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LVwG-AB-14-0213•LVwG N LVwG-AB-14-0213
LVwG-AB-14-0213State Administrative CourtFeb 18, 2015
Aufenthaltstitel; Insolvenz; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzungen; Ausnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2014 zur GZ. LVwG-AB-14-0213/1 mit 180, Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am *** und vom 9. Dezember 2014 zur GZ. LVwG-AB-14-0213/2 mit *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher, insgesamt sohin 357, Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Hinweis:
Sie haben mit dem beiliegenden Zahlschein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die für die Tätigkeit der nicht-amtlichen Dolmetscher angefallenen Barauslagen in Höhe von 357, Euro einzuzahlen; weiters binnen 14 Tagen bei sonstiger Anzeige an das zuständige Finanzamt Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 in Höhe von 14,30 Euro.
Rechtsgrundlagen:
§ 11 Abs. 2 Z 2 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 – NAG.
§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Zum Gang des Verfahrens
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei am *** persönlich eingebracht worden, am *** konnte ein Quotenplatz zugewiesen werden. Beabsichtigt sei eine Familiengemeinschaft mit der aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin des Beschwerdeführers ***, geb. ***, serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin sei unterhaltspflichtig für den Lebensaufenthalt der Familie im Bundesgebiet. Die für die Prüfung ihres Einkommens erforderlichen Unterlagen seien trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgelegt worden, sodass eine positive Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nicht möglich sei. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund von § 11 Abs. 3 NAG komme nicht in Betracht.
2. Zur als Beschwerde zu behandelnden Berufung:
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und begründete diese damit, dass die erforderlichen Unterlagen nicht in der erforderlichen Zeit beschafft werden könnten und die Unterlagen unverzüglich vorgelegt würden.
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Beweis wurde erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** sowie am ***. In diesen Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen.
In der Verhandlung vom *** wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei seit Juni *** regelmäßig in ***, zunächst bei einer Tante, danach habe er seine Frau kennengelernt und lebe bei ihr. Er habe seine Frau in Österreich kennengelernt und zwar am ***, geheiratet haben sie am *** in Österreich in ***. In Österreich habe er neben seiner Ehefrau als Familie zwei Tanten, Schwestern seines Vaters, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Er lebe zurzeit vom Geld seiner Gattin. Er habe eine Zusage der Firma *** die ihn, sobald er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, einstellen wolle. Er habe keine Ersparnisse.
In Serbien lebe er in ***, bei seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie seinen beiden Brüdern. In Österreich verbringe er jeweils die Zeit seines erlaubten visumfreien Aufenthaltes.
Die Zeugin *** führte im Wesentlichen aus:
Sie kenne ihren Ehemann seit Juli ***. Im September *** haben sie dann geheiratet. Nach der Hochzeit seien sie in die Wohnung in der *** in *** gezogen wobei ihr Mann immer 3 Monate hier und 3 Monate in Serbien war. Sie sei in Österreich geboren, aber nach wie vor serbische Staatsbürgerin. Ihre Eltern und ihre zwei Schwestern leben in Österreich. Ihr Mann und sie seien vor kurzem in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. Sie zahlen dort keine Miete. Sie hätten aber die Absicht, eine eigene Wohnung zu suchen, sobald ihr Mann in Österreich arbeiten dürfe.
Sie habe einen Freundes- und Familienkreis in Serbien, weil sie auch bevor sie ihren Mann kennengelernt habe, regelmäßig in Serbien war. Sie könnte auch jederzeit bei ihrem Großvater, der 78 Jahre ist, leben. Ihr Großvater besitze mehrere Häuser, die zum Teil ihrem Vater zum Teil seinem Bruder übertragen werden sollen. Ihr Vater sei derzeit arbeitslos, ihre Mutter hatte Bandscheibenvorfälle und werde demnächst einen Pensionsantrag stellen. Ihre Mutter sei an ihrer Wohnadresse auch Hausbesorgerin. Sie spreche fließend serbisch und habe auch sehr gute Lese- und Schreibkenntnisse.
