LVwG N LVwG-W-104/001-2014

LVwG-W-104/001-2014State Administrative CourtDec 2, 2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-104/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.104.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, keine Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom *** beantragte Herr *** die Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Marktgemeinde ***. Begründend führte er aus, dass die Betroffene in *** über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügte. Näherhin sei keine wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Betätigung gegeben. Hiezu gab die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügt die belangte Behörde die Streichung der Beschwerdeführerin, wobei sie – ausweislich des Sitzungsprotokolls – davon ausging, dass das an der Meldeadresse befindliche Objekt grundsätzlich zu Wohnzwecken geeignet sei. Die Beziehung zur Gemeinde bestehe derart, dass die Mutter des Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Objekts (vormals Haus der Großmutter der Beschwerdeführerin) sei. Im angefochtenen Bescheid beschränkte sich die belangte Behörde begründend auf die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde habe.

Dem traten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit dem Hinweis entgegen, dass ihre Mutter, Frau ***, das Haus der Großmutter geerbt habe und sich dieses daher im „Besitz“ der Familie befände. Aus diesem Grund bestehe für die Beschwerdeführerin ein wesentliches wirtschaftliches Interesse in ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.

Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).

Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.

Im konkreten Fall beschränkt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf, dass sich die gegenständliche Liegenschaft im Eigentum der Familie, näherhin der Mutter der Beschwerdeführerin, befinde.

Eine Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an der fraglichen Adresse auch tatsächlich wohnhaft ist, wird nicht aufgestellt. Fehlt es aber bereits an einer solchen Behauptung, sodass vom Vorliegen eines Wohnsitzes nicht ausgegangen werden kann, erübrigt sich eine weitere Nachforschung dahingehend, ob es sich um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der GRWO handelt. Demgemäß hat die belangte Behörde zutreffend die Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis durchgeführt.

Im Folgenden wird es Sache der Meldebehörde sein, auch ein Berichtigungsverfahren nach dem Meldegesetz einzuleiten.

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