LVwG N LVwG-AB-10-0104

LVwG-AB-10-0104State Administrative CourtMar 12, 2015

Regest

Maßnahmen; Mitanwendung; Bewilligungsregeln; öffentliches Interesse; wasserrechtliche Vorschriften; wasserpolizeilicher Auftrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-10-0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.10.0104

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes auf näher bezeichneten Nachrotteflächen, welche hinsichtlich der Vorschreibung der Auflassung und Rekultivierung betreffend das Grundstück ***, KG ***, im Zuge der Verhandlung am *** zurückgezogen wurde, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im nunmehr angefochtenen Ausmaß aufgehoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** Folgendes aufgetragen:

„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet die *** folgende Nachrotteflächen

Standort 1Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Standort 2Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Gst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 3Gst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 3

ErweiterungGst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 4Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***

Standort 4

ErweiterungGst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***

Standort 5Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Standort 6Gst. Nr. ***, KG ***

Standort 7Gst. Nr. ***, KG ***

innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzulassen und zu rekultivieren.

Rechtsgrundlagen:

§ 356 b Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 356 b Abs. 3 Gewerbeordnung 1994

§ 138 Abs. 1 lit.a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter.

Aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft X, *** (bestehend aus 4 Bänden) ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 1.375 m² großen asphaltgedichteten Anliefer- und Rottefläche sowie eines 147,4 m³ großen Stahlbetonsickerwassersammelbehälters sowie von Fahrflächen und ungedichteten Lagerflächen auf den Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum *** erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht war im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, verbunden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der ***, die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage für die Beratung und Anwendung eines patentierten Verfahrens zur Humufizierung von Klärschlamm und anderen organischen Stoffen im Standort *** (Parz. Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***), Gemeinde ***, entsprechend der Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung genehmigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die naturschutzbehördliche Bewilligung, im Landschaftsschutzgebiet *** im Grünland, außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes eine Kompostieranlage zu errichten, und zwar gemäß den Projektsunterlagen auf den Liegenschaften Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ***, wurde der *** die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der Betriebsanlage für das Gewerbe „Beratung und Anwendung eines patentierten Verfahrens zur Humufizierung von Klärschlämmen und anderen organischen Stoffen“ durch Errichtung und Betrieb einer baulichen Erweiterung der Anlage und Erhöhung der wöchentlichen Anlieferungsmenge des zu kompostierenden Materials auf max. 150 Tonnen im Standort Parz. Nr. *** (Teilfläche), ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, unter Vorschreibung der Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung, erteilt (Spruchpunkt I.), sowie die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) und die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt III.) für die Erhöhung des wöchentlichen Übernahmekonsenses auf insgesamt 50 Tonnen biogene Haushalts- und Gartenabfälle und 100 Tonnen Klärschlamm für die bestehende Kompostieranlage im Standort Parz. Nr. ***, ***, *** und *** (teilweise), KG ***, Gemeinde ***, erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, (Spruchpunkt I.) wurde der *** die gewerbebehördliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes bis *** für folgendes Vorhaben erteilt:

„Gegenstand: Änderung der Betriebsanlage für die Kompostierung durch Erhöhung der bisher genehmigten Verarbeitungskapazität und Hinzunahme von Kompostierflächen

Hauptanlage

StandortFläche in ha KatastralgemeindeGrundstück Nr.

Haupt-

Anlage0,91 *** *** ***

Kompostierflächen – offen - unbefestigt

StandortFläche in ha KatastralgemeindeGrundstück Nr. Nutzung seit

10,96 ****** ***

21,24 ****** *** ******, ***, *** ***

30,33 ******, ***, *** ***

41,65 ****** ***

******, ***, *** ***

Erweiterung 2,59 ******, ***, ***

***, *** ***

51,53 ******, *** ***

Die Anlage muss mit den beiliegenden Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, und mit nachstehender Projektsbeschreibung (Abschnitt A) übereinstimmen.

Zur Ermöglichung von Geruchsbegehungen bzw. zur Vermeidung einer Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinne des§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 werden folgende Auflagen vorgeschrieben (Abschnitt B).

Sie sind verpflichtet, diese Auflagen bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhalten. Wenn der Versuchsbetrieb abgeschlossen ist, müssen Sie dies der Bezirkshauptmannschaft X bekannt geben.

A) Projektsbeschreibung:

Die bisher gewerbebehördlich genehmigte Verarbeitungsmenge an der Hauptanlage (KG ***, Gst. Nr. ***, Gemeinde ***) beträgt 150 t/Woche, aufgeteilt auf 50 t biogene Haushalts- und Gartenabfälle und 100 t Klärschlamm (dies entspricht einer Menge von 7.800 t/Jahr). Nunmehr ist eine Erhöhung auf 17.000 t/Jahr beantragt.

Die offenen Kompostierflächen sollen sich an 5 Standorten befinden und zwar in den KG ***, *** und ***.

Die Brutto-Fläche für die offene Kompostierung soll somit 8,3 ha betragen, wobei jedoch im Jahresschnitt nur rd. 40 % dieser Fläche als Nettomietenfläche Verwendung finden wird und wobei innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren für eine Vegetationsperiode eine Begrünung mit stickstoffzehrenden Kulturpflanzen erfolgen soll.

1. Beschreibung des Kompostierverfahrens der ***

1.1. Verfahren

Die Firma *** kompostiert auf allen Flächen nach einem von *** erfundenen und patentierten Verfahren (Europäisches Patent Nr. ***). Im Zuge der jahrelangen Anwendung wurden im Betrieb Erfahrungen gesammelt, die zu einer weitgehenden Optimierung der praktischen Durchführung der erfindungsgemäßen Kompostierung geführt haben, jedoch keine substanzielle Abweichung bedeuten.

