LVwG B E 050/07/2022.008/003

E 050/07/2022.008/003State Administrative CourtJan 17, 2023

Regest

Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Erweiterung, Rechtfertigung, verbotene Waffen, Ausnahme vom Verbot, berechtigtes Interesse, Sportschütze

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2022.008/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.050.07.2022.008.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, ***, ***, wohnhaft, vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG in ***, vom 13.07.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.06.2022, Zahl: ***, mit dem sein Antrag auf Ausstellung und Ausweitung seines Waffenpasses und seiner Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und entschieden wird, dass dem Antragsteller gem. §§ 17 Abs. 3 iVm 23 Abs. 2 und 58 Abs. 13 WaffG 1996 sowie § 13 der 2. WaffV ein Waffenpass für „sechs Schusswaffen“ und der Berechtigung, folgende Waffen zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen, auszustellen ist:

Je eine Waffe der Kat. A gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8,9 und 10 WaffG für die Ausübung des Schießsports

Eine Schusswaffe der Kat. B

Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG für die Ausübung des Schießsports

Munition für Faustfeuerwaffen

Schusswaffen der Kat. C.

Unter einem wird die bestehende Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers mit der Nr. *** und der Berechtigung 46 Schusswaffen der Kat. B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben, besitzen und einzuführen, auf 48 (Schuss-)Waffen erweitert, davon

höchstens sechs Waffen der Kat. A gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 7 WaffG für die Ausübung des Schießsports

höchstens zwei Waffen der Kat. A nach § 17 Abs. 1 Zif. 8 WaffG für die Ausübung des Schießsports sowie

höchstens 40 Schusswaffen der Kat. B

Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG für die Ausübung des Schießsports sowie

Munition für Faustfeuerwaffen

zu erwerben, besitzen und einzuführen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1. Am 19. August 2020 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) bei der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie A und einer Waffe der Kategorie B sowie einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit einer Erweiterung der Stückzahl auf 50 der Kategorie B. Diesen Antrag hat die BH mit Bescheid vom 13.6.2022 gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen und damit begründet, dass „Eine Eintragung von Waffen der Kategorie A in einen Waffenpass gemäß WaffG 1996 nicht vorgesehen ist“.

2. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2022, deren Inhalt sich im Wesentlichen mit einer Mitteilung des Bf an die BH vom 22.2.2022 deckt. Darin wird die bloß „einzeilige Begründung“ des angefochtenen Bescheides nicht nur als grob falsch moniert, sondern auch, dass der Bescheid rechtswidriger Weise tatsächlich nicht begründet und damit willkürlich erlassen worden ist. Es sei irritierend, dass die BH als Waffenbehörde den angefochtenen Bescheid nicht nur willkürlich, sondern auch grob falsch begründet. Zudem habe es im Waffengesetz schon vor der Novelle 2019 und den Übergangsbestimmungen, insbesondere in § 58 Abs. 13 WaffG, zahlreiche Bestimmungen und Eintragungen von Waffen der Kat. A in Waffenpässe und Ausstellung von Waffenpässen für Waffen der Kat. A, wie den nach wie vor unveränderten § 17 Abs. 3 WaffG, gegeben.

Das Vorgehen der BH samt Erlassung des angefochtenen Bescheides sei umso irritierender, als der Bf der belangten Behörde all diese Umstände, die Gesetzeslage und alle relevanten Aspekte der Rechtslage bereits in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht habe, ganz abgesehen davon, dass die BH als Waffenbehörde all dies ohnehin eigentlich wissen müsste. Es sei daher davon auszugehen, dass die BH hier bewusst einen falschen Bescheid ausgestellt hat, sodass jedenfalls Willkür und damit Rechtswidrigkeit indiziert ist.

Aus den angeführten Gründen wird daher der Antrag gestellt, das LVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag des Bf auf Aufstellung eines Waffenpasses für seine bereits am 13.12.2019 besessenen Waffen der damaligen Kategorie B sowie mit seinen bereits am 13.12.2019 besessenen, nunmehr Waffen der Kategorie A darstellenden, langen Magazinen für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss und für Faustfeuerwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss, der seinen Berechtigungsumfang vom 13.12.2019 uneingeschränkt auch nach der neuen Rechtslage umfasst, entsprochen und stattgegeben wird.

In eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

3. Aufgrund der erhobenen Beschwerde hat die BH dem LVwG den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 zuständigkeitshalber vorgelegt.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Der Bf ist Inhaber eines Waffenpasses Nr. ***, ausgestellt von der BH am 27.1.1992, „eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Gendarmeriebeamter“ mit der Berechtigung „eine Faustfeuerwaffe“ zu besitzen und zu führen. Des Weiteren war er Inhaber einer Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der BH am 16.3.1992, mit der Berechtigung fünf Faustfeuerwaffen zu besitzen.

2. Mit Antrag vom 10.7.1994 hat der Bf bei der BH um Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf acht Faustfeuerwaffen angesucht und dies mit seinem Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen begründet. Daraufhin hat die BH den Berechtigungsumfang auf acht Faustfeuerwaffen in der Waffenbesitzkarte des Bf am 18. Juli 1994 erweitert.

