LVwG N LVwG-AB-14-0793

LVwG-AB-14-0793State Administrative CourtMar 23, 2015

Regest

Ergänzungsabgabe; Bauplatzeigenschaft; Grundstücksteil; Ausnahmebestimmung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0793

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0793

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Gst-Nr. *** und ***, KG ***.

Mit Vermessungsurkunde zu Zl. *** des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI ***, wurde am *** die Grenzänderung der Grundstücke ***, ***

und *** durch Teilung in die Grundstücke *** und ***, sowie ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der Baubehörde angezeigt:

[Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben]

„…

(Abb.1 Grst. *** alt (violett) und Grst. *** neu und *** neu (grün))“

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die neu geformten Bauplätze Parz. Nr. *** (Baulandanteil) und ***, KG ***, gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 12.375,-- vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass mit der Vermessungsurkunde GZ *** des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI ***, am *** unter anderem die Grenzänderung der Grundstücke ***, *** und *** durch Teilung in die Grundstücke *** und ***, sowie ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der Baubehörde angezeigt worden sei. Nach Wiedergabe der Bestimmung der §§ 10 Abs. 5, 11

Abs. 4 und 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 wird dargelegt, wie die Ergänzungsabgabe berechnet wird. Der Bauklassenkoeffizient zur Zeit der Änderung der Grenzen sei mit 1,25 gegeben. Der Einheitssatz zur Zeit der Änderung der Grenzen sei gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom *** mit € 450,- festgesetzt gewesen. Für die neu geformten Grundstücke *** (Baulandanteil) und *** (1.884 m²) errechne sich die neue Berechnungslänge im Ausmaß von 61,141. Für die bisherigen Bauplätze errechneten sich die damaligen Berechnungslängen für das Grundstück *** alt (1532 m²) im Ausmaß von 39,141. Die Summe der neuen Berechnungslänge, vermindert um die Summe der damaligen Berechnungslänge ergebe einen Differenzbetrag von 22,000. Dieser Differenzbetrag, multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und dem Einheitssatz von € 450,- ergebe insgesamt einen Betrag von € 12.375,-.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass sie sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachte, da die Vorschreibung mangelhaft begründet und auch inhaltlich rechtswidrig sei. Der Hinweis auf § 11 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 sei in diesem Zusammenhang falsch, da in dieser Bestimmung bloß geregelt wäre, dass, wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet sei, auch Abs. 2 gelte und in diesem Fall nur der als Bauland gewidmet Teil zum Bauplatz erklärt werden dürfe. § 11 Abs. 2 leg.cit. regle die Erklärung eines Grundstücks im Bauland zum Bauplatz auf Antrag des Eigentümers. Weder im § 11 Abs. 4 noch im § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei jedoch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück (ohne formelle Erklärung) als Bauplatz gelte. Diese Regelung finde sich vielmehr im § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996. Eine Begründung, warum das Grundstück Nr. *** vor der Teilung bereits Bauplatz "gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Bauordnung" (richtig: § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996) gewesen sein soll, lasse der Bescheid gänzlich vermissen. Schon allein deswegen sei er mit Rechtswidrigkeit belastet. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 gelte als Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut gewesen sei. Nach dieser Bestimmung gelte ein Grundstück nur dann als Bauplatz, wenn es zur Gänze im Bauland liege. Die Regelung im § 11 Abs. 4 betreffe ausdrücklich nur die Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch ein Teil eines Grundstückes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 als Bauplatz gelten könne, hätte er es wohl ausdrücklich in das Gesetz geschrieben, so wie es eben für die Bauplatzerklärung im § 11 Abs. 4 erfolgt sei. Da das Grundstück Nr. *** vor der Teilung nur teilweise im Bauland gelegen sei, könne es gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 nicht als Bauplatz gelten und lägen folglich auch die Voraussetzungen für eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung nicht vor.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge geben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend wird ausgeführt, dass die Vorschreibung in Folge der Teilung des Grundstücks *** erfolgt sei, da der Baulandanteil des Grundstücks am *** als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bzw. Gebäudeteil bebaut gewesen sei und deshalb gemäß§ 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 als Bauplatz gelte. Der inhaltlichen Einwendung könne deswegen nicht näher getreten werden, da der Gesetzgeber im § 11 Abs. 4 leg.cit. auch die künftige Erklärung von Grundstücksteilen zu Bauplätzen zulasse, keineswegs aber eine solche Möglichkeit im Bestand (§ 11 Abs. 1 Z 4) ausschließe. Eine andere Gesetzesauslegung sei schon deswegen denkunmöglich, da ein Kriterium der Definition eines bestehenden Bauplatzes gemäß § 11 Abs. 1 die Lage der Widmungsgrenze darstelle und sich die näheren Festlegungen in Z 1 bis Z 4 auf jene Flächen beziehen würden, die "im Bauland" lägen. Da Widmungsgrenzen ex lege nicht mit Grundstücksgrenzen ident sein müssten, müsse § 11 Abs. 1 Z 4 notwendigerweise auch bei bestehenden Bauplätzen für jene Grundstücksteile gelten, die im Bauland liegen. § 11 Abs. 4 erlaube eine solche Festlegung, nämlich bloße Grundstücksteile als Bauplätze, auch für künftige Bauplatzerklärungen. Eine andere Gesetzesauslegung sei schon allein deswegen denkunmöglich, da es sich dabei um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände - nämlich Bauplatzbegriff nur für einen Grundstücksteil zutreffend - handeln würde.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***. Ergänzend wird zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände könne nicht gesprochen werden. Es erscheine sehr wohl zulässig und sachlich gerechtfertigt, die Fragen, ob ein Grundstücksteil im Altbestand als Bauplatz gelten könne einerseits und ob ein Grundstücksteil neu zum Bauplatz erklärt werden könne anderseits, unterschiedlich zu regeln. Der Verwaltungsbehörde stehe es im Übrigen nicht zu, eine gesetzliche Regelung, die sie für möglicherweise verfassungswidrig halte, nicht anzuwenden. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 auch ein Grundstücksteil als Bauplatz gelten könne, hätte er im § 11 Abs. 4 wohl nicht ausdrücklich vorsehen müssen, dass bei einem Grundstück, das zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet sei, auch eine Bauplatzerklärung möglich wäre und in diesem Fall nur der als Bauland gewidmete Teil zum Bauplatz erklärt werden dürfe. Dies spreche dafür, dass nur ein zur Gänze im Bauland liegendes Grundstück gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 als Bauplatz gelten könne.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans – wo noch