Die wesentlichen Elemente des Verfahrens werden (z.T. sinngemäß wiedergegeben) in der Patentschrift wie folgt beschrieben: Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Humifizieren von Klärschlämmen unter Versetzen der teilentwässerten Rohschlämme mit einer oder mehreren organischen Substanz(en) zumindest teilweise aus der Gruppe Stroh, Holzabfälle und Altpapier, das dadurch gekennzeichnet ist, dass man Stroh in lockerer Schüttung auf einer ebenen Freifläche ausbreitet, den auf einen Feststoffgehalt von mindestens 25 Gew.-% eingestellten Rohschlamm, dessen Schwermetallgehalt unter den gesetzlichen Höchstwerten liegt, in einer solchen Menge darauf aufbringt, dass das Mischungsverhältnis organische Substanz(en): teilentwässerter Rohschlamm im Bereich von 0,1 bis 0,5 m³: 1 m³ liegt, danach unmittelbar alle Komponenten mittels an sich bekannter Umsetzgeräte miteinander vermischt und das so entstandene Gemisch auf einer Freifläche mit einer Größe von mindestens 4 m² pro m³ Klärschlamm der selbständigen aeroben Verrottung bis zur Humifizierung des Materials überlässt. Unter Humifizierung wird hier nicht allein die aerob-mikrobielle Umwandlung des Klärschlamms unter Mineralisierung zum Nährhumus („Kompost“) verstanden, die an einer ersten Absenkung der im Zuge der mikrobiellen Umwandlung auf 60 bis 70°C erhöhten Temperatur erkannt werden kann. Vielmehr zählt im Sinne des erfindungsgemäßen Verfahrens zur Humifizierung auch die durch Pilze und Actinomyceten bewirkte weitere Umwandlung unter Aufbau wertvoller Humusstoffe zum Dauerhumus. Die erste Phase der Humifizierung wird allgemein als „Erhitzungsphase“ bezeichnet. Während dieser Phase erwärmt sich die Masse des zu einer Miete aufgeschichteten Rottegemisches infolge der intensiven Abbautätigkeit aerober, thermophiler Mikroorganismen auf 60-70°C. Diese Phase hält mehrere Tage an und wird durch die sogenannte „Pilzphase“ abgelöst. Diese ist gekennzeichnet durch die relativ schnelle Entwicklung der Cellulose und Lignin aufschließenden und aufbauenden Pilze, die mit ihren Mycelen das gesamte Rottematerial durchwuchern. Klärschlämme aus kommunalen und lndustrie-Kläranlagen weisen üblicherweise einen relativ hohen Stickstoffgehalt auf, der allein eine Humifizierung unter Mikrobeneinfluß nicht gestattet. Vielmehr ist - wie aus dem Stand der Technik bekannt - der Zusatz eines oder mehrerer organischer Zuschlagstoffe erforderlich. Dadurch kann ein C/N ­ Verhältnis eingestellt werden, das günstigerweise im Bereich von 15 bis 30 : 1 liegt. Im Unterschied zu den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren spielt jedoch in dem erfindungsgemäßen Verfahren zum Humifizieren von Klärschlämmen das C/N - Verhältnis keine so ausschlaggebende Rolle. So ist es erfindungsgemäß möglich, das C/N-Verhältnis auch auf andere Werte einzustellen. Wird das C/N - Verhältnis auf einen Wert 30 : 1 eingestellt, so verlangsamt sich lediglich der Humifizierungsprozeß.

Wird das C/N-Verhältnis auf einen kleineren Wert als 15 : 1 eingestellt, so gehen geringe Mengen an wiederverwertbarem Stickstoff bei der Humifizierung verloren.

Einstellungen des Verhältnisses außerhalb des Bereiches 15 bis 30 : 1 sind jedoch problemlos möglich, beeinträchtigen die Wirkungsweise und damit den Erfolg des Verfahrens nicht und unterscheiden dieses damit von den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren.

Als organische Zuschlagstoffe können ein oder mehrere Komponenten, die zumindest teilweise aus der Gruppe Stroh, Holzabfälle und Altpapier stammen, verwendet werden. Dafür hat sich in dem erfindungsgemäßen Verfahren Stroh bewährt. Durch die Konsistenz, d.h., die lockere Schüttung und große Oberfläche der organischen Substanz(en) soll bewirkt werden, dass jederzeit ein guter Luftzutritt möglich ist und die spätere Verrottung immer im aeroben Bereich verläuft. Die Mycelbildung der Lignin und Cellulose abbauenden Pilze wird durch einen bei lockerer Schüttung ebenfalls ausreichenden Makroporenraum gefördert. Zudem trägt die lockere Strohschüttung dazu bei, dass die Rohschlämme kein überschüssiges Sickerwasser an den Boden abgeben, sondern dieses vom Stroh aufgesaugt wird. Ein weiterer Vorteil derartiger lockerer Strohschüttungen liegt darin, dass sie gegebenenfalls freigesetzte geruchsbildende Substanzen absorbieren und somit verhindern, dass diese in der Umgebung wahrgenommen werden können. Dies wird dadurch unterstützt, dass bei lockerer Schüttung ein sofortiger Sauerstoffzutritt möglich ist, der den aeroben Abbau des Schlamms einleitet und damit die Freisetzung der durch den aeroben Abbau entstandenen Fäulnisgase beendet.

Die Verwendung von Schlämmen mit einem Trockensubstanzgehalt, der zuvor auf mindestens 25 % eingestellt wird, in Verbindung mit saugenden organischen Materialien, insbesondere Stroh, soll die Freisetzung von Sickerwasser vermeiden.