3. Am 22.12.1996 hat der Bf bei der BH neuerlich um Erweiterung seiner Waffen-besitzkarte auf 15 Faustfeuerwaffen angesucht und dies abermals mit seinem Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen begründet. Daraufhin hat die BH den Berechtigungsumfang in der Waffenbesitzkarte des Bf am 7. Jänner 1997 auf 15 Faustfeuerwaffen erweitert.

4. Mit Eingabe an die BH vom 23. August 2004 hat der Bf um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses angesucht, der ihm am selben Tag mit der Nr: *** für die Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt worden ist. In der Folge ist dieser Feuerwaffenpass zwei Mal verlängert und über seinen Antrag hin am 6. Februar 2020 einer neuer Europäischer Feuerwaffenpass Nr: ***, mit einer Gültigkeit bis 5.2.2025 ausgestellt worden, wobei in dieses Dokument 12 Faustfeuerwaffen (Kat. B), zwei Langwaffen (Selbstladegewehre) der Kat. B und eine Jagdbüchse (Kat. C) eingetragen worden sind.

5. Im Jahr 2016, ein genaues Datum ist im Akt bzw. Antrag nicht enthalten, hat der Bf bei der BH einen Antrag auf Zubehör der Kategorie B, Ausstellung von 35 Stück für die Kat. B und Erweiterung der Stückzahl auf 35 beantragt, worauf ihm von der BH in der Folge am 29.4.2016 eine neue Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** ausgestellt worden ist.

6. In einem weiteren Antrag vom 14. Juni 2019 hat der Bf bei der BH eine Erweiterung der Schusswaffen der Kat. B in seiner Waffenbesitzkarte auf die Stückzahl von 45 begehrt, worauf ihm die BH am gleichen Tag eine neue Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** und der Berechtigung 45 Schusswaffen der Kat. B zu erwerben, zu besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen, ausgestellt hat.

7. Mit Schreiben des AA (*** Fachverband) vom 23. Juli 2020 an die BH, hat diese eine Bestätigung gemäß § 11 b (4) WaffG 1996 für den Bf abgegeben, wonach dieser ein ordentliches Mitglied dieses Fachverbandes ist und er zu nationalen wie auch internationalen Wettkämpfen der „“ in den Klassen () Faustfeuerwaffe, Gewehr und Schrot startberechtigt ist. Außerdem wurde bestätigt, dass für den Bf als Sportschützen, insbesondere auch die Verwendung jener Waffen und Magazine, die mit der Waffengesetznovelle 2019 in § 11b Abs. 4 und § 17 Abs. 1 Ziffer 7-11 ab 14.12.2019 einer Neuregelung unterzogen wurden, zur Teilnahme an den Wettkampfdisziplinen (***) auf nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind.

8. Am 19. August 2020 hat der Bf bei der BH den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kat. A (§ 17 Abs.1 Zif. 7 und 8 WaffG) und einer Waffe der Kategorie B sowie die Ausstellung eines Duplikates und einer Waffenbesitzkarte mit einer Erweiterung der Stückzahl auf 50 der Kategorie B und des Zubehörs zu Kategorie B gestellt, dem eine Meldung über eine Stückzahl von 49 „langen“ Magazinen (samt Markenangabe und Kapazität) beigeschlossen ist, die er in den Jahren 2012 bis 2018 erworben hat.

Als Rechtfertigung zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B bzw. sein überwiegendes berechtigtes Interesse zum Besitz von Schusswaffen der Kat. A (nach § 17 WaffG) hat der Bf im Waffenpassantrag „Sportschütze, Jäger und Polizist“ und im Antrag für die Waffenbesitzkarte „Sportschütze und Jäger“ angegeben.

9. In einem Aktenvermerk der BH vom 18.9.2020 hält diese fest, dass dem Bf telefonisch mitgeteilt worden sei, sie dürfe im Waffenpass die Kat. A nicht erweitern und könne er den Waffenpass gerne auf 2 Waffen der Kategorie B erweitern.

10. Da in der Folge über den Antrag des Bf nicht entschieden worden ist, hat sein Rechtsanwalt die BH mit Schreiben vom 17. März 2021 um dessen Erledigung bzw. um Mitteilung darüber ersucht, was einer positiven Erledigung entgegensteht oder hierzu noch fehlt oder sonst noch beigebracht werden kann.

Im Antwortschreiben der BH vom 1. April 2021 hat sie dem Rechtsvertreter des Bf mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Situation mit der Coronakrise vieles an täglicher Arbeit der BH in den Hintergrund gerückt werden musste, da die Bekämpfung dieser Krise stets oberste Priorität der BH als Gesundheitsbehörde hat. Zudem werde angemerkt, dass der Bf noch genügend „freie Plätze“ in seiner Waffenbesitzkarte hat und von 46 bewilligten Plätzen noch neun frei sind. Nach Ansicht der BH sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte erfolgen soll, da der Bf noch über ausreichend freie Plätze verfügt. Sollte der Ankauf einer „größeren“ Anzahl von Waffen in absehbarer Zeit erfolgen, wäre dies der BH mitzuteilen. Sei das nicht der Fall, wäre eine ausführliche Stellungnahme einzubringen damit für die BH nachvollziehbar ist, warum eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte trotzdem erfolgen soll.

