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LVwG-AB-14-4244•LVwG N LVwG-AB-14-4244
LVwG-AB-14-4244State Administrative CourtApr 8, 2015
Jahresnorm; Nebenbeschäftigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, Hauptschuloberlehrerin, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen und Untersagung jeder Nebenbeschäftigung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, wird insoweit abgeändert, als die Sätze „Auf die Dauer der Herabsetzung ist Ihnen jede Nebenbeschäftigung im Sinne des § 40 LDG 1984 untersagt. Dazu zählt u.a. die Erteilung von Nachhilfeunterricht.“ entfallen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 und 44 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, wurde Frau ***, Hauptschuloberlehrerin, (in der Folge: die Beschwerdeführerin) eine Herabsetzung der Jahresnorm für die Dauer des Schuljahres / gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984 über ihr Ansuchen vom *** gewährt. Ausgesprochen wurde noch, dass die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 44 Abs. 3 LDG 1984 mindestens 360 Jahresstunden und die Jahresnorm mindestens 888 Jahresstunden betragen müssten und keine Unterrichtsstunden übernommen werden dürften, die einen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung bewirken würden.
Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen:
„Auf die Dauer der Herabsetzung ist Ihnen jede Nebenbeschäftigung im Sinne des § 40 LDG 1984 untersagt. Dazu zählt u.a. die Erteilung von Nachhilfeunterricht“
Der Bescheid enthält die Begründung, dass eine solche gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 entfalle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Beschwerde vom *** und beantragte, den Bescheid hinsichtlich des Spruchteils auf Untersagung jeglicher Nebenbeschäftigung im Sinne des § 40 LDG 1984 ersatzlos zu beheben.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder Abs. 2 noch Abs. 4 des § 40 LDG 1984 zur Anwendung gelangen könnten, womit das Untersagen jeder Nebentätigkeit (gemeint wohl: Nebenbeschäftigung) rechtlich nicht gedeckt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in keiner Weise durch die von ihr geringfügig erbrachte Nebenbeschäftigung als Psychotherapeutin in der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Allein schon auf Grund ihrer Krebserkrankung und der bestehenden 30%-igen Invalidität sei sie nicht in der Lage eine zeitlich umfangreichere Nebenbeschäftigung auszuüben. Mit der tatsächlich gehandhabten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ihre Erkrankung besser bewältigen, sei sie innerlich ausgeglichener und zufrieden und stelle dies eine nicht so große Belastung für sie dar. Auch die Vermutung der Befangenheit sei durch die ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht gegeben, da es sich lediglich um eine private Tätigkeit handle, die mit den schulischen Aufgaben nicht verbunden sei. Schulkinder würden von ihr nicht therapiert. Wodurch sonstige wesentliche Interessen gefährdet sein könnten, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Eine Versagung der Genehmigung der Ausübung einer gewerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Jahresnorm nach den §§ 45, 46 oder 46a LDG 1984 herabgesetzt worden sei. In ihrem Fall sei die Jahresnorm gemäß § 44 Abs. 1 LDG aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt worden, weshalb ein Untersagen auf der Grundlage keiner der Gründe des § 40 Abs. 4 LDG 1984 erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht von der Personalvertretung über ein Verbot ihrer Nebenbeschäftigung im Vorfeld aufgeklärt worden. Auf Grund der Herabsetzung der Bezüge auf 75 Prozent sei die Beschwerdeführerin auf ihr Einkommen aus der psychotherapeutischen Tätigkeit existenziell angewiesen.
Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom *** ersuchte sie „um Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm auf die Hälfte gemäß § 44 Abs. 1 LDG für das Schuljahr /“ und begründete dies mit „gesundheitlichen Gründen“.
Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, wurde ein amtsärztliches Gutachten vom *** eingeholt und erging hierauf der nunmehr teilweise bekämpfte Bescheid, mit dem zum einen die Herabsetzung der Jahresnorm gewährt wurde und zum anderen die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung für die Zeit der Herabsetzung untersagt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt (Personalakt) der belangten Behörde Beweis erhoben.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich sowie dem Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgebliche Bestimmung betreffend die Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen enthält § 44 LDG 1984, der wie folgt lautet:
§ 44. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)“
Die Bestimmung über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung enthält § 40 LDG 1984, der wie folgt lautet:
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
Die Herabsetzung der Jahresnorm nach § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 kann nur auf Antrag bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, die in der Person des Landeslehrers liegen, gewährt werden. Gemäß § 44 Abs. 3 LDG 1984 darf die Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Gemäß § 44 Abs. 4 LDG 1984 darf die Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
Die Behörde hat über einen Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, im freien Ermessen zu entscheiden.
Freies Ermessen ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Gesetzgeber von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung des Verhaltens der Behörde selbst überlässt. Damit keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens entsteht, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung vom freien Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen. Rechtswidrigkeit würde dann vorliegen, wenn sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von unsachgemäßen Beweggründen leiten ließe.
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Untersagung jeder Nebenbeschäftigung richtet, ist der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der erfolgten Gewährung der Herabsetzung der Jahresnorm nicht weiter zu hinterfragen, so auch nicht dahingehend, ob nach dem eingeholten Amtssachverständigengutachten überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen vorlagen und die Behörde bei der Entscheidung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Diesbezüglich ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
In Verbindung mit dem dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass mit dem Bescheid die Herabsetzung der Jahresnorm auf die Hälfte gewährt wurde. Mit der Gewährung der beantragten Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen ist gemäß § 12e Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, eine Herabsetzung des Monatsbezuges auf 75 Prozent verbunden.
Zweck der Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ist, im genehmigten Zeitraum einen Heilerfolg und eine Herstellung der Gesundheit zu ermöglichen bzw. nicht zu gefährden, sodass die volle Dienstfähigkeit hergestellt und die Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Jahresnorm wieder erfüllt werden kann.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass es dem Sinn einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit, widerspricht, neben der herabgesetzten Dienstleistungspflicht eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die dem Zweck der gewährten Diensterleichterung entgegen steht, so ist aus der Bestimmung des § 44 LDG 1984 selbst kein Verbot einer Nebenbeschäftigung abzuleiten. Auch die Möglichkeit, anlässlich der Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen eine Auflage mit dem Verbot einer Nebenbeschäftigung vorzuschreiben, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
Ein Verbot bzw. die Genehmigungspflicht einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zwar in der Bestimmung des § 40 Abs. 4 LDG 1984 enthalten. Diese ist jedoch nur auf die dort taxativ angeführten Tatbestände, wie die Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 45, 46 und 46a LDG 1984, anzuwenden, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44 LDG 1984.
Auch sonst bietet § 40 LDG 1984 keine Möglichkeit einer generellen Untersagung jeglicher Nebenbeschäftigung bei Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm gemäß § 44 LDG 1984.
Zu prüfen ist jedoch, ob nach § 40 Abs. 2 LDG 1984 eine (konkrete) Nebenbeschäftigung nicht ausgeübt werden darf. Im Fall der Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen beträfe dies eine Nebenbeschäftigung, die „sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet“. Die Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen bezweckt die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist ein wesentliches dienstliches Interesse, das durch die Gewährung der Herabsetzung der Jahresnorm besonders zum Ausdruck gelangt. Sollte die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit während der Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gefährdet sein, so wären damit auch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (vgl. VwGH 2013/12/0222 vom 28.05.2014).
Eine solche Gefährdung muss – unbeschadet der Meldepflicht einer Nebenbeschäftigung – vom Landeslehrer in erster Linie selbst wahrgenommen und die Ausübung der Nebenbeschäftigung gegebenenfalls – auch im Hinblick auf sonst drohende disziplinäre Maßnahmen – unterlassen werden. Von der Dienstbehörde ist eine aus den Gründen des § 40 Abs. 2 LDG 1984 unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 Abs. 7 LDG 1984 mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Da für die im hier beschwerdegegenständlichen Fall von der belangten Behörde vorgenommene – nicht näher begründete – bescheidmäßige generelle Untersagung jeglicher Nebenbeschäftigung aus Anlass der Gewährung einer Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen eine Rechtsgrundlage fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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