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E B06/10/2020.004/002•LVwG B E B06/10/2020.004/002
E B06/10/2020.004/002State Administrative CourtMay 28, 2020
COVID-19; Entscheidungsfrist; Fristunterbrechung; Fristverlängerung; Landesverwaltungsgericht; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit Revision; Verwaltungsgericht;
Zahl:E B06/10/2020.004/002Eisenstadt, am 28.05.2020
XXX, XXX
Administrativsache
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Frau XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die XXX Rechtsanwälte GmbH in XXX, vom XXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft XXX in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990 den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX, (im Folgenden „Behörde“), vom XXX, Zahl: XXX, wurde das Ansuchen der Frau XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), vom XXX auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für den auf der Grünlandwidmung „Gl - landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ errichteten Teil des Wohnhauses mit ca. 107 m2 und für den gesamten Carport auf dem Grundstück XXX der KG XXX gemäß §§ 5 und 56 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990 in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz abgewiesen.
I.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXX wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 20.09.2019, Zahl: E B06/09/2019.002/005, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser am 25.09.2019 abgefertigte Beschluss ist bei der Behörde am 27.09.2019 eingelangt.
I.3. Am XXX brachte die Beschwerdeführerin die mit 23.04.2020 datierte Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG bei der Behörde ein. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nach dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Die Behörde sei weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin noch durch unüberwindliche Hindernisse an einer Entscheidung gehindert worden. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung erteilen.
II. Beweiswürdigung:
II.1. Der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt und ergibt sich aus dem mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Administrativakt der Naturschutzbehörde und durch Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Vorakt zur Zahl: E B06/09/2019.002.
II.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073). Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
III. Rechtslage:
III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (StF – WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:
Artikel 130:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1a) – (5) […].“
Artikel 132:
„(1) -(2) […].
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) - (5) […].“
III.2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (StF), lauten:
§ 8:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) […].“
§ 17:
„Anzuwendendes Recht:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
III.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:
§ 32:
„Fristen:
(1) [...].
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
§ 73:
„Entscheidungspflicht:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) - (3) […].“
III.4. Die hier anzuwendenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 (StF), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020, lauten:
§ 1:
„Unterbrechung von Fristen:
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
(2) – (3) […].“
§ 2:
„Sonderregelungen für bestimmte Fristen:
(1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
(2) […].“
§ 6:
„Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes:
(1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. […].
(2) […].“
§ 9:
„Inkrafttreten und Außerkrafttreten:
(1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.
(4) […].“
IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde setzt die Verletzung der Entscheidungspflicht voraus. Mit Anträgen von Parteien (§ 8 AVG) sind alle Anträge gemeint, die durch Bescheid zu erledigen sind. Die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXX bei der Erledigung des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Ansuchens um naturschutzbehördliche Bewilligung.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Weil im NG 1990 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 NG 1990 sechs Monate.
Die Entscheidungsfrist in Verwaltungsverfahren beträgt gemäß § 73 AVG sechs Monate ab Einlangen eines Antrags bei der Behörde. Mit einer Zurückverweisung beginnt eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden ist, von neuem zu laufen (vgl. VwGH vom 26.09.2017, Ra 2016/05/0067, zu § 66 Abs. 2 AVG und VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088, zu § 73 AVG).
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 20.09.2019, Zahl: E B06/09/2019.002/005, wurde der Beschwerde vom 21.06.2019 stattgegeben, der angefochtene Bescheid der Behörde vom 07.05.2019, Zahl: JE-09-01-424-16, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde vom Verwaltungsgericht am 25.09.2019 abgefertigt und ist bei der Behörde am 27.09.2019 eingelangt. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten begann daher am 27.09.2019 neuerlich für die Behörde zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach dieser Bestimmung hätte die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde am 27.03.2020 geendet.
IV.2. Im vorliegenden Fall sind aber folgende COVID-19-Pandemiebestimmungen anzuwenden:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 6 Abs. 1 erster Satz COVID-19-VwBG sind auf Verfahren der Verwaltungsgerichte die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Dies trifft gemäß § 17 VwGVG auf Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (wie das AVG) anzuwenden sind, alle Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Diese Regelung trat gemäß § 9 Abs. 3 COVID-19-VwBG in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, am 22.03.2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidungsfrist der Behörde über das naturschutzrechtliche Ansuchen der Beschwerdeführerin, welche am 27.03.2020 geendet hätte, noch nicht abgelaufen. Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörde ist das AVG anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 bestimmt, dass die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen und Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird. Die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird somit - unter anderem - in Entscheidungsfristen nach Z. 2 in die Zeit des Fristenlaufs nicht eingerechnet und die Frist insoweit entsprechend erstreckt (vgl. Newsletter ÖER – Öffentliches Recht und Europarecht Aktuell, Sonderausgabe #4 vom 24.04.2020, Pkt. 3).
Für Entscheidungsfristen begnügt sich der Gesetzgeber allerdings nicht mit der - nun an die Stelle der ursprünglich (im 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020) angeordneten Fristunterbrechung getretenen - Fristerstreckung, sondern kombiniert diese mit einer zusätzlichen Fristverlängerung.
Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG verlängert sich im Anwendungsbereich der Z. 2 die jeweilige Entscheidungsfrist (nicht aber Verjährungsfristen) um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. Die Gesetzesmaterialien zum 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, bezeichnen diese Anordnung als „Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert“ (vgl. auch hier Newsletter ÖER – Öffentliches Recht und Europarecht Aktuell, Sonderausgabe #4 vom 24.04.2020, Pkt. 3).
§ 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes modifiziert die Entscheidungsfrist im vorliegenden Fall daher in zweifacher Hinsicht:
Zum einen wird gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht eingerechnet. Diese Anordnung führt zu einer Erstreckung der Frist um 40 Tage bis zum Ablauf des 27.05.2020.
Zum anderen wird gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG die Entscheidungsfrist aber auch verlängert, und zwar – weil sie sechs Monate und somit nicht weniger als sechs Wochen beträgt – um sechs Wochen, gerechnet ab 27.05.2020. Daraus ergibt sich ein Ende der Entscheidungsfrist am 08.07.2020 um 24 Uhr (vgl. wiederum Newsletter ÖER – Öffentliches Recht und Europarecht Aktuell, Sonderausgabe #4 vom 24.04.2020, Pkt. 3).
Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 30.04.2020, somit vor Ablauf der Entscheidungsfrist, bei der Behörde eingebracht.
Wird eine Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Entscheidungsfrist bzw. der in einem Materiengesetz davon abweichenden Frist erhoben, ist sie – ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist – als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist somit der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Weil die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall bei Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war, ist die verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw. wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Ergeht an:
1)XXX Rechtsanwälte GmbH, XXX, per Telefax: XXX
2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes
Mag. L u n t z e r
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