11. In weiterer Folge hat der Bf am 4.10.2021 ein ergänzendes Schreiben sowie drei Urkunden (eine Liste der Ergebnisse des Bf bei Sportschützenturnieren; Übersicht des benötigten Waffenbedarfs des Bf nach *** für den *** und den *** Schießsport) vorgelegt und nunmehr beantragt, seinen Waffenpass mit zwei Plätzen auszugestalten und dafür einen Platz auf der Waffenbesitzkarte zu reduzieren, sodass bei einer Erweiterung auf insgesamt 50 Plätze davon 48 Plätze auf der WBK und zwei Plätze auf dem WP vorhanden sind.

12. Mit Schriftsatz vom 22.2.2022 hat der Bf eine neuerliche Eingabe an die BH gemacht und darin - abgesehen von der Anführung der §§ 17 Abs. 1 Ziffer 7-10 und 58 Abs. 13 sowie der relevanten Gesetzesmaterialen zu WaffG Novelle 2019 und dem Verweis auf eine beigeschlossene Stellungnahme des BM.I vom 2.8.2021, GZ: 2021-0.280.887, im Wesentlichen ausgeführt, es könne kein Zweifel daran bestehen, „dass es durch die Ausstellung der gegenständlichen Meldung der ,langen Magazine´ des Bf und die damit einhergehende Ausstellung neuer waffenrechtlicher Bewilligungen für Waffen und Magazine der nunmehrigen Kategorie A und Waffen der Kategorie B, insbesondere gemäß § 58 Abs. 13 WaffG, zu keiner Einschränkung der bisherigen Berichtigungen des Bf zum Stand 13.12.2019 kommen darf. Des Weiteren hat der Bf darauf hingewiesen, dass zum Führen seiner gemeldeten „langen Magazine“ bis zum 13. Dezember 2019 kein waffenrechtliches Dokument, insbesondere kein Waffenpass, erforderlich war. Daher durfte er bis zu diesem Datum - unabhängig davon, ob er einen Waffenpass besaß - diese langen Magazine auch führen.

Dem Bf sei daher, unabhängig davon, ob er am 13.12.2019 einen Waffenpass hatte oder nicht, insbesondere gemäß § 58 Abs. 13 Waffengesetz eine Ausnahme vom Verbot des Besitzes und des Führens solcher langen Magazine zu erteilen und ein entsprechendes Dokument auszustellen. Dabei müsse der infolge dieser Meldung neue auszustellende Waffenpass des Bf vorsehen und beinhalten, dass dieser - wie bisher - seiner bestehenden Berechtigung entsprechend Waffen der Kategorie A und/oder Kategorie B, und/oder die gemeldeten „langen Magazine“ (gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 9 und/oder 10) in jeder beliebigen Kombination besitzen und führen (nur Kategorie B, nur Kategorie A, Kategorie B und Kategorie A kombiniert etc.) darf, wie es seinem Berechtigungsstand am 13.12.2019 in allen damals für ihn zulässigen Varianten entspricht.

Da der Bf am 13.12.2019 einen Waffenpass und auch eine Waffenbesitzkarte hatte, seien dabei sämtliche Waffen der damaligen Kategorie B hinsichtlich der seinen damaligen Berechtigungsumfang bildenden möglichen Kombinationen von legal zu führenden Waffen zu berücksichtigen.

13. Ohne sich mit dem Antrag bzw. den ergänzenden Eingaben des Bf vom 4.10.2021 und vom 22.2.2022 auch nur rudimentär auseinanderzusetzen, hat die BH in der Folge am 13. Juni 2022 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit der erwähnten einzeiligen Begründung erlassen, wobei sie über den unter einem gestellten Antrag auf Ausstellung und Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte des Bf gar nicht entschieden hat.

3. Feststellungen:

1. Der Bf ist Polizeibeamter und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Nr. ***, ausgestellt von der BH am 14. Juni 2019, mit der Berechtigung 45 Schusswaffen der Kat. B zu erwerben, zu besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeu-erwaffen zu erwerben und zu besitzen. Des Weiteren ist der Bf Inhaber eines Waffenpasses, Nr. ***, ausgestellt von der BH am 27.1.1992, mit der Berechtigung eine Faustfeuerwaffe (Schusswaffe der Kategorie B) zu besitzen und zu führen - obwohl er seinerzeit zwei Waffen beantragt hat -, wobei der Waffenpass auf seine Tätigkeit als Exekutivbeamter eingeschränkt ist. Zudem ist der Antragsteller Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses Nr: ***, ausgestellt von der BH am 6.2.2020, mit einer Gültigkeitsdauer bis 5.2.2025, und sind in dieses Dokument 12 Faustfeuerwaffen (Kat. B), zwei Langwaffen (Selbstladegewehre) der Kat. B und eine Jagdbüchse (Kat. C) eingetragen.

2. Er verfügt über eine Rechtfertigung als Sammler von Waffen sowie als Sportschütze und gibt an Jäger zu sein, was von der BH nicht widersprochen wurde.

3. Am 19.8.2020 gab der Bf bei der BH folgende „Meldung der Magazine“ ab.

[Abbildung entfernt]

4. Unter einem hat der Bf bei der BH am 19.8.2020 in einem vorgedruckten Fomular bezüglich Ausstellung eines Waffenpasses einen Antrag auf

Ausstellung für die Kategorie A (Stückzahl) 2 [Z 7 und Z 8]

Ausstellung für die Kategorie B (Stückzahl) 1

Ausstellung eines Duplikates

und bezüglich Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einen Antrag auf

Zubehör für die Kategorie B (Stückzahl) ----------

Erweiterung auf (Stückzahl) 50

gestellt.