Die Zeugin gibt an, dass ihre Imbissstube heuer insolvent geworden sei. Sie könne die Höhe der Verbindlichkeiten zur Zeit nicht genau angeben, da der Masseverwalter ihr keine genaue Auskunft erteilt habe. Das Konkursverfahren sei beim Landesgericht *** anhängig gewesen.
Sie beziehe bis Oktober *** Mindestsicherung in der Höhe von 220, Euro monatlich.
In der Verhandlung vom *** wurden die Zeugin und der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass der Konkursakt des LG *** betreffend die Zeugin zu Zl. *** angefordert wurde und vorliege. Mangels Angabe der Zeugin in der ersten Verhandlung über ihre Verbindlichkeiten werden vom Gericht vorläufig die Angaben aus dem Konkursakt zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer wird dahingehend belehrt, dass es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht obliegen würde, in der Verhandlung oder binnen einer Frist von 14 Tagen Umstände samt Beweismitteln vorzulegen aus denen sich etwa ergibt, dass gewisse Forderung im Konkurs zu Unrecht angemeldet wurden oder mittlerweile beglichen sind.
Aus dem Konkursakt verlesen und in Kopie zum Akt dieses Verfahrens genommen wurden die beiden Anmeldungsverzeichnisse vom ***, 10:28 und 10:30 Uhr. Die einzelnen Posten der Verzeichnisse wurden der Zeugin vorgehalten, die hierzu wie folgt ausführte:
Zu Punkt 1a des Anmeldungsverzeichnisses:
Eine Forderung der „Staatl. Gen. Ges. d. Autoren“ in Höhe von 1.924,09 Euro, welche vom Masseverwalter anerkannt wurde. Die Zeugin gibt dazu an, dass diese Forderung noch offen sei.
Zu Punkt 2a es Anmeldungsverzeichnisses:
Rückstände bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 3.028,50 Euro als Insolvenzforderung und 325,22 Euro als Masseforderung mit dem Vermerk „anerkannt“. Die Zeugin gibt an, dass die Forderung noch offen sei.
Zu Punkt 3a es Anmeldungsverzeichnisses:
Forderung der *** Gesellschaft in Höhe von 602,19 Euro vom Masseverwalter anerkannt, laut Zeugin beglichen.
Zu Punkt 4a es Anmeldungsverzeichnisses:
Forderung der Marktgemeinde *** in Höhe von 981,93 Euro vom Masseverwalter anerkannt. Laut Zeugin aufgrund einer Drittschuldnererklärung und noch offen.
Zu Punkt 6a es Anmeldungsverzeichnisses:
Forderung der *** in Höhe von 1.399,76 Euro vom Masseverwalter anerkannt. Laut Zeugin bereits teilweise beglichen, Restbetrag ergebe sich aus dem KSV-Auszug.
Zu Punkt 7a es Anmeldungsverzeichnisses:
Forderung der NÖ Gebietskrankenkasse in Höhe von 742,70 Euro vom Masseverwalter anerkannt. Laut Zeugin bereits vor Konkurs beglichen.
Zu Punkt 8a es Anmeldungsverzeichnisses:
Forderung Finanzamt *** in Höhe von 8.603, Euro vom Masseverwalter anerkannt. Laut Zeugin sollte diese Forderung nicht so hoch sein.
Auf Vorhalt des Vermögensverzeichnisses vom *** gibt die Zeugin an:
Sie verfüge über keine privaten Ersparnisse mehr, auch im Unternehmen ist nichts mehr vorhanden da dieses geschlossen ist.
Hinsichtlich der sonstigen „Folgeeingabe“ des Masseverwalters vom *** gebe sie an, dass es kein Inventar der Imbissstube mehr gebe, das sich in ihrem Eigentum befinde. Sie sei aber noch Eigentümer des Opels. Zur Schätzung des Masseverwalters bezüglich dieses Wertes in Höhe von 1.300, Euro könne sie nichts angeben.
