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LVwG-W-271/001-2014•LVwG N LVwG-W-271/001-2014
LVwG-W-271/001-2014State Administrative CourtDec 5, 2014
Ordentlicher Wohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerden von Herrn *** und Frau *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10
§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.
Herr *** brachte einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein, welcher am *** bei der Behörde einlangte. Beantragt wurde die Streichung von Herrn ***, wohnhaft in ***, , aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr *** an dieser Adresse nicht aufhältig sei und der ordentliche Wohnsitz von Herrn *** offensichtlich in einer anderen Gemeinde () liege.
Frau *** brachte mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein, welcher am *** bei der Behörde einlangte. Beantragt wurde die Streichung von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr *** an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde habe. Der in *** gemeldete Wohnsitz werde offensichtlich nur zum Zweck der Erholung oder Urlaub genutzt. Es sei keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters würden auch nicht Besitz von Eigentum oder Liegenschaften den Verbleib in der Wählerevidenz rechtfertigen.
Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 nicht stattgegeben.
Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass Herr *** bei seinen Schwiegereltern *** und *** bzw. seinem Schwager *** wiederholt aufhältig sei, sich gesellschaftlich durch Teilnahme am Vereinsleben betätige und er auch bereits im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2010 eingetragen war.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde von Herrn *** und Frau *** vom ***, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Person an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde *** habe. Der hier gemeldete Wohnsitz werde offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder Urlaub genutzt. Es sei somit keinerlei Absicht begründet sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Auch sei kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen worden. Auch die Begründung der verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, bzw. gelegentliche Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden, sei nicht ausreichend, um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu dürfen. Dass die Person bereits im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2010 eingetragen gewesen sei, lasse keinerlei Rückschlüsse zu, dass die aktuelle Eintragung korrekt ist.
2.1. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:
§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob Herr *** zu Recht erfolgt nicht aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 gestrichen wurde.
Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme.
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).
Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).
Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001),
Im Gegenstand verfügt der Betroffene seit *** über einen Nebenwohnsitz in ***. In *** hat der Betroffene zahlreiche Familienangehörige – insbesondere seine Schwiegereltern und seinen Schwager. Neben diesen familiären Anknüpfungspunkten verbunden mit wiederholten Aufenthalten ist im konkreten Fall aber auch entscheidend, dass der Betroffene in *** auch am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass er beispielsweise bei der Feuerwehr und beim HSV *** mithilft. Dies wurde auch in Telefonaten des erkennenden Richters von seiner Frau *** bestätigt. Sie führte ergänzend aus, dass sie 2 Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren und praktisch jedes Wochenende in *** sind und dort übernachten. Ihr Mann hilft häufig bei der Feuerwehr und dem Hobbysportverein mit, da ihr Vater und ihr Bruder Funktionäre bei diesen Vereinen sind. Dies wurde dem erkennenden Richter auch von einer weiteren ortskundigen Person bestätigt.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die Beziehung zu *** damit derart intensiv, dass in Gesamtbetrachtung einzig der Schluss zulässig ist, dass bei Herrn *** die Absicht vorliegt, *** als einen Mittelpunkt insbesondere seiner gesellschaftlichen Interessen zu gestalten.
Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass in dieser wesentliche Sachverhaltselemente – nämlich die gesellschaftlich Betätigung des Betroffenen - ausgeklammert wurden und somit der gemeinsamen Beschwerde ein Erfolg versagt bleibt.
Die Gemeindewahlbehörde hat daher dem Begehren auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
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