5. Mit ergänzendem bzw. abändernden Antrag des Rechtsvertreters des Bf vom 4. Oktober 2021 hat dieser hinsichtlich der beiden für ihn auszustellenden waffenrechtlichen Urkunden beantragt „.. seinen Waffenpass mit zwei Plätzen auszugestalten und dafür einen Platz auf der Waffenbesitzkarte zu reduzieren, sodass bei einer Erweiterung auf insgesamt 50 Plätze davon 48 Plätze auf der WBK und 2 Plätze auf dem WP vorhanden sind.“

Konkret hat er beantragt, dass ihm die BH folgende Dokumente auszustellen hat:

„I. Einen Waffenpass mit folgender Rückseite und ohne „Anhang“:

Dieser Waffenpass berechtigt:

Folgende Waffen zu erwerben, zu besitzen, zu führen und einzuführen:

Insg 2 Kat B und/oder Kat A gem § 17 Abs 1 Z 7 und/oder Z 8 WaffG.

Magazine gem § 17 Abs 1 Z 9 u 10 WaffG

Munition für Faustfeuerwaffen

Schusswaffen der Kategorie C

Insbesondere bei Verwendung des Platzes für behördliche Eintragungen ist dafür auf der Rückseite eines Waffenpasses ausreichend Platz.

II. Eine Waffenbesitzkarte mit folgender Rückseite:

Diese Waffenbesitzkarte berechtigt:

Insgesamt 48 Waffen, davon

bis zu 6 Kat A gem § 17 Abs 1 Z 7 und/oder

bis zu 2 Kat A gem § 17 Abs 1 Z 8 WaffG und/oder

bis zu 40 Kat B sowie

Magazine gem § 17 Abs 1 Z 9 u 10 WaffG und

Munition für Faustfeuerwaffen

zu erwerben, zu besitzen und einzuführen.

Insbesondere bei Verwendung des Platzes für behördliche Eintragungen ist dafür auf der Rückseite einer Waffenbesitzkarte ausreichend Platz.“

Diesem präzisierenden Antrag hat der Bf als Beilage./A eine 21-seitige Ergebnisliste als *** Schütze der Jahre 2006 bis 2020 als Mitglied des Leistungssportkaders des *** seit 1.1.2009 und des *** Nationalteams der *** seit 1.1.2010 mit durchgehenden Spitzenplätzen in elf *** (***) vorgelegt.

Des Weiteren hat der Bf als Beilage B./ und C./ eine Liste bezüglich seines Waffenbedarfs für den *** und den *** (***) Schießsport, wie folgt vorgelegt:

Beilage ./B - Waffenbedarf für den *** Schießsport

Sportwaffen: benötigtvorhanden

***:

***22

*** 21

***22

***21

*** 20

*** 22

*** 22

*** 21

***:

*** 21

*** 20

*** 20

*** 20

*** 20

***:

*** 21

*** 20

*** 20

*** 20

Benötigter Bedarf (noch fehlender Waffen): 21

Beilage ./C - Waffenbedarf für den *** (***) Schießsport

Sportwaffen: benötigtvorhanden

***:

*** 22

*** 21

*** 22

*** 20

*** 21

*** 20

***:

*** 20

*** 21

Benötigter Bedarf (noch fehlender Waffen): 9

6. Eine Überprüfung der unter Pkt. 3 aufgelisteten „langen Magazine“ mit den Waffennummern der dafür verwendeten Waffen des Bf im Zentralen Waffenregister (ZWR) ergibt, dass die angeführten Waffen vom Bf in der Zeit vom 7.1.2006 bis 20.11.2019 erworben worden sind.

Das Selbstladegewehr, Marke Schmeisser, Modell AR15-9L, mit der Waffennummer *** ist vom Bf laut ZWR am 7.10.2020 einem Waffenhändler überlassen worden. Die Pistole STI 2011 mit der Waffennummer *** ist vom Bf laut ZWR am 15.1.2020 erworben worden.

7. Mit Stand vom 7.6.2022 (Abfragezeitpunkt der BH aus dem ZWR) verfügt der Bf berechtigterweise über 39 Stück Schusswaffen der Kat. B (davon 36 Faustfeuerwaffen und 3 Selbstladegewehre), 2 Stück Zubehör für die Kat. B, 6 (Jagd-) Büchsen und 2 Flinten sowie 2 Stück Zubehör der Kat. C.

Seinen Bedarf an zusätzlich benötigten Waffen für den „Schießsport“ hat der Bf mit insgesamt 30 Schusswaffen (siehe deren Auflistung zuvor unter Pkt. 5, Beilage ./B und ./C) angegeben.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin einliegend die beiden Anträge des Bf vom 19.8.2020 auf Ausstellung und Ausweitung seines Waffenpasses und seiner Waffenbesitzkarte samt entsprechende Ergänzungen und Beilagen vom 4.10.2021 respektive vom 22.2.2022, ein Auszug aus dem ZWR vom 7.6.2022 über die derzeit vom Bf registrierten Waffen, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde.

Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt wird von der BH nicht in Streit gestellt, insbesondere was die Anzahl und Typen der Waffen betrifft, die der Bf derzeit rechtmäßig besitzt und registriert hat, und auch was seine Eigenschaft und seine Rechtfertigung als Waffensammler, Jäger und Polizist, insbesondere aber seine sehr erfolgreiche Tätigkeit als aktiver Sportschütze im *** und im AA Fachverband (***) betrifft. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt insofern mit dem Akteninhalt deckt, war er ohne weiteres der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen und waren im Verfahren im Wesentlichen somit rechtliche Fragen zu klären, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen worden ist.

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

5.1. Rechtslage:

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass mit BGBl. I Nr. 97/2018 eine umfassende Novellierung des Waffengesetzes erfolgte, dessen Änderungen teils mit 1. Jänner 2019 (vgl. § 62 Abs. 20 WaffG), teils mit 14. Dezember 2019 (vgl. § 62 Abs. 21 WaffG) in Kraft getreten sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 211/2021 und der Zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV) StF: BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 294/2019, lauten auszugsweise:

„Sportschützen

§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

(2) […]

(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

1. - 6. […]

7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

11. […]

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen [...].

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen […].

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt […].

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22 (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. […]

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) …

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen (2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Führen von Schusswaffen der Kategorien C

§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die

1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;

3. […]

4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht […].

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) – (12) […]

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (Anmerkung: das ist der 14. Dezember 2019) verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen […]

2. WaffV

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 13. (1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den (folgenden) Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

[Bilder entfernt – siehe pdf-Dokument]

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 (RV 379 BlgNr 26. GP, S. 9f) lauten – soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - (auszugsweise):

„Zu § 11b samt Überschrift:

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze in § 11b einheitlich festgelegt werden.

Ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 11b erfüllt, stellt die Behörde grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung fest. Die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen ist lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Beispielsweise soll gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz der Erwerb und Besitz von verbotenen halbautomatischen Schusswaffen mit großer Magazinkapazität (§ 17 Abs. 1 Z 7 und 8) lediglich Sportschützen im Sinne des § 11b vorbehalten sein. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 bei Erweiterungen bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde.

Zu § 17 Abs. 3:

Die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend, soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Berechtigung des Betroffenen für die Schusswaffe der Kategorie B soll von der Behörde dementsprechend eingeschränkt werden: Die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer solchen Schusswaffe soll im Hinblick auf die Anzahl der Schusswaffen nur im bisherigen Umfang bestehen, dem Betroffenen folglich keine Berechtigung für eine weitere Schusswaffe erteilt werden. Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Zu § 23 Abs. 2:

Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest [...].

Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet sind, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft. Für diese höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18 einzurechnen.

Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht.

Zu § 23 Abs. 2b:

…Sohin soll unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 2b Mitgliedern eines Schießsportvereins ermöglicht werden, bis zu zehn Schusswaffen der Kategorie B zu erwerben. Für die in diesem Absatz vorgesehene höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen. Wie bisher darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen dieses Bundesgesetzes begangen haben, so darf zum Antragsteller etwa keine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung vorliegen.“

5.2. Rechtliche Erwägungen:

A) Zur Ausweitung des Berechtigungsumfanges des Bf von derzeit 46 auf 50 Stück Schusswaffen (Plätze):

1. Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 u. 2 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung bzw. eines Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 1 u. 2 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.

2. Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen sogar eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht und dabei berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.

Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere die Ausübung des Schießsports im Sinne des durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 eingefügten Bestimmung § 11b WaffG. Mit dieser Novelle wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG ausgeübt wird. Demnach muss der Betroffene ordentliches Mitglied in einem Schützenverein sein und das zur Vertretung dieses Vereins nach außen berufene Organ bestätigen, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass er im Sinne seiner Behauptungslast darüber auch nähere Angaben macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient.

Eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports liegt daher nur dann vor, wenn die über die bisherige Anzahl genehmigungspflichtiger Waffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden und reicht die genannte Rechtfertigung für die Ausweitung des Berechtigungsumfangs einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses nur dann aus, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, was im Beschwerdefall gegeben ist.

3. Den Materialien zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 WaffG bei Erweiterungen „bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde“ (vgl. die Erläuterungen zur RV 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen.

Die BH (im Fall der Beschwerde das LVwG) hat daher im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte respektive des Waffenpasses zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG vorliegt, was gegenständlich – wie dargetan - unstrittig gegeben ist.

In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl der bisher genehmigungspflichtigen und von der BH genehmigten Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden, was durch eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Diesbezüglich hat der Bf in der Präzisierung seines Antrages vom 4.10.2021 drei Beilagen vorgelegt aus denen zum einen auf 21 Seiten seine eindrucksvollen Ergebnisse bei laufenden Schießbewerben in den Jahren 2006 bis 2020 aufgelistet sind und hat er zudem in den Beilagen ./B und ./C sowie aufgrund einer Bestätigung des AA (*** Fachverband) vom 23.7.2020 an die BH nachgewiesen, dass er ordentliches Mitglied dieses Fachverbandes ist und zu nationalen wie auch internationalen Wettkämpfen der „“ in den Klassen () Faustfeuerwaffe, Gewehr und Schrot startberechtigt ist und auch regelmäßig an solchen teilnimmt, wo er stets Spitzenplätze erringt.

