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LVwG-S-409/001-2015•LVwG N LVwG-S-409/001-2015
LVwG-S-409/001-2015State Administrative CourtFeb 24, 2015
Konkretisierung der Tat; Identifizierung von Equiden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, (zumindest) am *** in ***, ***, Grundstücke ***, *** und ***, insgesamt 10 Pferde gehalten zu haben, obwohl diese nicht im Einklang mit der VO (EG) 504/2008 identifiziert gewesen seien. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***. Dieser zufolge hätte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle für insgesamt 34 gehaltene Pferde lediglich 24 Pferdepässe vorlegen können.
Hiegegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass alleine aus dem Umstand der unterbliebenen Vorlage der Pferdepässe noch nicht auf eine Übertretung des Art. 3 der genannten Verordnung geschlossen werden könne. Vielmehr seien die Tiere in jedem Zeitpunkt identifizierbar gewesen, wenngleich „nur“ durch Nummer, Eigentumsurkunde mit genauer Beschreibung des Tieres, DNA-Test bzw. zusätzliche Brandzeichen. Insoweit lasse Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 504/2008 i.V.m. § 33 Abs. 4 er Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II 2009/291 auch andere Identifizierungsvarianten zu, sodass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 64 Tierseuchengesetz begeht, wer unter anderem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. In Form eines Vollblanketts stellt diese Bestimmung daher jedwede Verstöße namentlich der VO (EG) 504/2008 unter Verwaltungsstrafdrohung, sodass es zu prüfen gilt, ob sie Ge- oder Verbot enthält, denen zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.3.2011, 2008/05/0095).
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere
die als erwiesen angenommene Tat und
die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]).
Gemäß Art. 3 der VO (EG) 504/2008 dürfen Equiden gemäß Art. 1 Abs. 1 leg. cit. nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind. Nach Art. 5. Abs. 1 leg.cit. werden in der Gemeinschaft geborene Equiden grundsätzlich anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments nach dem Muster in Anhang I identifiziert („Identifizierungsdokument“ oder „Pass“). Art. 11 Abs. 1 leg.cit. verpflichtete die ausstellende Stelle, dafür zu sorgen, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird. Abweichend davon gestattet Art. 12 Abs. 1 leg. cit. – vorauf die Beschwerdeführerin verweist – den Mitgliedstaaten, die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, zu genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann („alternative Methode“).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der hier interessierende Begriff der „Identifizierung“ von der VO (EG) 504/2008 in verschiedener Weise verwendet. Zum einen stellt sie in ihrem Art. 3 klar, dass die Identifizierung von im Unionsgebiet geborenen Pferden durch ein Dokument erfolge; zum anderen regelt sie die Art und Weise, mit der ein Tier einem konkreten Dokument zugeordnet wird, und bezeichnet auch diese Zuordnung als „Identifizierung“. Im Hinblick auf diese – legistisch völlig verunglückte – Diktion der Verordnung wäre es daher im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, dem Beschuldigten konkret vorzuwerfen, inwieweit die Identifikation nicht mit den Regeln der genannten Verordnung in Einklang stand, mithin ob es am entsprechenden Dokument fehlte (Identifikation i.S.d. Art. 5 ff leg. cit.) oder aber ein solches vorlag, die Zuordnung des Tieres zum Dokument aber nicht den Vorschriften der Verordnung entsprach (Identifikation i.S.d. Art. 11 f leg. cit.).
Im Hinblick darauf, dass dies weder dem Spruch des Straferkenntnisses noch der Verfolgungshandlung entnommen werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und – aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung – die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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