Probleme in den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren gab es immer wieder dadurch, dass zwar die Außenbereiche der Mieten oder Bioreaktoren ausreichend mit Luft versorgt wurden, jedoch immer die Gefahr bestand, dass die Innenräume der Mieten bzw. Reaktoren mangels Luftzutritt „umkippten“, also anaerob unter Bildung übelriechender Fäulnisgase abgebaut wurden. Dies wird erfindungsgemäß dadurch verhindert, dass man zur selbständigen Verrottung des Gemisches eine Freifläche von mindestens 4 m² pro m³ Klärschlamm zur Verfügung stellt und die Rotte so aufschichtet, dass sich die Mieten nach oben verjüngen. Dadurch werden die Gemischschichten nie so dick, dass anaerobe Bereiche entstehen können.

Erfindungsgemäß ist es - aufgrund der lockeren Struktur des Gemisches aus Klärschlamm und organischen Substanzen (einschließlich Stroh) zu Beginn des Rotte­Vorganges - nicht erforderlich, die einmal gebildete Schicht häufig umzusetzen und dadurch die Sauerstoffversorgung und Durchmischung weiter zu verbessern. Um den Verrottungsprozess zu beschleunigen, kann es jedoch vorteilhaft sein, das Gemisch mit entsprechenden Umsetzgeräten einmal oder auch mehrmals, üblicherweise maximal dreimal, umzusetzen. Dadurch wird in vorteilhafter Weise das Gemisch noch besser homogenisiert und die Porenstruktur weiter verbessert und eine noch bessere, d.h. schnellere Humifizierung des Materials erreicht.

Entscheidend Kriterien des Verfahrens sind gemäß Patentschrift also folgende Aspekte:

•Verwendung von Klärschlämmen, die zuvor auf mindestens 25 Gew.-% Trockensubstanz eingestellt werden; das C/N-Verhältnis spielt im Gegensatz zu herkömmlichen Verfahren nur eine untergeordnete Rolle;

•Verwendung von Stroh (bzw. Holz- oder Altpapierschnitzel) in lockerer Schüttung (d.h. in der Praxis z.B. Langstroh anstelle von Strohhäcksel);

•Einstellen eines volumsbezogenen Mischungsverhältnisses von Stroh (bzw. Holz- oder Altpapierschnitzel) : teilentwässerter Rohschlamm im Bereich von 0,1 bis 0,5 m³ : 1 m³;

•Intensive Durchmengung des Klärschlammes und der Zuschlagstoffe unmittelbar vor bzw. bei Aufsetzen der Mieten in lockerer Schüttung;

•Die Mieten werden so dimensioniert, dass 4 m² Bodenfläche pro m³ Klärschlamm zur Verfügung stehen und die Mietenform sich nach oben verjüngt;

Das von der Firma *** in der Praxis angewandte Verfahren ist durch folgende zusätzliche Kriterien gekennzeichnet:

Sinngemäße Anwendung des Verfahrens nicht nur auf Klärschlämme, sondern auch auf Material aus der Biotonne und andere in Tabelle 1 aufgeführte, vorsortierte Materialien;

Bei Klärschlämmen und Material der Biotonne erfolgt bei Bedarf zur Teilentwässerung zunächst eine Lagerung auf befestigten Flächen mit angeschlossenem Sickerwasserbecken (vgl. untenstehende Beschreibung der Anlage). Diese Lagerung ist nur erforderlich, wenn zu Beginn der Kompostierung im Gemisch aus biogenen Stoffen (z.B. Klärschlamm) und Stroh eine Trockensubstanz von 45% verfahrensgemäß nicht erzielt werden kann;

Die Kompostierung erfolgt am Standort *** grundsätzlich und verfahrensgemäß auf offenem Boden. Dies ist zulässig, da am Standort *** durch das Verfahren keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten ist (vgl. Gutachten ***, Gutachten *** und ***);

Die Trockensubstanzgehalte der Rottegemische in den Mieten werden laufend überprüft und je nach Richtung der Abweichung vom optimalen Bereich, gegebenenfalls durch Zugabe von Wasser oder weitere Zugabe von Stroh (z.B. nach intensiven Niederschlägen) auch während des Rottevorganges eingestellt

Damit wird die Gefahr einer Sickerwasserbildung aus den Mieten zusätzlich hintangehalten, der Wassergehalt, die Belüftung und somit der Rottevorgang optimiert. Die Zumischung von frischem Stroh kann - wie auch unmittelbar nach dem Aufsetzen der Mieten - zu einem Anstieg der Temperatur über40°C führen. Dadurch wird die Verdunstung aus der Miete erhöht, wodurch zusätzlich zur Saugfähigkeit des Strohs ein positiver Effekt im Hinblick auf eine Vermeidung von Sickerwasserbildung erzielt werden kann (vgl. Gutachten ***);

Nicht zwingend, aber häufig wird Material das nach Abschluss der eigentlichen Kompostierung zunächst in größeren Mieten gelagert wird, vor dem Verkauf bzw. der Verwendung noch einmal für einige Wochen in kleineren Mieten unter ein- bis mehrmaligem Durchmischen (Wenden) gelagert, um einen höheren Reifegrad und somit eine höhere Qualität des Kompostes zu erzielen;

Bei Bedarf (z.B. Biotonne) wird der fertige Kompost vor dem Verkauf gesiebt

Der Kompostabsatz geht in den Landschaftsbau, in die Gartengestaltung, in die Landwirtschaft und an Kleinabnehmer. Der fertige Humus wird den erforderlichen Untersuchungen zugeführt. Die Erfassung und Anlieferung des zu kompostierenden Materials erfolgt auf dem befestigten Übernahme- und Lagerplatz (vgl. 2.1.).