Sie sei noch bis *** Dezember in Mutterschutz und beziehe Wochengeld. Danach erhalte sie Kinderbetreuungsgeld nach dem 30+6 Modell sowie Familienbeihilfe. Sie wohne weiterhin in der Wohnung am *** in *** bei ihrer Mutter.
Sie können derzeit keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für den Beschwerdeführer vorlegen.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Insolvenzakt betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, Landesgericht *** GZ ***. Die verfahrensrelevanten Teile dieses Insolvenzaktes wurden in öffentlicher mündlicher Verhandlung verlesen und dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden weiters folgende Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom ***:
Ein Versicherungsauszug für *** vom ***;
ein Einkommensteuerbescheid für *** für ***;
eine Kopie des Reisepasses für den Beschwerdeführer, Republik Serbien No *** gültig bis ***;
eine Wochengeldbestätigung betr. *** vom ***;
ein Auszug aus der KSV1870-Privatinformation betr. *** vom ***;
eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin;
eine Kopie des Reisepasses der Ehegattin, Republik Serbien No ***
Mit Schreiben vom *** wurden weiters vorgelegt:
Eine Bestätigung von Frau ***, geb. ***, dass ihre Tochter *** und ihr Schwiegersohn *** bis auf weiteres in ihrer Wohnung unentgeltlich wohnen dürften;
eine Bestätigung der *** vom ***, wonach die beiden Genannten in der Wohnung der Frau *** bis auf Widerruf wohnen dürften;
eine Kopie des Mietvertrages von Frau *** mit der ***;
eine Bescheinigung vom *** über die Höhe des Arbeitslosengeldes für Frau ***;
ein Schreiben der NÖ Landesregierung betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung für *** vom ***
Am *** wurde ein neuerlicher Auszug aus der KSV-Privatinformation betreffend *** vom *** vorgelegt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** wurde weiters vorgelegt, eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus für den gemeinsamen Sohn des Ehepaares ***, ***, serbischer Staatsbürger, geb. *** in ***.
Unmittelbar der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom *** ein Schreiben der *** vom *** vorgelegt, wonach das Unternehmen großes Interesse habe, den Beschwerdeführer als Arbeiter in Vollbeschäftigung einzustellen. Voraussetzung sei dafür aber ein gültiger Aufenthaltstitel.
Dieses Schreiben wurde am *** von der Behörde an das Gericht übermittelt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt. Ihm wurde am *** ein Quotenplatz zugewiesen.
Er ist verheiratet mit ***, geb. ***, ebenfalls serbische Staatsangehörige, welche mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ in Österreich aufhältig ist. Die Eheleute sind Eltern des am *** geborenen ***, serbischer Staatsangehöriger, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihr Sohn leben derzeit bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in ***, ***, mit Zustimmung der Wohnungseigentümer bis auf Widerruf und kostenlos. Dort wohnt der Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen seines erlaubten visumfreien Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat A1 des ÖIF-zertifizierten Bildungsinstitutes „Aktives Lernen“ vom ***. Er ist weder in Serbien noch in Österreich vorbestraft. Auch sonstige Umstände, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung befürchten ließen, sind im Verfahren nicht hervorgetreten.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt aus einem Konkurs über offene Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zumindest in folgender Höhe:
-Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 3.353,72 Euro;
-Ausstehende Forderung der Marktgemeinde *** von 981,93 Euro;
-Forderung der *** von 728, Euro.
-Forderung des Finanzamt *** von 8.603, Euro,
in Summe daher zumindest 13.666,65 Euro.
Der Konkurs wurde am *** mangels Kostendeckung aufgehoben.
Sie erhält Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 Euro täglich (5.303,45 Euro im Jahr) und hat Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 168,10 Euro. Weiteres Einkommen hat sie nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer selbst hat derzeit keine ausreichend bestimmte Zusage über eine berufliche Tätigkeit in Österreich, aus welcher er ein Einkommen beziehen würde.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen Freundes- und Familienkreis in Serbien, weil sie auch bevor sie ihren Mann kennengelernt hat, regelmäßig in Serbien war. Sie könnte bei ihrem Großvater, der 78 Jahre ist, leben. Immobilieneigentum der Familie in Serbien ist vorhanden. Ihre Eltern leben derzeit in Österreich. Sie spricht fließend serbisch und hat sehr gute Lese- und Schreibkenntnisse.