Außerdem wurde von diesem Fachverband bestätigt, dass für den Bf als Sportschützen, insbesondere auch die Verwendung jener Waffen und Magazine, die mit der Waffengesetznovelle 2019 in § 11b Abs. 4 und § 17 Abs. 1 Ziffer 7-11 ab 14.12.2019 einer Neuregelung unterzogen wurden, zur Teilnahme an den Wettkampfdisziplinen (***) auf nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind. Nur dann, wenn - wie im Beschwerdefall - auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden, worüber das LVwG im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Zweifel hat.

Bei dieser Einzelfallprüfung ist - im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers – vom LVwG auch berücksichtigt worden, dass beim Bf eine langjährige Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben ist und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über die bisher erfolgte zusätzliche Bewilligung von Schusswaffen hinausgeht, nur deshalb erfolgt, da der Bf in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht und auch bescheinigt hat, dass und in welcher Weise seine Sportausübung deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, was er auch durch die zuvor erwähnten zahlreichen besondere Erfolge und die besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an nationalen wie auch internationalen Schießwettbewerben seit dem Jahr 2006 nachgewiesen hat.

4. Im Beschwerdefall gelangt das Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Bf in ihrer Gesamtheit ausreichen, um eine Ausweitung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte von 45 auf 48 Schusswaffen der Kategorie B sowie eine Ausweitung des Berechtigungsumfanges seines Waffenpasses von einer auf sechs (Schuss-)Waffen (vgl. § 23 Abs. 2 WaffG), somit insgesamt 54 Plätzen, zu rechtfertigen. Der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Beschwerdefall zweifellos gegeben.

B) Zur beantragten Ausgestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses

1. Zum Umfang des Antrages des Bf vom 19.8.2020 auf Ausstellung und Ausweitung seiner Waffenbesitzkarte und seines Waffenpasses ist zunächst auszuführen, dass sich dieser nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. VwGH 6.11. 2006, 2006/09/0094) samt Präzisierungen bzw. Ergänzungen vom 4.10.2021 sowie 22.2.2022 und der erhobenen Beschwerde des Bf richtet. Demnach ist „Gegenstand des Verfahrens die auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG gestützte Berechtigung zum Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen“. Die Frage des Besitzes der ehemaligen Waffen der Kat. B, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nunmehr als Waffen der Kat. A eingestuft werden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal der Bf in seinem Antrag und der erfolgten Ergänzungen ausführt, bereits über eine „Besitzberechtigung der entsprechenden Kategorien“ zu verfügen, was von der BH auch nicht bestritten wird.

2. Nach dem Willen des Bf soll sich die Berechtigung zum Führen von Waffen aus § 58 Abs. 13 WaffG gemäß seinem „bisherigen Berechtigungsumfang“ ergeben. Im Ergebnis beabsichtigt er mit seinen Anträgen respektive seiner Präzisierung vom 4.10.2021 auf Erweiterung seines Waffenpasses, gestützt auf §§ 21 Abs. 2 iVm 23 Abs. 2 WaffG, nunmehr statt einer Schusswaffe der Kat. B „zwei Waffen“ der Kat. B und/oder Kat. A nach § 17 Abs. 1 Zif. 7 und/oder Abs. 1 Zif. 8 WaffG – somit insgesamt zwei Schusswaffen - gleichzeitig führen zu dürfen und seine Waffenbesitzkarte von 45 auf 48 Waffen zu erweitern, wobei sein bisheriger Berechtigungsumfang beibehalten werden soll. In seiner Beschwerde führt der Bf diesbezüglich aus, dass er seinen ihm nach § 58 Abs. 13 WaffG zustehenden Rechtsanspruch in vollem Umfang ausnützen möchte, weshalb er auch den Besitz seiner großen Magazine nach § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG bei seiner Antragstellung der BH gemeldet hat.

3. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die BH die Antragstellung im Sinne des § 58 Abs. 13 WaffG völlig negiert und ihm anstelle der Verweigerung der Erweiterung des Waffenpasses einen solchen für die nunmehr verbotenen Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 u. 8 WaffG ausstellen hätte müssen. Durch die Negierung der Erweiterung des Waffenpasses und seiner Waffenbesitzkarte komme es zu einer Einschränkung seiner „bisherigen Berechtigungen“, was im klaren Widerspruch zu § 58 Abs. 13 WaffG steht und daher rechtswidrig ist.

Diese Rüge ist berechtigt, zumal sich die belangte Behörde, wie dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, rechtswidriger Weise damit überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, ganz abgesehen davon, dass ihre Rechtsansicht - siehe dazu die unter Punkt 5.1. angeführte Gesetzes- und Rechtslage - nicht haltbar und völlig verfehlt ist. Des Weiteren hat sich die BH auch nicht mit dem den unter einem eingebrachten Antrag des Bf vom 19.8.2020 auf Erweiterung seiner bestehenden Waffenbesitzkarte von 45 auf 48 Waffen auseinandergesetzt und darüber keine Entscheidung getroffen, wozu sie aber verpflichtet gewesen ist. Von einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren der BH kann angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sohin nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

4. Diesbezüglich wird abermals darauf hingewiesen, dass mit BGBl. I Nr. 97/2018 eine umfassende Novellierung des Waffengesetzes erfolgte ist und werden darin näher angeführte Schusswaffen der Kat. B nunmehr als verbotene Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG eingestuft.