1.2. Zur Kompostierung eingesetzte Materialien

Die zur Kompostierung eingesetzten Materialien sind auf folgende vorsortierte Materialien eingeschränkt (Tabelle 1):

91104 Biogene Abfallstoffe getrennt gesammelt (z.B. Biotonne)

91202 Küchen- und Kantinenabfälle

91601 Viktualienmarktabfälle

91701 Garten- und Parkabfälle, ausgenommen Tiermehl

91702 Friedhofsabfälle, ausgenommen Tiermehl

11102 überlagerte Lebensmittel

11103 Spelze, Spelzen- und Getreidestaub

11104 Würzmittelrückstände

11110 Melasse

11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze

11114 sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle

11401 überlagerte Genussmittel

11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

11405 Hopfentreber

11406 Ausputz-, und Schwimmgerste

11407 Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempe

11411 Trub und Schlamm aus Brauereien

11413 Schlamm aus der Weinbereitung

11414 Schlamm aus Brennereien

11415 Trester

11419 Hefe oder hefeähnliche Rückstände

11422 Schlamm aus der Tabakverarbeitung

11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

11701 Futtermittel, ausgenommen Tiermehl und Tierfett

11702 überlagerte Futtermittel, ausgenommen Tiermehl und Tierfett

12101 Ölsaatenrückstände

12102 verdorbene Pflanzenöle

17101 Rinde

17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz

17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem unbeschichtetem Holz

17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17203 Holzwolle, nicht verunreinigt

94501 Anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)

94502 Aerob stabilisierter Schlamm

13101 Borsten und Horn, ausgenommen Tiermehl und Tierfett

13102 Knochen, ausgenommen Tiermehl und Tierfett

13107 Federn

13701 Geflügelkot

13702 Schweinegülle

13703 Rindergülle

13704 Mist

31306 Holzasche, Strohasche

31411 Bodenaushub

Tabelle 2: Abfallarten laut Abfallverzeichnisverordnung

EWC

Gefähr-lich

Abfallbe-zeichnung

Gruppen-bezeichnung

Kapitelüberschrift

Anmer-kung

020101

Nein

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvor-gängen

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020103

Nein

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020106

Nein

Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020107

Nein

Abfälle aus der Forstwirtschaft

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020199

Nein

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020201

Nein

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvor-gängen

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Abfälle aus Landwirt-schaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forst-wirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020202

Nein

Schlämme aus tierischem Gewebe

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungs-mitteln tierischen Ursprungs

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020203

Nein

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungs-mitteln tierischen Ursprungs

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020301

Nein

Schlämme von Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

Abfälle aus der Zube-reitung und Ver-arbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020302

Nein

Abfälle von Konservierungsstoffen

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020303

Nein

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefe- extrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020304

Nein

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020305

Nein

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020399

Nein

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020401

Nein

Rübenerde

Abfälle aus der Zuckerherstellung

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020403

Nein

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfälle aus der Zuckerherstellung

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020499

Nein

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Zuckerherstellung

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020501

Nein

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Milchverarbeitung

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020502

Nein

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfälle aus der Milchverarbeitung

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020601

Nein

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020602

Nein

Abfälle von Konservierungsstoffen

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020603

Nein

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020699

Nein

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020702

Nein

Abfälle aus der Alkoholdestillation

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020704

Nein

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020705

Nein

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

030101

Nein

Rinden und Korkabfälle

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

030105

Nein

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

030301

Nein

Rinden und Holzabfälle

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

100101

Nein

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

Abfälle aus thermischen Prozessen

Einge-schränkt auf Biomasse aus Feuer-ungsan-lagen

100103

Nein

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen

Abfälle aus thermischen Prozessen

150103

Nein

Verpackungen aus Holz

Verpackungen (einschließlich) getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

170201

Nein

Holz

Holz, Glas und Kunststoff

Bau- und Abbruch-abfälle (einschließlich Aushub von verun-reinigten Standorten)

170504

Nein

Boden aus Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Boden (einschließlich Aushub von verun-reinigten Standorten), Steine und Baggergut

Bau- und Abbruch-abfälle (einschließlich Aushub von verun-reinigten Standorten)

170506

Nein

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

Boden (einschließlich Aushub von verun-reinigten Standorten), Steine und Baggergut

Bau- und Abbruch-abfälle (einschließlich Aushub von verun-reinigten Standorten)

190805

Nein

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

Abfälle aus Abwasserbehand-lungsanlagen a. n. g.

Abfälle aus Abfall-behandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs-anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

191207

Nein

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

Abfälle aus Abfallbe-handlungsanlagen, öffentlichen Abwasser-behandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

200108

Nein

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200138

Nein

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Ein-richtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200201

Nein

biologisch abbaubare Abfälle

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200202

Nein

Boden und Steine

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200302

Nein

Marktabfälle

Andere Siedlungs-abfälle

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

2. Beschreibung der Betriebsanlage am Standort *** – *** – ***

2. 1 Befestigter Übernahme- und Lagerplatz mit angeschlossenem Sickerwasserbecken

Zur Übernahme und zwischenzeitliehen Lagerung der zur Kompostierung bestimmten Materialien wird eine bestehende Anlage im Standort Parz.Nr. ***, KG. ***, Gemeinde *** betrieben.

Der Übernahme- und Lagerplatz besteht aus dem abgedichteten Anlieferungsbereich für das Material, den abgedichteten Lagerflächen, einem Sickerwasserspeicher, dem Humuslagerplatz und den erforderlichen Fahrflächen für die Bewirtschaftung, sowie der Anbindung an das bestehende Wegenetz.

Die Anlage besteht aus einer 4.983 m² großen mit Dichtasphalt versehenen, Anliefer­ und Lagerfläche für das eingehende Material, einer 870 m² großen asphaltierten Humuslagerfläche für den fertigen Kompost sowie einer 3271 m² großen Fläche, bestehend aus Wegen und Grünflächen. Das Gesamtflächenausmaß der Anlage beträgt 9.124m².

