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LVwG-AB-14-4327•LVwG N LVwG-AB-14-4327
LVwG-AB-14-4327State Administrative CourtFeb 19, 2015
Gewerbeausschlussgrund; Schuldenregulierungsverfahren; Entziehung der Gewerbeberechtigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der *** GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle von § 87 Abs. 1 § 85 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 unter den Rechtsgrundlagen des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** anzuführen ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** GmbH, ***, ***, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, Registernummer: ***, gemäß den §§ 91 Abs. 2, 87 Abs. 1, 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr ***, geb. ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** GmbH angehöre. Es handle sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, sei ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn *** mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.
Würden sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zustehe und habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen.
Die *** GmbH sei mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Auch nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Entfernung von Herrn *** sei einer Firmenbuchabfrage vom *** zufolge Herr *** weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen und sei auch keine Löschung des Eintrages über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung in der Insolvenzdatei erfolgt.
Dagegen hat die *** GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer *** keinen negativen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte habe. Herr *** sei auch nicht zahlungsunfähig, es sei von ihm eine Übereinkunft mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen worden. Diese Übereinkunft lag der Beschwerde bei. Demnach wurde am *** eine Zahlungsvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Herrn *** über die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 13.875,61 Euro in gleichen Monatsraten zu jeweils 300 Euro, jeweils fällig am 20. des Monats, beginnend ab Jänner ***, geschlossen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde mitgeteilt, dass die Verlegung des Betriebes der *** GmbH vom Standort ***, ***, ab *** in den Standort ***, ***, in das Gewerberegister eingetragen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auszugehen:
Die nunmehrige Beschwerdeführein, die *** GmbH, ist unter der Firmenbuchnummer *** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, im Firmenbuch eingetragen. Handelsrechtliche Geschäftsführer sind Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft seit *** selbstständig vertritt, und Herr ***, geb. ***, welcher die Gesellschaft ebenfalls seit *** selbstständig vertritt. Herr ***, geb. ***, ist neben *** und Dr. *** Gesellschafter der *** GmbH.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, ***, wurde über Herrn ***, geb. ***, ***, ***, das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am *** bekannt gemacht. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht in der Insolvenzdatei gelöscht.
Herr ***, geb. ***, ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH eingetragen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom *** sowie aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** vom ***. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** Einsicht in den Firmenbuchauszug zur Nummer *** und in die Insolvenzdatei zu ***, geb. ***, genommen.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
§ 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
§ 85 Gewo 1994 lautet:
Die Gewerbeberechtigung endigt:
§ 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:
Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Auf Grund seiner Stellung als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH steht Herrn ***, geb. ***, maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der *** GmbH zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Mendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 91 Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, Zl. ***, wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Herrn ***, geb. ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 gegeben ist. Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 hinsichtlich einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen.
Da somit der Gewerbeausschlussgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 betreffend Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** GmbH, somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vorgelegen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht die Gewerbeberechtigung entzogen.
Mit der Novelle zur Gewerberechtsordnung 1994, BGBl. I Nr. 85/2012, wurde dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des Gewerbeentziehungsverfahrens, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen wurde, die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung geknüpft wurde. In weiterer Folge ist mit dieser Novelle die Nennung des § 13 Abs. 3 im § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entfallen und wurde im § 91 Abs. 2 der Endigungsgrund des § 85 Z. 2 GewO 1994 eingefügt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Insofern war daher die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 1 zu korrigieren.
Sofern die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass Herr *** nicht zahlungsunfähig ist und ein Übereinkommen mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO jedenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, unabhängig davon, welche Zahlungsvereinbarungen der handelsrechtliche Geschäftsführer getroffen hat. Gemäß der gesetzlichen Formulierung des § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 ist der Umstand der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein zwingender Gewerbeausschlussgrund. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch die im § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehene formale Voraussetzung eingehalten wurde, wonach die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben hat, innerhalb der der Gewerbetreibende die Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die *** GmbH von den Voraussetzungen des § 85 Z. 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Die Verfahrensanordnung wurde nachweislich am *** zugestellt, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und darüber hinaus bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist Herr ***, geb. ***, jedoch weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Da die Bezirkshauptmannschaft X somit zu Recht der *** GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, entzogen hat, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließ.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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