LVwG N LVwG-AB-14-0920

LVwG-AB-14-0920State Administrative CourtFeb 23, 2015

Regest

Gebäude; Hauptfenster; abgeleitete Bebauungsweise;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0920

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0920

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** und ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zahl ***, wegen Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Garage sowie eines Carport den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0101, verwiesen.

In dem nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH fortzusetzenden Verfahren ist über die nunmehr wieder offene – als Beschwerde zu behandelnde – Vorstellung vom *** gegen den angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Mit diesem wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Z. ***, erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Garage sowie eines Carport auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen.

Die Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung wurde vom VwGH mit folgender Begründung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben:

„Strittig ist nun, ob bei der Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Garage der Lichteinfall unter 45° lediglich auf bewilligte Hauptfenster auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin von Bedeutung ist oder auch auf die Hauptfenster noch nicht bestehender und bewilligter, dort aber zulässiger Gebäude.

Die Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 3 BO (wiedergegeben bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 781) führen Folgendes aus:

„Nach Absatz 3 bestimmt sich die Zulässigkeit anderer Bauwerke als Hauptgebäude durch die abgeleitete Bebauungsweise und Bauklasse von Hauptgebäuden nach den Bestimmungen des Absatz 1 und 2. Für Hauptgebäude und andere Bauwerke sollen allerdings insgesamt die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zum Tragen kommen, die auch für die Errichtung von Hauptgebäuden und anderen Bauwerken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes herangezogen werden. Dies sind beispielsweise Bestimmungen über diverse Vorbauten, der Überbauung einer Grundstücksgrenze oder auch die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des Bauens in einem Bauwich. Festgehalten wird auch, dass sowohl für Hauptgebäude als auch für andere Bauwerke jedenfalls der Lichteinfall unter 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtig werden darf.“

Von Bedeutung sind auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBI. Nr. 8200-17, mit der bereits eine Neufassung des§ 54 BO erfolgt ist, die im hier wesentlichen Bereich der nunmehr maßgebenden Fassung der Novelle LGBI. Nr. 8200-19 gleicht (vgl. dazu die Ausführungen bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 783f). Diese Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 778f) legen Folgendes dar:

„Mit Abs. 3 wird festgelegt, dass z.B. für Nebengebäude oder für bauliche Anlagen diejenigen Bestimmungen zu Tragen kommen sollen, die auch für die Errichtung von Bauwerken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes herangezogen werden. Diese Regelung ist insofern konsequent, als nach der Feststellung der auszuführenden abgeleiteten Bebauungsweise und der abgeleiteten Bauklasse kein Grund mehr besteht, diese Bauwerke auf dem Baugrundstück anders als jene, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden, zu behandeln und zu regeln. Die Feststellung der zulässigen abgeleiteten Bebauungsweise und der abgeleiteten Bauklasse ist, auch wenn auf dem Baugrundstück noch kein Hauptgebäude errichtet worden ist oder mit der Errichtung eines anderen Bauwerks auch noch keines errichtet werden soll, für die anderen Bauwerke schon insofern erforderlich, als dadurch z.B. erkennbar wird, ob es einen Bauwich gibt oder welches Ausmaß dieser hat und welches Belichtungsrecht dem Nachbarn z.B. durch die beabsichtigte Errichtung einer baulichen Anlage an der Grundstücksgrenze zukommt. So kann z.B. aufgrund der festgestellten abgeleiteten geschlossenen Bebauungsweise und der abgeleiteten Bauklasse II die Errichtung einer 5 m hohen Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück, das derzeit noch nicht bebaut ist und für dieses auch noch kein Hauptgebäude bewilligt worden ist, die Belichtung der zukünftigen Hauptfenster des Nachbargebäudes nicht beeinträchtigen, weil an dieser Grundstücksgrenze auch ein Hauptgebäude mit einer Gebäudehöhe von 8 m errichtet werden könnte. Anders könnte es sich wiederum z.B. bei einer abgeleiteten offenen Bebauungsweise verhalten. So wie bei Hauptgebäuden darf aber auch durch andere Bauwerke der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden.“

Erwähnt sei ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 54 BO idF vor der Novelle LGBI. Nr. 8200-17 betont hat, dass § 54 BO keine weitergehenden Mitspracherechte des Nachbarn als § 6 Abs. 2 BO schaffe. Daher bestehe sein subjektives Recht iSd § 6 Abs. 2 Z 3 BO nur darin, dass eine auffallende Abweichung des Bauvorhabens einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze wie in der geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise beeinträchtige zwar immer den Lichteinfall, was aber dann zulässig sei, wenn das Bauvorhaben eben nicht auffallend von der Umgebung abweiche (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April2014, Zl. 2011/05/0091, mwN).

Die belangte Behörde ist nun im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass nur die bereits bewilligten (sowohl bestehenden als auch bewilligten, noch nicht ausgeführten) Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken hinsichtlich des Lichteinfalls vor Beeinträchtigung geschützt sind (vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 784, Anm. 6). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden:

Im gegenständlichen Zusammenhang geht es um § 51 Abs. 1 Z 3 BO. Dass unter zulässigen Gebäuden im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 BO auch zukünftig bewilligungsfähige gemeint sind, ergibt sich schon aus § 6 Abs. 2 Z 3 BO, wo dieser Begriff in diesem Sinne definiert wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bauordnung angesichts dieser Definition in § 51 Abs. 1 Z 3 BO etwas anderes unter dem gleichlautenden Begriff verstehen wollte.