Die gesamte abgedichtete Fläche ist in Fließrichtung von einem ca. 15 cm hohen Bitukeil umgeben, der das Abfließen belasteter Sickerwässer und verunreinigter Niederschlagswässer von der·abgedichteten Übernahme- und Lagerfläche verhindert. Die bituminöse Abdeckung besteht aus 4 cm Dichtasphalt, 10 cm bituminöser Tragschichte und 30 cm mechanisch stabilisierter Tragschichte. Umfangreiche Dichtatteste vom Zentrallaboratorium der Fa. ***, staatlich autorosierte Prüfanstalt, ***, ***, liegen der Behörde vor.

Durch ein Oberflächengefälle von ca. 4 % wird die Rottefläche zu einer Rinne mit Einlaufrost entwässert. Diese Rinne mündet in einem Sickerwasserspeicher aus Stahlbeton (Ausführung aus WU-Beton mit AF-Bändern). Bei Bedarf kann der Speicher jederzeit von einem Mitarbeiter ausgepumpt werden. Der Transport kann dann sofort zur nahegelegenen Klaranlage *** erfolgen.

Die maximale Lagerkapazität auf dem befestigten Lagerplatz beträgt 3.500 m³ kompostierfähiges Material.

Das Wassernutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den (teils ehemaligen) Grundstücken *** (Teilfläche), ***, *** und ***, KG. ***, Gemeinde *** verbunden und ist befristet bis *** erteilt.

2. 2 Offene Rotteflächen

2.2. 1 Lage der offenen Rotteflächen

Die nachfolgende Tabelle 3 zeigt eine vollständige Auflistung aller Standorte und Parzellen laut Katasterplan, die im Bereich *** - *** - *** von der *** zur Kompostierung auf offener Fläche vorgesehen sind. Zusatzlich wird die Flächengröße und Beginn der Nutzung für die Kompostierung angegeben. Für den Standort 4 ist innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Vergrößerung der Kompostierfläche geplant (Tabelle 3). Diese zusätzlichen Flächen dienen der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur räumlichen und zeitlichen Extensivierung im Rahmen des Flächenmanagements (s. Kap. 2.2.2). Die Lage der einzelnen Grundstücke ist im angeschlossenen Plan eingetragen (siehe Anhang).

Tabelle 3: Standorte und Grundstücke für die Kompostierung auf offenen Flächen

Standort

Flächeha

Katastral-gemeinde

GrundstückNr.

Eigentümer

Nutzung fürKompostierungseit/ab:

Standort 1

0,96


***, ***

*** u. *********


Standort 2

1,24


***, ***

*** u. *********



***, ***, ***

*** u. *********


Standort 3

0,33


***, ***, ***

*** u. *********


Standort 4

1,65



*** u. *********



***, ***, ***



Standort 4Erweiterung

2,59



*** u. *********



*** u. *********



*** u. *********



*** u. *********


Standort 5

1,53



*** u. *********




*** u. *********


2.2. 2 Ausführung der unbefestigten Kompostierflächen sowie Flächen- und Mengenmanagement

Im Sinne einer weiteren Optimierung des Verfahrens und einer Minimierung jeglichen Restrisikos (z.B. bei abnormalen Niederschlagsereignissen) einer auch nur geringfügigen Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser wird im Folgenden ein Konzept für ein optimiertes Flächenmanagement am Standort ***- ***- *** vorgeschlagen. Das Konzept stützt sich auf drei wesentliche Elemente:

Zeitlich-räumliche Begrenzung der Kompostierung je genutzter Flächeneinheit.

Erhaltung der durch häufiges Befahren mit Maschinen entstandenen stark verdichteten obersten Bodenschicht zur Reduzierung der Wasserinfiltration in den Boden. Einrichtung und Pflege von Vegetationsfilterstreifen in Abflussrichtung zur Filterung etwaiger Stickstoff- und Phosphorfrachten bei abnormalen Niederschlagsereignissen.

Seichte Bodenbearbeitung sowie Anbau und Abfuhr stickstoffzehrender Kulturpflanzen auf den Kompostierflächen bei gleichzeitigem Erhalt wesentlicher Teile der Verdichtungszone (=Erhaltung der geringen Durchlässigkeit) zur periodischen Entfernung etwaiger Nitratanreicherungen in der obersten Bodenschicht.

Die zur Kompostierung brutto zur Verfügung stehende Gesamtfläche beträgt 8,3 ha (gemäß Tabelle 3).

Die Nettomietenfläche ist im Jahresdurchschnitt mit 40 % der Gesamtfläche begrenzt.

Verfahrensgemäß stehen je Kubikmeter bzw. Tonne Ausgangsmaterial für die Kompostierung mind. 4 Quadratmeter offene Netto-Kompostierfläche zur Verfügung.

Daraus ergibt sich, dass die Gesamtmenge an zur Kompostierung übernommenen biogenen Materialien bei bis zu sechsmonatiger Verweildauer auf den offenen Kompostierflächen (d.h., 2 Kompostierzyklen je Flächeneinheit und Jahr) auf 17.000 t pro Jahr zu beschränken ist. Voraussetzung ist, dass das derzeit zur Verfügung stehende Ausmaß (8,3 ha) an offenen Kompostierflächen nicht unterschritten wird.

Die monatliche zur Kompostierung übernommene Menge an biogenen Materialien gem. Tabelle 1 darf 2000 t nicht überschreiten.

Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren erfolgt auf den Kompostierflächen für eine Vegetationsperiode eine Begrünung mit standörtlich geeigneten leguminosenfreien Grasmischungen und/oder anderen geeigneten stickstoffzehrenden Kulturpflanzen (z.B. Raps, Senf). Der Aufwuchs wird je nach Entwicklung und Art der Kultur 1-3 mal geerntet und von der Kompostierfläche entfernt.

