogen, in der die Beschwerde auch entsprechend den in der Einladung zur Verhandlung vom Gericht formulierten Maßnahmen präzisiert wurde.

2.3.1. Zur Beschwerde I.:

Das Betreten des Grundstücks war rechtswidrig. Die Polizisten wollten das Haus auf dem Grundstück aufsuchen, um die dort wohnhafte (gemeldete) Zulassungsbesitzerin zu befragen, wer ihren Mercedes beim Verkehrsunfall gelenkt hatte. Es ging also in erster Linie um das Ausforschen des Lenkers des KFZs, was die Zeugin T.G. deutlich angab und auch dem entspricht, was im Bericht des Bezirkspolizeikommandos steht. Die „Rechtfertigung“ mit der Hilfeleistung brachte die BH in der Gegenschrift ins Spiel (Hinweis auf §§ 19, 32 und 39 SPG). Sie trifft nicht zu. Bei der Überprüfung des Unfallorts und der KFZs fanden die Beamten keine Blutspuren oder anderes, was auf eine Körperverletzung von Personen hindeutete. Ein konkreter Hinweis auf Menschen als Unfallopfer fehlt überhaupt. Ob man wegen des Ausmaßes der Beschädigung der Autos „nicht ausschließen“ kann, dass es beim Unfall zu Körperverletzungen gekommen ist, ist zu vage und allgemein. Ein konkreter Hinweis auf eine „gegenwärtige“ oder „unmittelbare“ Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist nicht erkennbar. Nicht hervorgekommen ist auch, dass sich Verletzte am Wohnort der Zulassungsbesitzerin aufgehalten und dort in ihrer Gesundheit gefährdet hätten sein können. Das schließt es aus, die „Erste Allgemeine Hilfeleistungspflicht“ als Rechtsgrund für das Betreten des Grundstücks (Rechtsgütereingriff) heranzuziehen. Da somit § 19 SPG nicht greift, scheiden auch die darauf aufbauenden §§ 32 und 39 SPG als taugliche Rechtsgrundlage für das Betreten des Grundstücks nach Übersteigen eines Hindernisses (Einfriedung) aus.

2.3.2. Zur Beschwerde II.:

Aufgrund der Zeugenaussagen durfte die Polizei mit Grund davon ausgehen, dass der EP der Unfalllenker war und hat er ihnen gegenüber den Alkomattest verweigert. Er war den einschreitenden Polizisten nicht bekannt und hat sich auch mehrmals geweigert, sich auszuweisen. Ob er ihnen tatsächlich in XXX erzählt hat (was erst und noch dazu widersprüchlich in der Verhandlung behauptet wird), dass sich sein Führerschein im Mercedes befindet, kann dahin gestellt bleiben, weil dieser 3 km vom Ort des Ausweisverlangens entfernt war (keine geringe Wegstrecke wie nach VwGH 2004/01/0409) und es deshalb für die Polizisten unzumutbar war, dorthin zu fahren, um den Ausweis einzusehen und so die Identität festzustellen. Wegen des Verfahrensausganges ist es auch egal, ob die Personen, die die Identität des EP bestätigt haben, iSd hg. Judikatur „unbedenkliche dritte Personen“ also „taugliche Identitätszeugen“ sind (was zumindest fraglich ist).

Selbst wenn man den von der BH angezogenen Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG als richtig erkennt, ist die Festnahme aus dem Grunde des § 37a Abs 1 Z 1 VStG rechtswidrig. Diese Vorschrift ermächtigt ein Polizeiorgan, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden (wie hier EP bei der Verweigerung des rechtmäßig verlangten Alkomattests), eine vorläufige Sicherheit (Anm. des Gerichts: Geldbetrag) einzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 VStG für eine Festnahme vorliegen (wie hier). Wird die Sicherheit geleistet, so kann von der Festnahme abgesehen werden. Das einschreitende Sicherheitsorgan hat aber kein Ermessen, ob es die Festnahme ausspricht oder die Einhebung der Sicherheit versucht, sondern es hat zunächst – im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebots des Art 1 Abs 3 PersFrBVG – die Einhebung zu versuchen. Deshalb ist es egal, ob der Polizist in der Verhandlung meinte, dass er die Einhebung der Sicherheit wegen der aufgeheizten Stimmung mit dem Vater unterlassen habe (dürfen). Wenn die vorläufige Sicherheit nicht erlegt wird, ist die Festnahme auszusprechen (siehe VStG, Lewisch/Fister/Weilguni, Komm. zu § 37a Rz 6 mit weiteren Nennungen, Manz Verlag, 2. Auflage). Dieser notwendige Versuch wurde nicht unternommen. Deshalb ist die Festnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen.

Schon wegen dieses Ergebnisses ist es egal, ob EP nach der Festnahme am Arm „grob angepackt“ wurde.

2.3.3. Zur Beschwerde III.:

Zweifelsohne hat sich AP den Beamten „in den Weg gestellt“, um sie daran zu hindern, seinen festgenommen Sohn aus dem Haus und zur Polizeiinspektion zwecks Identitätsfeststellung nach der Verweigerung des Alkomattest (Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO 1960) zu verbringen. Er hat sich aber passiv verhalten und nicht selbst Gewalt gegen den Polizisten ausgeübt oder damit gedroht. Die BH hat überhaupt keine Rechtsvorschrift genannt, welche ihrer Meinung nach die Anwendung von Körpergewalt gegen AP rechtfertigen könnte. Auch dem Gericht ist keine solche Verwaltungsrechtsvorschrift bekannt. Mangels einer Rechtsgrundlage für die angewendete Körpergewalt ist sie rechtswidrig.

Hier wird bemerkt, dass der § 50 SPG nicht greift, weil die Festnahme nicht auf einer Befugnis nach dem SPG sondern nach § 35 VStG gründet. Sie wäre aber auch nach § 50 Abs 2 SPG rechtswidrig, weil die Anwendung von Körpergewalt (zB Wegschieben) nicht (nach der Androhung und vor der Ausübung) wie gesetzlich erforderlich „angekündigt“ wurde. Ob das Verhalten des AP den Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB begründete oder ein „aggressives“ Verhalten iSd § 81 Abs 1 SPG darstellt, kann dahin gestellt bleiben, weil die Polizei die angewendete Zwangsgewalt nicht darauf gestützt hat.

3. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten nach den Pauschbeträgen der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, zu. Eine Beteiligtengebühr kommt bei dem vorgesehenen Pauschalkostenersatz von Vornherein nicht in Betracht. Der Ersatz der Eingabegebühr war nur in der ziffernmäßig beantragten Höhe zuzusprechen (richtig wäre 30,00 Euro gewesen).

4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

H i n w e i s

Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. haben beide Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von jeweils 30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

Ergeht an:

1)Rechtsanwälte Dr. Götz – Dr. Tobler jun., 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72

2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss der Bezugsakten

Mag. G r a u s z e r

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