Für Personen, die diese nunmehr als Kat. A eingestuften Waffen am 14.12.2019, dem Tag des Inkrafttretens der Novelle, rechtmäßig besessen haben, soll der Besitz dieser Waffen auch weiterhin zulässig sein, sofern dies binnen zwei Jahren der Waffenbehörde gemeldet wird, was der Bf unstrittig getan hat. Ziel dieser Übergangsbestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass es „im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen“ soll, vergleiche dazu neuerlich die entsprechenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage - RV 379 BlgNR, Beilagen XXVI. GP.

„Demnach soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen […].

Zu § 58 Abs. 13 ist den Erläuterungen in der genannten Regierungsvorlage Folgendes zu entnehmen:

„Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt. Die Einschränkung der waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die ehemalige Schusswaffe der Kategorie B besessen wurde, erfolgt von Amts wegen und dient dem Zweck, dass dem Betroffenen seine waffenrechtlichen Bewilligungen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist diese Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Menschen diese Waffen, die bislang keine verbotenen Waffen waren, anstandslos besessen haben. Dieser unbeanstandete und rechtmäßige Besitz scheint den weiteren Besitz jedenfalls zu rechtfertigen.

Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.“

5. Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich – im Gegensatz zur völlig unbegründeten Rechtsansicht der BH und ihrem vom Bf zu Recht monierten willkürlichen Verhalten –, dass die BH für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 u. 8 WaffG entsprechend der bisherigen Berechtigung des Waffeninhabers eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass für solche Waffen der nunmehrigen Kategorie A auszustellen „hat“ (vgl. § 58 Abs. 13 dritter Satz WaffG) und dem Betroffenen für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 auch eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen „hat“, wobei den erläuternden Bemerkungen diesbezüglich zu entnehmen ist, dass dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden „soll“.

Der Bf war bei Inkrafttreten der WaffG Novelle 2019 rechtmäßiger Besitzer der in seiner Meldung an die BH vom 19.8.2020 angeführten 49 (langen) Magazine (nunmehr verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10) samt der dazugehörigen halbautomatischen Faustfeuer- und Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen (Zif. 7) oder mehr als zehn Patronen (Zif. 8) aufnehmen kann, die - seit der vorgenannten WaffG Novelle - als verbotene Faustfeuer- und Schusswaffen der Kat. A nach § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG einzustufen sind.

Da der Bf durch seinen bisherigen Waffenpass und seiner bisherigen Waffenbesitzkarte auch bis zum Inkrafttreten dieser Novelle zum Führen dieser Waffen samt dazugehöriger langer Magazine berechtigt war, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs. 13, dritter Satz, WaffG neuerlich ein Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 - 10 WaffG ausgestellt wird, damit er weiterhin von seinen „bisherigen Berechtigungen“ Gebrauch machen kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG auch die Berechtigung mitumfasst, ein dafür erzeugtes großes Magazin (mit der Aufnahme von mehr als 20 bzw. mehr 10 als Patronen) zu führen.

6. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ist der erhobenen Beschwerde seitens des LVwG daher dem Grunde nach ebenso beizupflichten, wie der Rüge an die BH, dass Ermessensentscheidungen ausreichend und nachprüfbar zu begründen sind, und zwar in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen und auch das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Diesem Gebot ist die BH nicht nachgekommen und hat sie durch ihre bloß lapidare einzeilige Begründung (oder vielmehr haltlose Behauptung), dass „Eine Eintragung von Waffen der Kategorie A in einen Waffenpass gemäß WaffG 1996 nicht vorgesehen ist“, trotz Antragstellung und umfangreicher Ergänzungen / Beilagen des Bf nicht ausreichend dargetan, warum eine Erweiterung und die Ausstellung der beantragten Waffendokumente trotz der klaren und auch eindeutigen Bestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG ihrer Ansicht nach nicht möglich ist.

7. Was die Auffassung der BH im E-Mail an den Rechtsvertreter des Bf vom 1. April 2021 betrifft, wonach dieser noch genügend „freie Plätze“ in seiner Waffenbesitzkarte habe und von 46 bewilligten Plätzen noch neun frei sind, weshalb für die BH daher nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte erfolgen soll, da der Bf noch über ausreichend freie Plätze verfügt, genügt es für das LVwG auf die umfangreichen Ergänzungen des Bf vom 4.10.2021 und 22.2.2022 zu verweisen, aus denen der Grund für die beantragte Erweiterung der beiden bestehenden Waffendokumente hinreichend klar, deutlich und auch entsprechend nachvollziehbar hervorgeht.

Dessen ungeachtet hat sich die BH damit in keiner Weise auseinandergesetzt und stattdessen den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, ohne zu begründen, warum der Bf mit den für ihn noch vorhandenen freien neun Plätzen das Auslangen finden müsse, obwohl dieser als Sportschütze einen zusätzlichen Bedarf von 30 weiteren Waffen nachgewiesen hat, die er bei nationalen wie auch internationalen Schießbewerben benötigt und dies vom AA auch bescheinigt worden ist.

Für das LVwG ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund einer die besonderen Verhältnisse voll berücksichtigenden Interessenabwägung, dass gegenständlich hinreichend genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Art und der Zweck zusätzlich benötigter Schusswaffen des Bf für ihn als Sportschützen und auch als Sammler solcher Waffen eine Erweiterung seiner bisher genehmigten Anzahl an Schusswaffen sachlich begründet ist.