Anlage und spezifische Ausformung von mit Stickstoffzehrern (v.a. Gräsern) permanent bepflanzten Vegetationsfilterstreifen (ca. 5-10% der Gesamtfläche) in Abflussrichtung der Kompostierflächen. Vegetationsfilterstreifen wurden bereits erfolgreich zur Eindämmung der Erosion (Schauder und Auerswald, 1992) und Filterung von Nährstoffen wie Stickstoff und Phosphor getestet und eingesetzt. Die Vegetationsfilterstreifen weisen in Abflussrichtung einen kleinen Erddamm auf, der für eine Retention von allfälligen größeren Zuschusswassermengen bei Starkregenereignissen sorgt. Die genaue Bemessung der Vegetationsfilterstreifen (5-10 % der Gesamtfläche) wird in einer dreijährigen Versuchsphase (vgl. Abschnitt 5) festzulegen sein. Die sich aus 5 % bzw. 10% Flächenanteil ergebenden Flächen und Breiten der Vegetationsfilterstreifen an den einzelnen Kompostierstandorten sind in Tabelle 4 aufgeführt;

Der Aufwuchs wird 2-3 x pro Jahr geerntet und außerhalb des Vegetationsfilterstreifens der Kompostierung zugeführt;

Regelmäßige Kontrolle (Messung von Nmin und hydraulischer Leitfähigkeit) und aktiver Erhalt der Filtereigenschaften des Bodenkörpers im Hinblick auf eine optimale Wasserhaltekapazität und Durchlässigkeit.

Tabelle 4:

Flächenausmaß und Breite der geplanten Vegetationsfilterstreifen für die einzelnen gegenwärtig genutzten Standorte bei Flächenanteilen von 5 bzw. 10 % der Gesamtfläche

Standort

Gesamtfläche

ha

Fläche der Vegetationsfilterstreifenm²

Breite der Vegetationsfilterstreifen m

bei 5 %

bei 10 %

bei 5 %

bei 10 %

Standort 1

0,96

480

960

7,5

15

Standort 2

1,24

620

1240

7

14

Standort 3

0,33

165

330

5,5

11

Standort 4

1,65

825

1650

3,5

7

Standort 5

1,53

765

1530

25

50

2. 3 Maschinenpark

Der Betrieb benötigt und verfügt zur Durchführung des beschriebenen Kompostierverfahrens über folgende Maschinen:

Siebvorrichtung (für 15 und 15 cm Maschenweite)

Radlader (dzt. 2)

Schredder

Wender

Ansetzwagen-Streuwagen (dzt. 3)

Traktor (dzt. 4)

Die Wartung und Reparatur der Maschinen wird, abgesehen von routinemäßigen Arbeiten kleineren Umfanges, grundsätzlich von dafür konzessionierten Betrieben durchgeführt.

3. Abfallwirtschaftskonzept

Biogene Siebrückstände (v.a. Holz) aus der Biotonne und dem Strauchschnitt werden mit dem Schredder zerkleinert und in die Kokpostierung einbezogen. Sonstige Siebrückstände, die für die Kompostierung nicht geeignet sind werden in Containern gesammelt und unverzüglich in eine konzessionierte Deponie verbracht bzw. in der Abfallverwertungsanlage *** thermisch verwertet.

Altöl, welches bei der Wartung der betriebseigenen Maschinen (vgl. Abschnitt 2.3) anfällt, wird in dicht verschließbaren Behältern gesammelt und bis zur Entsorgung durch ein konzessioniertes Unternehmen in abgeschlossenen Gebäuden verwahrt.

Der Inhalt des Sickerwasserspeichers des abgedichteten Übernahme- und Lagerplatzes wird, sofern er witterungsbedingt nicht in der Kompostierung verwendet werden kann, von einem Mitarbeiter des Betriebs bei Bedarf entleert und zur Entsorgung unverzüglich in die nahegelegene Kläranlage Zwettl verbracht. Der Sickerwasserspeicher ist bei starken und länger anhaltenden Regenereignissen von einem Mitarbeiter mindestens zwei mal täglich zu überprüfen, in niederschlagsfreien Perioden hat die Überprüfung mindestens jeden zweiten Tag zu erfolgen.

Andere entsorgungspflichtige Abfälle fallen im Betrieb nicht an.

B) Auflagen:

1. Während des Versuchsbetriebes sind durch den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik mindestens 3 Geruchsbegehungen (Fahnenbegehungen) durchführen zu lassen. Die Begehungen sind kurzfristig anzuberaumen, und zwar über Aufforderung der Ortsvorsteher von ***, ***, *** und ***, im Wege der Bezirkshauptmannschaft X bzw. außerhalb der Amtsstunden in direktem Weg. Der Sachverständige hat in seinem Befund auch die aktuellen Verarbeitungsmengen (getrennt nach „Biotonne“ und Klärschlamm) und die Menge und Art der eingesetzten geruchshemmenden Stoffe aufzunehmen.