Es wäre nun verfassungsrechtlich bedenklich, dass diese Regelung des § 51 Abs. 1 Z 3 BO zwar dann gelten soll, wenn ein Bebauungsplan die freie Anordnung der Gebäude vorsieht, nicht aber dann, wenn sich diese Bebauungsweise aufgrund der Abs. 1 und 2 des § 54 BO als abgeleitete ergibt. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Auffassung, die zu einer Schlechterstellung der Nachbarn im Anwendungsbereich des § 54 BO führt, ist nicht ersichtlich, zumal auch keinerlei andere Ausnahmen von den Vorschriften, die nach der sich als abgeleitet erweisenden Bebauungsweise maßgebend sind, gegeben sind. Die Auffassung der belangten Behörde könnte sogar zur völligen Unbebaubarkeit von Nachbarliegenschaften mit Hauptfenstern führen, wenn diese Nachbarliegenschaften noch nicht bebaut sind. Ein solches Ergebnis erscheint sachlich keinesfalls zu rechtfertigen, begünstigt es doch den zuerst bauenden Nachbarn mangels jeglicher Bedachtnahme auf die Erhaltung einer Bebauungsmöglichkeit der anderen Liegenschaft in gleichheitswidriger Weise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2010, 2009/06/0201).

Weder die Gesetzesmaterialien noch der Gesetzestext sprechen für eine derartige, verfassungsrechtlich bedenkliche Interpretation: Im Gesetz wird weder angeordnet, dass es im Sinne des § 54 Abs. 3 BO auf den Lichteinfall unter 45° „lediglich“ auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ankommt, noch hat § 51 Abs. 1 Z 3 BO (und ebenso nicht § 6 Abs. 2 Z 3 BO) im Zuge der gegenständlichen Novellierung des § 54 BO eine Änderung erfahren. Und die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass § 51 Abs. 1 Z 3 BO auch im Rahmen des § 54 Abs. 3 BO uneingeschränkt als maßgeblich heranzuziehen ist.

Gleichwohl ist die Regelung des letzten Halbsatzes des § 54 Abs. 3 BO keinesfalls inhaltsleer: Aufgrund dieser Regelung ergibt sich, wie auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, dass selbst dann, wenn auf dem Baugrundstück etwa die gekuppelte oder geschlossene Bauweise zulässig wäre, diese nicht ausgenützt werden darf, wenn dem bereits bewilligte Hauptfenster auf der Nachbarliegenschaft entgegenstehen (vgl. hingegen das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. April 2014 zur früheren Rechtslage). Insofern ist diese Regelung auch sachlich begründet, weil auf derartige bereits bestehende bzw. bewilligte Hauptfenster in der Regel im Zuge der Grundlagenforschung und Interessenabwägung bei der Bebauungsplanung Rücksicht zu nehmen ist, was hier mangels eines Bebauungsplanes jedoch nicht der Fall sein kann. Angesichts dieses Inhaltes des § 54 Abs. 3 BO scheidet es auch aus, eine materielle Derogation der Regelungen des § 51 Abs. 1 Z 3 BO und des § 6 Abs. 2 Z 3 BO durch die Neufassung des § 54 BO anzunehmen.

Im Ergebnis folgt daraus, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu prüfen gehabt hätte, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin zulässig sind und ob auch deren Lichteinfall trotz der Garage gewährleistet ist. Sollte sich erweisen, dass der Lichteinfall nicht nur für bestehende, sondern auch für zukünftig bewilligungsfähige Gebäude der Beschwerdeführerin gegeben ist, kann sie in den Nachbarrechten des§ 6 Abs. 2 Z 3 BO nicht verletzt sein. Wäre hingegen eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die Hauptfenster (bewilligter oder) künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück gegeben, wäre die geplante Garage angesichts der festgestellten Bebauungsweise im Hinblick auf§ 51 Abs. 1 Z 3 BO unter Umständen unzulässig.“

Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 die bis dahin zuständige Vorstellungsbehörde unzuständig. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 dort anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 sind die am Tage dessen Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Erwägungen:

Die vorliegende – als Beschwerde zu behandelnde – Vorstellung stützt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich der materiellen Rechtswidrigkeit – eingeschränkt auf die Garage – auf die Behauptung einer Verletzung des Nachbarrechts auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster aufgrund einer unzulässigen Höhe der projektierten Garage.

Den zitierten Ausführungen des VwGH zufolge ist der zur Behandlung dieses Beschwerdevorbringens wesentliche Sachverhalt zur Frage, welche Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zulässig sind, nicht erhoben worden.

Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist Folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).

Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 44 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist.

Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014,

LGBl. Nr. 1/2015, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am 31. Jänner 2015 anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220-1, das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204-0, sowie die Durchführungsverordnungen zu einem dieser Gesetze wie z.B. die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7, die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995, LGBl. 8220/1-2, oder auch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, weiterhin anzuwenden sind.

Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind, sondern auch u.a. das am 31. Jänner 2015 in Geltung stehende NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000- 27. LGBl. Nr. 3/2015, anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014,

Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen von der verfehlten Rechtsansicht ausgegangen. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführerin einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-)Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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