LVwG N LVwG-AB-14-0581

LVwG-AB-14-0581State Administrative CourtFeb 18, 2015

Regest

Fristverlängerungsverfahren; Bewilligungswerber; Parteistellung; Bauvollendungsfrist;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0581

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0581

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerden

1. von ***, in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (Bewilligung) und vom *** (Verlängerung der Bauvollendungsfrist) und

2. von ***, vertreten durch ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (Verlängerung der Bauvollendungsfrist) und vom *** (weitere Verlängerung der Bauvollendungsfrist)

jeweils in einer wasserrechtlichen Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom ***, ***, und den Bescheid vom ***, ***, werden gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom ***, ***, und vom ***, ***, werden ebenfalls gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, , gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage (Regenwasserkanalisation) in der Katastralgemeinde *** im Bereich des *** durch Errichtung diverser Leitungen und eines Kanals samt weiterer Bestandteile für die Regenwasserkanalisation und die Ableitung der Niederschlagswässer in den „“ erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der *** bestimmt.

Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich am *** zugestellt.

Die Bauvollendungsfrist wurde mit Bescheid vom ***, ***, bis zum *** verlängert. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Bauvollendungsfrist neuerlich verlängert bis ***.

Der amtsbekannte Erstbeschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (), vom *** () und vom *** (***) gewendet. Er bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft X sei verpflichtet, sich an den Abtretungsvertrag zwischen seiner Gattin, die er auch vertrete, und der Marktgemeinde *** für den ***, nämlich das Grundstück Nr. ***, zu halten. Die Gattin hätte als übergangene Partei in diesem Verfahren zu gelten. Dies würde sich aus dem Vertrag und einer bis dato nicht verbücherten Dienstbarkeit ergeben. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Zustimmung für den Bescheid vom *** nur für sich selbst erteilt, und würde die Bewilligung bei Nichteinhaltung der Frist bis *** erlöschen. Die Verlängerung der Bauzeit sei ohne seine Zustimmung und ohne die seiner Gattin erfolgt. Weiters sei die Einräumung pauschaler Dienstbarkeiten im Genehmigungsbescheid rechtswidrig, da für eine Dienstbarkeit ein Nachweis erforderlich sei. Es werde die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom *** namens der Gattin *** beantragt sowie im eigenen Namen die Aufhebung des Bescheides vom *** und vom ***. Der Marktgemeinde *** mögen Maßnahmen zur Schadensminderung und Erfüllung der wasserrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück Nr. *** aufgetragen werden.

Weiters hat der Erstbeschwerdeführer ein Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, mit dem er sich inhaltlich gegen den Bescheid vom *** betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wendet. Vorgebracht wird, die Zustimmung zur Erteilung der Bewilligung nur für die Fertigstellung bis *** erteilt zu haben. Die Bewilligung würde erlöschen, wenn nicht bis zu diesem Termin die Fertigstellung erfolgt sei. Es werde um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom *** ersucht, da die Zustimmung „aufgekündigt“ werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a) handelt.

Nach § 36a Abs. 1 Z 1 AVG sind Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ehegatte.

Der Erstbeschwerdeführer ist amtsbekannt und beruft er sich auf eine Vertretungsbefugnis für seine Ehefrau.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde der Bewilligungsbescheid vom *** mit Rückschein-Brief am *** zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Übernahme durch ***. Ein Rechtsmittel wurde weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin dagegen erhoben, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher verspätet und war zurückzuweisen.

Mit dem weiters angefochtenen Bescheid vom *** wurde die Bauvollendungsfrist für den Bewilligungsbescheid vom *** bis *** gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 verlängert.

Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren (vgl. VwGH vom 06.07.2006, 2006/07/0048).

Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom 20.02.1997, 96/07/0254).

Dritten erwächst aus § 112 Abs. 1 WRG kein Anspruch auf Festsetzung der in dieser Bestimmung genannten Fristen (vgl. VwGH vom 28.01.1992, 91/07/0012).

Im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung, einer anderen Person steht kein rechtliches Interesse an der Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist zu und wird diese auch nicht durch eine Fristverlängerung in ihren Rechten berührt.

Die Auferlegung dieser Frist ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, das heißt als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128).

Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher im Sinne der Judikatur mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom *** ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 1.:

Hinsichtlich der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen die von ihm angefochtenen Bescheide vom *** und *** betreffend eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist wird auf obige Ausführungen zu Spruchpunkt 2. verwiesen.

Im Fristverlängerungsverfahren hat der Erstbeschwerdeführer keine Parteistellung, es steht ihm auf die Gestaltung der Bauvollendungsfrist kein rechtliches Interesse zu (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0128).

Die Beschwerden erweisen sich somit als unzulässig.

zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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