2. Zur Absicherung und Optimierung des beschriebenen Flächenmanagements sind folgende begleitende Untersuchungen bzw. Messungen durchzuführen:

a)Infiltrationsmessungen (Disc-lnfiltrometer-Methode; Perroux und White, 1988;Schwartz und Evett, 2002: Kumke et al., 1999) auf allen Kompostierflächen und Vegetationsfilterstreifen (Herbst ***) der *** am Standort *** ­ *** - *** zur genauen Bestimmung der maximal möglichen Infiltration von Sickerwasser aus Kompostmieten in den darunterliegenden Boden und zur Überprüfung und ggf. Optimierung der Bodenkörper der Vegetationsfilterstreifen;

b)Bodenprobenahme im Vegetationsfilterstreifen (vgl. llsemann et al., 2001) im Herbst und Frühjahr jedes Versuchsjahres und Messung von Nmin (*** bis ***).

c)Beurteilung der Filterwirkung der Vegetationsfilterstreifen anhand der oben beschriebenen Messungen unter Zuhilfenahme von Literaturdaten bezüglich Stickstoffentzug durch den Aufwuchs;

d)ln Abhängigkeit von den Ergebnissen des ersten Jahres ggf. zusätzliche Installation und Beprobung eines Kleinlysimeterversuches im Bereich des Vegetationsfilterstreifens und/oder unter der verdichteten Oberbodenschicht in der Kompostierfläche.

Weiters sind die Auflagen des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, (mit Ausnahme der Auflagen 24. und 27.) einzuhalten.

Rechtsgrundlagen zu I. (Genehmigung Versuchsbetrieb)

§ 354 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

§ 359 Abs. 1, 1. und 2. Satz, § 74 Abs. 2, § 77 und § 81 GewO 1994

§ 356b Abs. 6 Z 6 GewO 1994

§ 93 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG 1994)“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** (Spruchpunkt I.) die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der Betriebsanlage für folgendes Vorhaben erteilt:

I. „Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung:

Die Bezirkshauptmannschaft X erteilt Ihnen die gewerbebehördliche Bewilligung zur Änderung der Betriebsanlage für folgendes Vorhaben:

Gegenstand:

Änderung der Betriebsanlage für die Kompostierung durch Erhöhung der bisher genehmigten Verarbeitungskapazität und Hinzunahme von Kompostierflächen, welche bisher als Versuchsbetrieb bewilligt waren.

Hauptanlage:

StandortFläche in haKatastralgemeindeGrundstück Nr.

Haupt-0.91*********anlage

Kompostierflächen – offen – unbefestigt

StandortFläche in haKatastralgemeindeGrundstück Nr.Nutzung seit

10,96******, ******

21,24*********

******, ***, ******

30,33******, ***, ******

41,65*********

******, ***, ******

51,53******, ******

61,56*********

70,69*********

maximale Jahresgesamtmenge: 17.000 Tonnen

maximale Monatsgesamtmenge: 2.000 Tonnen

Die Standorte der Flächen sowie der Betrieb der Anlagen müssen mit den beiliegenden Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, übereinstimmen.

Zur Vermeidung einer Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 werden folgende Aufträge (Auflagen) erteilt:

1. Die Herstellung des erforderlichen Rottegemisches der zu kompostierenden Materialien und der Einbau der Mischung in die Hauptrotte am befestigten Kompostierplatz muss unmittelbar nach der Anlieferung erfolgen. Das bedeutet, dass die Organisation des Zeitpunktes des Anlieferns auf den Zeitaufwand für die Herstellung des erforderlichen Kompostiergemisches und den Einbau in die Hauptrotte abzustellen ist.

2. Als Schlämme zur Kompostierung der Abwasserbehandlung dürfen ausschließlich stabilisierte Schlämme der SN 94501 und SN 94502 verwendet werden.

3. Das Anlegen der Nachrottemieten nach Durchlaufen der Hauptrotte muss in Teilabschnitten erfolgen, sodass bei einem Umsetzungstermin auf die Freifläche die neu angelegte Mietenoberfläche flächenmäßig begrenzt ist; das bedeutet, dass abgehend vom bisherigen Usus der Länge der Nachrottemieten diese auf die Hälfte ihrer bisherigen Länge begrenzt wird.

4. Das Umsetzen der jungen Nachrottemieten (Alter bis zu zwei Monaten) an den Freiflächen soll in Analogie zur Auflage 3. ebenso nur in Abschnitten der bisherigen halben Mietengesamtlängen erfolgen.

5. Die frisch angelegten Nachrottemieten müssen zur Geruchsstofffreisetzungsminderung unmittelbar nach deren Anlegen mit ausgereichtem Kompostmaterial mit einer Schichtdicke von mind. 5 cm über die gesamte Oberfläche bedeckt werden.

6. Das bisher verwendete Kompostiermittel „Effektive Mikroorganismen“ muss in ausreichender Aufbringungsmenge und Häufigkeit weiter eingesetzt werden.

Sie sind verpflichtet, diese Auflagen bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhalten.

II. Kostenvorschreibung:

Rechtsgrundlagen zu I. (Betriebsanlagengenehmigung):

§ 359 Abs. 1. 1. und 2. Satz, § 74 Abs.2, § 77 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die *** folgende Nachrotteflächen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzulassen und zu rekultivieren:

„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet die *** folgende Nachrotteflächen

Standort 1Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Standort 2Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Gst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 3Gst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 3

ErweiterungGst. Nr. ***, ***, ***, KG ***

Standort 4Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***

Standort 4

ErweiterungGst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***

Standort 5Gst. Nr. ***, ***, KG ***

Standort 6Gst. Nr. ***, KG ***

Standort 7Gst. Nr. ***, KG ***

innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzulassen und zu rekultivieren.

Rechtsgrundlagen:

§ 356 b Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 356 b Abs. 3 Gewerbeordnung 1994

§ 138 Abs. 1 lit.a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“

Gegen diesen Bescheid hat die *** fristgerecht Berufung erhoben.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere wurde auch veranlasst, eine genaue Erhebung und Vermessung der Nachrotteflächen bzw. der vor Ort befindlichen Rotten.

Nach Übergang des Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dieses in Entsprechung des § 24 VwGVG am *** und *** eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27 VwGVG lautet:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 17 VwGVG lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 lautet:

„Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.“

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin seitens der Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde gemäß § 138 Abs. 1 lit.a WRG aufgetragen, die Auflassung und Rekultivierung näher bezeichneter Nachrotteflächen zu veranlassen.