Der Beschwerdeführer lebt in Serbien in ***, bei seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie seinen beiden Brüdern. In Österreich verbringt er jeweils die Zeit seines erlaubten visumfreien Aufenthaltes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichem Akt und den vorgelegten Unterlagen; bzgl. den aus der Insolvenz verbliebenen offenen Forderungen aus dem Insolvenzakt und denn dazu ergangenen Aussagen der Zeugin ***. Soweit sie die Höhe der Forderungen bestritten hat, hat sie nichts dargetan und nichts vorgelegt, welches an der Höhe der offenen Forderung zweifeln ließe und insofern trotz entsprechender Belehrung in mündlicher Verhandlung diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, so dass von den Angaben des Insolvenzverzeichnisses auszugehen war.
Hinsichtlich der erwarteten Einnahmen aus Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist auf die Angaben der Zeugin sowie auf ihren Rechtsanspruch auf diese Leistungen zu verweisen, so dass der daraus resultierende Sachverhalt entsprechend zu Grunde gelegt werden konnte. Dass sie weiterhin, wie bis Oktober ***, Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen würde, hat die Zeugin nicht vorgebracht und auch nicht bescheinigt.
Das Schreiben der *** bzgl. einer möglichen Anstellung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend konkret, um darauf die Annahme eines zukünftigen, regelmäßigen Einkommens zu stützen, wird doch bloß ein Interesses des Unternehmens an einer beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers geäußert, ohne hingegen eine konkrete Zusage diesbezüglich zu machen.
Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen in mündlicher Verhandlung.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind Berufungsverfahren, die am *** beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zuständig, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Es hat dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht das NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 anzuwenden.
Die entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
§ 46 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 12 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
§ 20 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21a Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).
Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich.
Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführer selbst hat nicht darlegen können, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten seines Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da er über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben.
Der zu erreichende Richtsatz beträgt daher für unter Berücksichtigung des gemeinsamen Kindes für 12 Kalendermonate 17.309,76 Euro.
Monatliche Aufwendungen etwa für Miete und Betriebskosten fallen nicht an; da im Wert der „freien Station“ berücksichtigten „Lebensgrundkosten“ aufgrund dieser Sachlage nicht anfallen, ist auch die „freie Station“ nicht zu berücksichtigen.
An jährlichem Einkommen sind aufgrund der Feststellungen 5.303,45 Euro im Jahr aus Kinderbetreuungsgeld und 2.017,20 Euro aus Familienbeihilfe (soweit diese überhaupt einzurechnen ist; vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689) und Kinderabsetzbetrag einzubeziehen, gesamt somit 7.320,65 Euro im Jahr.
Damit wird selbst unter Einbeziehung der Familienbeihilfe der zu erreichende Richtsatz von 17.309,76 Euro im Jahr deutlich unterschritten. Weiters einzubeziehen sind die offenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren von mindestens 13.666,65 Euro, für deren Abdeckung aufgrund des geringen Einkommens kein finanzieller Spielraum besteht.
Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG in der anzuwendenden Fassung ist somit nicht erfüllt.
Ebenfalls nicht erfüllt ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG in der anzuwendenden Fassung, verfügt der Beschwerdeführer doch über keinen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft, sondern ist lediglich berechtigt, auf Widerruf in der Wohnung seiner Schwiegermutter zu leben.
Zu § 11 Abs. 3 NAG ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Hochzeit mit *** im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes ca. 6 von 12 Monaten in Österreich aufhältig. Er hatte zu keinem Zeitpunkt einen Daueraufenthaltstitel; es bestehen jedoch auch keine Hinweise auf rechtswidrige Aufenthalte in Österreich.
Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Gattin *** und seinem Sohn *** besteht kein Zweifel; das Familienleben mit der Gattin besteht seit ***, mit dem Sohn seit seiner Geburt im Herbst *** und ist daher als intensiv zu bezeichnen. Über die engere Familie und gewisse erweitere Familienbeziehungen hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben und eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen demgegenüber nicht vor. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und hat niemals durchgehend in Österreich gelebt. Die sehr unverbindliche in-Aussicht-Stellung eines Arbeitsplatzes kann demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.
Da der Beschwerdeführer niemals einen Daueraufenthaltstitel für Österreich verfügte, ist das gesamte Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthalt in Österreich unsicher war. Zwar ist zuzugestehen, dass die Verfahrensdauer seit Antragseinbringung im September *** als lang zu bezeichnen ist; in Anbetracht der dem Beschwerdeführer und seiner Familie bekannten Unsicherheit seines – immer nur vorübergehenden und stets freiwilligen – Aufenthaltes muss dieser Umstand jedoch in den Hintergrund treten.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist serbische Staatsangehörige und könnte daher jederzeit im gemeinsamen Heimatland Serbien Aufenthalt nehmen. Sie verfügt nach ihren eigenen Angaben über familiäre und freundschaftliche Bindungen in Serbien sowie über Wohnmöglichkeiten, die im Eigentum ihrer Familie stehen; weiters über ausgezeichnete Kenntnisse der serbischen Sprache. Ihre Eltern leben in Österreich, haben aber – der Großvater lebt und verfügt laut Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers über Immobilien in Serbien – ebenfalls familiären Bezug zu Serbien; der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie könnten weiterhin zeitweise visumfrei nach Österreich kommen (oder umgekehrt), so dass die Beziehung der Familie zu den Eltern (bzw. Schwiegereltern und Großeltern) nicht abbrechen würde.
Zwar wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich geboren und hat ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht; dass dieser Umstand aber nicht per se zur auf Art. 8 EMRK gestützten Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung führen kann, hat der Gesetzgeber bereits dadurch zu erkennen gegeben, dass er selbst dann, wenn der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger ist, die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG verlangt und Ausnahmen hiervon ebenfalls nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 zulässig sind, eine enge Bindung an Österreich daher nicht allein eine Ausnahme rechtfertigen kann.
Der gemeinsame Sohn der Eheleute ***, ***, ist ebenfalls serbischer Staatsbürger. Er ist im Entscheidungszeitpunkt erst wenige Monate alt, so dass ihm eine rasche Integration in Serbien möglich wäre.
Es besteht kein Recht darauf, ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK (vgl. VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352). Das Familienleben des Beschwerdeführers könnte daher auch in Serbien fortgeführt werden, ohne das dem gravierende Hindernisse entgegenstünden.
Zwar gibt es keine Umstände im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, sind dennoch erheblich. Das erwartete Haushaltseinkommen erreicht nicht einmal die Hälfte des verlangten Richtsatzes. Selbst unter Annahme einer Zuzahlung aus Mindestsicherung etwa in der im Jahr *** erreichten Höhe würde sich am erheblichen Unterschreiten des Richtsatzes nichts ändern. Im Zusammenhang mit der erheblichen Höhe der offenen Forderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem Insolvenzverfahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer deutlich höheren Inanspruchnahme der sozialen Sicherheitssysteme durch die Familie führen, als durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes allein; ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber, wie sich insb. aus § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG ergibt, jedenfalls vermeiden will. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung in Österreich, wodurch auch dahingehend die erhebliche Gefahr der Entstehung prekärer sozialer Verhältnisse gegeben ist.
§ 11 Abs. 3 NAG in der anzuwendenden Fassung und Art. 8 EMRK sehen eine Interessensabwägung vor, die im vorliegenden Fall zulasten des Beschwerdeführers ausfallen muss: Erhebliche öffentliche Interessen an der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen zwar unzweifelhaft vorhandenen, aber letztlich nur beschränkten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich entgegen.
Bei Änderung der relevanten Umstände, insb. in Bezug auf die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und haben die Dolmetscher ihre Gebühren mit der in den Verhandlungen gelegten Gebührennoten geltend gemacht. Mit Beschlüssen vom *** und vom *** wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 357,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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