8. Unter Berufung auf die Bestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG, wonach es zu keiner Einschränkung seiner Berechtigungen zum Stand 13. Dezember 2019 kommen dürfe, hat der Bf in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die von der BH neu auszustellenden waffenrechtlichen Dokumente vorsehen und beinhalten müssen, dass dieser wie bisher

•seine am 13.12.2019 und aktuell besessenen halbautomatischen Waffen mit und ohne („und/oder“) den gegenständlichen langen Magazinen

•und/oder stattdessen ebenso andere solche Waffen, nunmehr der Kat. A (§ 17 Abs. 1 Ziffer 7 und 8), aber auch der Kategorie B, wie z.B. Revolver,

•und solche (§ 58 Abs. 13 WaffG) Magazine, wie er sie vor dem 14.12.2019 legal besessen hat, auch ohne dazu passende Waffen,

entsprechend seinem Berechtigungsstand am 13.12.2019 besitzen, erwerben, einführen und führen darf. Alles andere wäre er nicht gerechtfertigt und weder im WaffG noch in der EU-FWRL vorgesehener Eingriff in wohlerworbene Rechte.

Zu diesen Ausführungen wird seitens des LVwG darauf hingewiesen, dass die Bewilligung und Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente anhand von sog. „Plätzen“ erfolgt und der Bf für die Ausweitung seines Waffenpasses beantragt hat, folgende Waffen zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:

Insgesamt „zwei Waffen“ der Kat. B und/oder Kat. A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG

Magazine gem. § 17 Abs.1 Z 9 und 10 WaffG

Munition für Faustfeuerwaffen

Schusswaffen der Kategorie C

Wie auch anhand der Rückseite der Anlage 2 der 2. WaffV ersichtlich ist (vgl. Pkt. 5.1., Seite 16, Mitte), hat der Gesetzgeber in Bezug auf Waffen der Kat. A im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ein Regelungssystem gewählt, wonach eine Bewilligung nicht pauschal für eine Waffe der Kat. A – wie es bei Schusswaffen der Kat. B der Fall ist – erteilt wird, sondern diese anhand der entsprechenden Ziffer des § 17 Abs. 1 leg. cit. auszustellen ist, z.B. nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG (vgl. auch RV 379 BlgNR, 26. GP, S. 16, wonach die Verwendung des Terminus „solche“ [in § 58 Abs. 13 leg. cit.] zum Ausdruck bringt, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt „für Waffen der betroffenen Ziffer“ [§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11] gilt). Daraus folgt, dass z.B. für eine Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und eine Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z 8 leg. cit., soweit es um die Erlaubnis zum Führen geht, zwei Plätze in einem Waffenpass erforderlich sind. Gleiches gilt für die Befugnis zum Führen eines großen Magazins im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 WaffG ohne dazugehörige Schusswaffe.

Im Ergebnis hat der vom Bf vertretene Standpunkt daher zur Folge, dass es mit seiner Antragstellung gegenständlich zu einer deutlichen Erweiterung der Erlaubnis zum Führen von Waffen deshalb kommt, weil damit nicht bloß die zwei beantragten „Plätze“ im Waffenpass bewilligt wären, sondern mindestens sechs (unter Berücksichtigung von vier Plätzen für Waffen gem. § § 17 Abs. 1 Zif. 7 bis 10 WaffG, eines Platzes für Schusswaffen der Kat. B und eines weiteren Platzes für Schusswaffen der Kat. C, für die nach § 35 Abs .3 WaffG ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses besteht).

In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 WaffG verwiesen, wonach die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des § 17 Abs. 1 und 2 leg. cit. bewilligen kann. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, „ist“ auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.

Des Weiteren wird auch auf die Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG hingewiesen, wonach unabhängig davon, wie viele Schusswaffen der Berechtigte besitzen darf, auf Antrag auch eine größere Anzahl von der Behörde erlaubt und bewilligt werden darf, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, was im Beschwerdefall gegeben ist. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 […], die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

Angesichts der geschilderten Rechtslage (vgl. insbes. §§ 17 Abs. 3 iVm 23 Abs. 2 und 58 Abs. 13 WaffG) und umgelegt auf den Fall des Bf bedeute dies, dass sein Waffenpass und seine Waffenbesitzkarte von der BH auf insgesamt 54 Plätze, davon sechs im Waffenpass und 48 in der Waffenbesitzkarte, zu erweitern sind, damit seine bisherigen Berechtigungen im vollen Umfang aufrecht bleiben.

In Zukunft ergibt sich für den Beschwerdeführer sohin eine Berechtigung „zum Führen“ je einer Schusswaffe der Kat. A nach § 17 Abs. 1 Z 7, 8, 9 und 10 WaffG sowie einer Schusswaffe der Kat. B und der Kat. C, was dem Umfang von “sechs Plätzen“ im neuen Waffenpass entspricht.

Im Ergebnis war der erhobenen Beschwerde daher aus den angeführten Gründen stattzugeben, die Anzahl der Plätze im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte entsprechend des bisherigen Berechtigungsumfangs des Bf bis zur WaffG Novelle 2019 zu erhöhen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

zu II:

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal – soweit für das erkennende Gericht ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG existiert. Dies betrifft vor allem den Umfang des Wortlauts „entsprechend der bisherigen Berechtigung“ im Sinne des alternativen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen beiden präzisierten Anträgen.

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