Ein Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf bereits auf Grund des Wortlautes eine eigenmächtige Neuerung. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. u.a. VwGH vom 07.12.2006, 2003/07/0162). Es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. z.B. VwGH vom 16.10.2003, 2000/07/0256).

Liegt ein Zuwiderhandeln gegen wasserrechtliche Vorschriften vor, erfordert aber weder das öffentliche Interesse noch der Betroffene die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dann ist die Erteilung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 nicht zulässig. Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinausgeht ist durch § 138 Abs. 1 lit.a WRG nicht gedeckt (vgl. z.B. VwGH 11.12.2003, 97/07/0054). Insbesondere dürfen auf § 138 Abs. 1 lit.a gestützte Aufträge nach der ständigen Rechtsprechung die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten.

§ 356b Abs. 1 und 3 GewO lauten:

„(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

….

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.“

Betreffend der mit dem nunmehrigen Bescheid aufgetragenen Standorte 1 (Grst. Nr. ***, ***, beide KG ***), 2 (Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***), 3 (Grst. Nr. ***, ***, ***, alle KG ***), 4 (Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***), 5 (Grst. Nr. ***, ***, beide KG ***), 6 (Grst. Nr. ***, KG ***) und 7 (Grst. Nr. ***, KG ***) ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage unter anderem durch Hinzunahme der Kompostierflächen (Nachrotteflächen), welche vorher als Versuchsbetrieb bewilligt waren, genehmigt wurde.

Wenngleich die Gewerbebehörde bei dieser Änderungsgenehmigung nicht die Bestimmung des § 356b GewO zitiert, so kommt es in den Fällen der im § 356b Abs. 1 Z 1 bis 5 GewO aufgezählten Maßnahmen, die mit der Errichtung, den Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbunden sind zur Mitanwendung der materiell-rechtlichen Bewilligungsregeln des Wasserrechtsgesetzes durch die Gewerbebehörde. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin auch durch die Gewerbebehörde unter Anwendung des § 356b Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 GewO der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt.

Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach allen anderen in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften. Diese anderen jeweils in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften sind im Spruch des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides iVm § 356b Abs. 1 anzuführen. Dass die Genehmigung der Anlage durch die Gewerbebehörde auch eine Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes darstellt, gilt auch dann, wenn die Behörde die Anwendung materiell rechtlicher Genehmigungs-(Bewilligungs-) Regelungen einer solchen anderen Verwaltungsvorschrift übersehen haben sollte. Insofern trifft die Behörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 eine erhöhte Verantwortung.

Für Betriebsanlagenverfahren gilt somit einheitlich, dass bei den in § 356b Abs. 1 Z 1 bis 5 GewO taxativ aufgezählten Maßnahmen, die mit der Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbunden sind, eine gesonderte Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz entfällt, dafür aber bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung die materiell rechtlichen Bewilligungsregelungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden sind.

Für die genannten Standorte (Standorte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7) wurde seitens der Gewerbebehörde *** eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung der Nachrotteflächen mit Bescheid vom ***, ***, der Beschwerdeführerin erteilt. Eine allenfalls seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht in der Anlage von Nachrotteflächen gelegen sein. Es war daher der wasserpolizeiliche Auftrag der Gewerberechtsbehörde zur Auflassung und Rekultivierung der Nachrotteflächen hinsichtlich jener mit Bescheid vom ***, ***, genehmigten Nachrotteflächen als überschießend. Die Verwendung dieser Flächen als Nachrotteflächen stellt keine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit.a WRG dar. Vielmehr wurde die Verwendung dieser Flächen als Nachrotteflächen seitens der Gewerbebehörde genehmigt und bedarf dies daher keiner eigenständigen wasserrechtlichen Bewilligung.

Soweit die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Gewerbebehörde einen wasserpolizeilichen Auftrag hinsichtlich der Standorte 3 Erweiterung (Grst. Nr. ***, ***, ***, alle KG ***) und Standort 4 Erweiterung (Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***) erteilte, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgeführt, dass sich im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch durch den durchgeführten Ortsaugenschein, ergab, dass auf den Grundstücken, welche im angefochtenen Bescheid mit Standort 4 Erweiterung bezeichnet wurden sowie auf den Grundstücken *** und ***, beide KG *** (Teilflächen, vom im angefochtenen Bescheid mit Standort 3 Erweiterung bezeichneten Standort), keine Mieten lagen und somit diese Flächen (Grundstücke) nicht als Nachrotteflächen verwendet wurden. Dies entsprach auch dem Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Teilfläche, vom im angefochtenen Bescheid mit Standort 3 Erweiterung bezeichneten Standort) lag eine Miete und wurde dieses Grundstück offensichtlich als Nachrottefläche genutzt.

Hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, wurde seitens der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Verhandlung am *** zurückgezogen. Dieser Teilabspruch (betreffend dieses Grundstückes) ist daher in Rechtskraft erwachsen und besteht hinsichtlich dieses Ausspruches nunmehr keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke des Standort 3 Erweiterung (Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***) sowie des Standortes 4 Erweiterung (Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***) ergab sich, dass am *** (und auch zum Zeitpunkt der Vermessung im Jahr ***) keine Mieten auf diesen Grundstücken vorhanden waren, diese somit auch nicht als Nachrotteflächen genutzt wurden, sodass die Vorschreibung (wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit.a WRG) der Auflassung und Rekultivierung der Nachrotteflächen auf diesen Grundstücken durch die Gewerbebehörde mangels eigenmächtiger Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit.a WRG (keine Verwendung als Nachrotte) nicht notwendig war.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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