kein Bebauungsplan gilt – mit jenen des Flächenwidmungsplans.

2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.

3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.

4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund

abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht.

(4) Der Plan hat zu enthalten

die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind,

einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1,

bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,

die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird,

bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und

die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke.

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen. Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist zu untersagen, wenn

die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder

der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder

der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.

Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung

die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder

die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch

vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und

innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.

(7) Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder die Bezugsklausel ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach

§ 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten

ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient

von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine

  • Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder

  • höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:

A = BL x ES

Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder

  • nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine

  • Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder

  • höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:

A = BL x 1,25 x ES

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,

  • eines 1,25 m breiten Gehsteiges,

  • der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

kein oder

ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,

angewendet wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom ***:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für die gegenständlichen Grundstücke eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Privilegierung des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 für die ehemalige Parzelle Nr. *** insofern gelten müsse, als ein Grundstück nur dann als Bauplatz gelte, wenn es zur Gänze im Bauland gelegen sei. Dies auch deshalb, da in concreto ein Teil des alten Grundstückes eben nicht als Bauland gewidmet gewesen sei.

3.1.2.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es sich bei Grundstück Nr. *** um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 handelte. Bauplatz im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grundstück im Bauland, das am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war (vgl. VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220). Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** – zumindest zum Teil - im Bauland befand und auch am *** bereits als Bauland gewidmet war, wird von den Beschwerdeführerin letztlich nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet diese, dass das Grundstück Nr. *** am *** mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 handelte, zumal der NÖ Bauordnung 1996 nicht zu entnehmen ist, dass es für die Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes darauf ankommt, dass das gesamte Grundstück eine Baulandwidmung aufweisen müsse. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kommt eine Bauplatzerklärung auch für einen Grundstücksteil im Bauland in Betracht (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191).

3.1.3.

Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Grundstück im Bauland, das durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/05/0083).

Mit der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 sollte ein Anreiz geschaffen werden, Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 4 leg. cit., deren Bebauung nicht den Anforderungen der geltenden NÖ Bauordnung 1996 bzw. den Bebauungsplänen der Gemeinden entspricht (z.B. wegen der nunmehr einzuhaltenden Abstandsbestimmungen), mit angrenzenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen. Auch aus dem in den Materialien genannten Beispielsfall der fehlenden Brandwände an den Grundstücksgrenzen wird deutlich, dass der Ausnahmetatbestand dazu dient, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu "sanieren". Eine derartige Sanierung liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, vielmehr sind aus einem Bauplatz zwei neue Bauplätze entstanden, mithin ist die Zahl der Bauplätze vergrößert worden.

3.1.4.

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war.

Die Erlassung des Abgabenbescheides vom *** und der Berufungsentscheidung vom *** erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2. - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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