LVwG N LVwG-AV-191/001-2015

LVwG-AV-191/001-2015State Administrative CourtMar 10, 2015

Regest

Parteistellung; Verlängerung der Bauvollendungsfrist;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-191/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.191.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt I. ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom *** beantragten Frau *** und Herr *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Zur darauf folgenden Bauverhandlung am *** wurde der Beschwerdeführer persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG in der damals geltenden Fassung (BGBl. 1950/172) geladen, erschien zu dieser, erhob aber keine Einwendungen. Hierauf erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** die beantragte baubehördliche Bewilligung.

Zufolge einer am *** seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** ausgestellten Baufortschrittsbestätigung befand sich im damaligen Zeitpunkt das Wohnhaus im Stadium des Rohbaus samt einer Dacheindeckung.

Mit einem an Herrn *** adressierten „Schreiben“ vom *** teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** diesem mit, dass seinem (im Akt im Übrigen nicht aufliegenden) Antrag vom selben Tag auf Verlängerung der Ausführungsfrist um zwei Jahre entsprochen würde. Die Fertigstellung sei unaufgefordert schriftlich bis spätestens *** anzuzeigen. Dieses „Schreiben“ erging (dem vorliegenden Akt zufolge) gleichlautend an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, nicht jedoch an den Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen das genannte „Schreiben“ Berufung an den Gemeindevorstand, wobei er begründend ausführte, dass der Verlängerung der Bauvollendungsfrist die Tatsache des Ablaufs der fünfjährigen Bauvollendungsfrist entgegen gestanden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat der Gemeinde *** nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde die Berufung mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt I.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt II.). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass Nachbarn in derartigen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme und sich die vom Beschwerdeführer herangezogene Judikatur auf die alte Rechtslage (nach der NÖ Bauordnung 1976) bezöge. Auch habe der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben, sodass er durch die Verlängerung der Bauausführungsfrist nicht in seiner „Einwendungssphäre“ verletzt sein könne. Schließlich wäre die Berufung, wollte man dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkennen, als verspätet zurückzuweisen, zumal sie rund 14 Jahre nach Erlassung des Bescheides erhoben worden sei.

Hiegegen wendet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bildet – determiniert durch die Sache des Verwaltungsverfahrens – lediglich die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im fraglichen Verfahren und damit jene der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Ob Nachbarn im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zukam oder nicht, ist dabei – mangels abweichender Übergangsregeln – nach der im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglich ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098). Maßgeblich ist daher die NÖ BauO 1996 in der im Juli 1998 geltenden Fassung.

Im konkreten Fall ist zunächst mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde davon auszugehen, dass es sich beim „Schreiben“ des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** aufgrund seines Inhaltes wie seiner Formulierung um einen Bescheid handelt. Unstrittig wurde dieser dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt, sodass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – der Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen noch nicht in Gang gesetzt werden konnte (z.B. VwGH 29.1.1985, 84/07/0121). Gleichwohl kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen und damit rechtlich existent wurde, nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100) bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist.

Fraglich ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukommen konnte. Insoweit geht nun die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg. 10.151/1984; VwGH 28.3.2006, 2005/06/0279; 28.4.2009, 2008/06/0241; 20.6.2013, 2012/06/0050) davon aus, dass im Verfahren zur Verlängerung der Baubeginn- bzw. Vollendungsfristen grundsätzlich – mithin mangels gegenteiliger Regelung – den Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung zukommt. Sie ist jedoch insoweit eingeschränkt, als sie sich nur auf das Vorliegen der für die Verlängerung maßgeblichen Voraussetzungen erstreckt, dabei nur jene Aspekte releviert werden können, hinsichtlich derer der Partei im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (VwGH 28.3.2006, 2005/06/0279) und über die nicht bereits im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde (VwGH 3.6.1997, 97/06/0038; 28.3.2006, 2005/06/0279; 20.6.2013, 2012/06/0050). Die Erstreckung der Bauvollendungsfrist betreffend ergibt sich die Berührung der Rechtssphäre der Nebenparteien (konkret der Nachbarn) dabei – der Rechtsprechung zufolge – aus dem Umstand, dass das Außerkrafttreten des Spruches der Behörde über ihre Einwendungen zum ursprünglichen Vorhaben durch eine Verlängerung verhindert und ihnen dadurch die Möglichkeit genommen wird, gegen das Vorhaben (unbeschadet einer allfällig ursprünglich eingetretenen Präklusion) Einwendungen zu erheben (VwSlg 8134 A/1971; 16.739 A/2005).

Anders gilt allerdings dort, wo sich aus dem Gesetz anderes ergibt (VwGH 20.6.2013, 2012/06/0050), wie dies etwa in § 38 Abs. 5 OÖ BauO 1994 (dieser Bestimmung zufolge kommt den Nachbarn im Verfahren um eine Fristverlängerung keine Parteistellung zu) oder § 7 Abs. 3 Sbg. BaupolizeiG der Fall ist (dieser Bestimmung zufolge kommt im Verlängerungsverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu). An einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt es der NÖ BauO 1996 jedoch. Gleichwohl vermeint die belangte Behörde, dass sich die Annahme einer Parteistellung des Nachbarn im vorliegenden Verfahren nach der NÖ BauO 1996 aus der in § 6 Abs.1 Einleitungssatz NÖ BauO 1996 statuierten ausdrücklichen positiven Aufzählung jener Verfahren verbiete, in denen Nachbarn Parteistellung zukommen solle (i.d.S. auch Hauer/Zaussinger/Kraemmer, Niederösterreichisches Baurecht7 § 24 NÖ BauO Anm. 10, wonach davon auszugehen sei, dass die zur noch nicht so präzise gefassten NÖ BauO 1976 ergangene Judikatur überholt sei, sodass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme). Hier zähle das Gesetz neben dem Baubewilligungsverfahren die baupolizeilichen Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 NÖ BauO 1996 auf, nicht jedoch das hier interessierende.

Dabei übersieht sie jedoch, dass sich die einschlägigen obzitierten Judikate stets auf Bauordnungen beziehen, die eine der NÖ BauO 1996 entsprechende Regelungstechnik aufweisen, indem sie jene Verfahren ausdrücklich (positiv) nennen, in denen Nachbarn Parteistellung zukommen soll (Baubewilligungsverfahren, baupolizeiliche Verfahren; vgl. etwa §§ 23, 24, 34 Kärntner BauO 1996). Anderes, nämlich dass durch den Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte entgegengewirkt werden sollte, lässt sich auch aus den Materialien nicht gewinnen (vgl. den Motivenbericht zum genannten Gesetz vom 7.11.1995, Ltg. 400/B-23 11, wonach die Nachbarrechte gegenüber der Rechtslage nach der NÖ BauO 1976 bloß „exakter formuliert“ werden sollten). In Übereinstimmung mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und mit der herrschenden Lehre (W.Hauer, Der Nachbarn im Baurecht5 [1998] 351; W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 § 24 NÖ BauO Anm. 9) davon auszugehen, dass dem Nachbarn im hier interessierenden Verfahren grundsätzlich Parteistellung zukommt.

Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass dies schon deshalb nicht zutreffe, weil er – mangels Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung – durch den Bescheid nicht in seiner „Einwendungssphäre“ verletzt sein könne, verkennt sie zum einen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren auf der einen und dem hier interessierenden Verfahren auf der anderen Seite um zwei getrennte Verfahren handelt (VfSlg. 10.151/1984; VwSlg. 8134 A/1971; 15.2.1994, 92/05/0041). Zum anderen wird übersehen, dass im hier interessierenden Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung die Präklusionsfolgen nicht im Verlust der Parteistellung bestanden, sondern in der Annahme einer Zustimmung zur Sache (§ 42 AVG i.d.F. BGBl. 1950/142).

Davon ausgehend kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, sodass sich die Zurückweisung seiner Berufung als rechtswidrig erweist. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I ersatzlos zu beheben (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

In weiterer Folge wird es Sache der Berufungsbehörde sein, neuerlich (in der Sache) über die Berufung zu entscheiden, wobei aus verfahrensökonomischen Gründen darauf zu verweisen ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich jener auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, augenscheinlich in einem Zeitpunkt gestellt wurde, als diese bereits abgelaufen war. Zumal eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden (stRsp; vgl. etwa VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182), wäre der Antrag in Stattgebung der Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. abermals VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182).

Hinsichtlich des Spruchpunktes II entspricht die angefochtene Entscheidung dem Gesetz (§ 16 Abs. 1 a.E. VwGVG), sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei sich namentlich die zur OÖ BauO 1994 bzw. zur Ktn. BauO 1997 ergangenen Judikate aufgrund der gleichartigen Systematik dieser Gesetzes auf die NÖ BauO 1996 übertragen lassen.

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