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LVwG-AB-14-0248•LVwG N LVwG-AB-14-0248
LVwG-AB-14-0248State Administrative CourtApr 22, 2015
Familienzusammenführung; Finanzielle Erfordernisse; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen ***, geb. ***, vertreten durch seine Mutter, Frau ***, geb. ***, diese wiederum vertreten durch ihren Ehemann, Herrn ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Frau *** hat am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Anm: in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012) für sich und für ihre beiden minderjährigen Kinder, ***, geb. *** und *** (Beschwerdeführer), geb. ***, gestellt.
Beabsichtigt wurde mit diesen Anträgen der gemeinsame Familiennachzug der genannten drei Personen zum Ehegatten und Vater des Beschwerdeführers, Herrn ***, ***, ***.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat den Antrag der Mutter sowie des Beschwerdeführers und seines Bruders mit Bescheiden von jeweils *** zu den Zahlen ***, *** und *** abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass, da der gegenständliche Antrag damit begründet worden sei, dass die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 NAG mit dem Ehegatten *** angestrebt werde, die Behörde davon ausgehen müsse, dass im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters die Beschwerdeführerin angewiesen sei.
Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. VwGH 03. März 2008, 2006/18/0364).
Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass sich der (Anm: damals) heranzuziehende Richtsatz gemäß § 293 ASVG in der Höhe von 1.255,89 Euro um den Betrag von jeweils 129,24 Euro pro im Haushalt lebender Kinder erhöhe.
Aufgrund der im Bescheid näher ausgeführten Belastungen durch Kreditverbindlichkeiten und Miete für die Wohnung ergebe sich ein monatlich mindestens zu erreichendes Einkommen in der Höhe von 1.755,21 Euro, auch unter Berücksichtigung des erhöhten Richtsatzes für ein Ehepaar plus zwei Kinder.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen seines Vaters zum Entscheidungszeitpunkt in der Höhe von 1.555,66 Euro netto nachgewiesen habe.
Aufgrund der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG anzustellenden Prognose darüber, ob die Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaft ausschließen lasse, hat die belangte Behörde festgestellt, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Im Hinblick auf die anzustellenden Wertungen gemäß § 11 Abs. 3 NAG hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Herr *** seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhalte. Ein gemeinsames Familienleben mit seinem Vater habe nicht festgestellt werden können.
Die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK habe ergeben, dass zwar durch den Aufenthalt des Vaters nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhalts im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erbracht habe werden können. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslage gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an der Neuzuwanderung überwiege.
Der Verfassungsgerichtshof habe judiziert (vgl. VfSlg 17.013), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zustehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und darin wörtlich ausgeführt;
„Hiermit lege ich Berufung zum oben genannten Bescheid ein.
Da meinerseits Unterlagen für die korrekte Berechnung des Einkommens meines Ehegatten fehlten, reiche ich dies hiermit nach und ersuche um Neuberechnung.
Einkommensteuerbescheid *** – wurde noch nicht gemacht
Scheidungsurteil gibt es keines, da wir nicht geschieden sind!
KSV – Privatauskunft wurde angefordert, wird sobald diese einlangt nachgereicht!“
Der Berufung beigelegt wurde folgende Unterlagen betreffend Herrn ***:
einen Dienstzettel, ausgestellt von der ***, ***, ***, , vom ***
einen Beitragsgrundlagennachweis für die Zeiträume *** – ***,
*** – ***, und *** – ***
Gehaltsabrechnungen der Monate *** – ***
Kontoauszüge vom ***, ***, *** und ***.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, u.a. folgende Dokumente vorzulegen:
Jahreslohnzettel ***
Einkommenssteuerbescheid ***
Lohnzettel *** bis inklusive ***
Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Löhne im Jahr *** und *** (Auszüge Dienstnehmer- oder Dienstgeberkonto)
einen aktuellen Versicherungsdatenauszug
sonstige Nachweise über das aktuelle Einkommen, wie z.B. Dienstverträge, etc.
eine aktuelle Auskunft des KSV 1870
eine Bestätigung der Raiffeisenbank *** über die Höhe der monatlich geleisteten Kreditraten und die aushaftende Kreditsumme betreffend das Kreditkonto Nr. ***
Nachweise über die Höhe des aktuellen Mietzinses und der Betriebskosten (Heizung, Wasserbezugsgebühr, Stromkosten, Müllabgaben, Kanalbenützungsgebühr, etc…).
Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen betreffend die Person seines Vaters vorgelegt:
einen Nachweis über die Höhe der Betriebskosten für die Wohnung in ***, ***, für das Jahr ***
eine Bestätigung der Raiffeisenbank *** vom ***, womit bestätigt wurde, dass ein Abstattungskredit in der Höhe von 9.577,82 Euro aushaftet und die monatliche Rate derzeit 237,99 Euro betrage
Gehaltsabrechnung aus der Beschäftigung zur *** der Monate *** – ***
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für den Zeitraum ***
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr ***
eine Betreuungsvereinbarung, verbindlich vereinbart zwischen Herrn ***und dem AMS ***, gültig bis ***
eine Arbeitsbescheinigung vom *** der *** in ***
einen Lohn- und Beitragsgrundlagennachweis betreffend den Zeitraum *** – ***
eine Auskunft des KSV 1870 über den zuvor genannten und von der Raiffeisenbank *** bestätigten Kredit mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von 237 Euro sowie eines Abstattungskredits in der Höhe von 13.500 Euro der ***
ein Versicherungsdatenauszug
ein Konvolut an Kontoauszügen, betreffend das Konto des Vaters des Beschwerdeführers.
Vorgelegt wurde auch eine notarielle beglaubigte Vollmacht vom ***, womit Herr *** mit zur Vertretung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bevollmächtigt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Akte sowie durch Einvernahme des Herrn *** als Parteienvertreter sowie als Zeuge.
Als Zeuge unter Wahrheitspflicht und nach Belehrung über die Entschlagungsrechte hat Herr *** ausgesagt wie folgt:
„Ich hatte bei der *** einen Kredit bzw. zwei Kredite in der Höhe von insgesamt ca. 14.000 Euro vor sieben Jahren aufgenommen.
Diese beiden Kredite sind vollständig ausbezahlt.
Zum Zeitpunkt, als seitens des Gerichtes die entsprechenden Urkunden angefordert wurden, war der Kredit noch nicht zur Gänze ausbezahlt und erscheint daher in der KSV-Auskunft noch auf.
Ich habe den Kredit ca. Mitte *** ausbezahlt. Die Restschuld betrug 3.337 Euro und habe ich diese Summe durch Ansparungen ausbezahlt.
Offen ist noch ein Kredit bei der Raiffeisenkasse, wobei ich monatlich 237,99 Euro bezahle.
Ich bezahle monatlich Miete in der Höhe von 250 Euro.
Die Betriebskosten für die Wohnung liegen bei ca. 1.100 Euro im Jahr brutto.
Ich bin mir sicher, dass der Mietvertrag verlängert wird, da es sich beim Vermieter um einen Cousin handelt und das Haus leer steht. Die Miete wird sich vermutlich erhöhen, über den genauen Betrag haben wir aber noch nicht gesprochen.
Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gibt der Zeuge an:
Ich habe mir von Urlaubs- und Weihnachtsgeld etwas erspart, um den Kredit an die Santander ausbezahlen zu können. Auf die Frage, warum ich das erst zum Schluss gemacht habe und nicht stattdessen lieber höhere Kreditraten gezahlt habe, um weniger Zinsen zahlen zu müssen, gebe ich an:
Ich wollte keine verpflichtende höhere monatliche Belastung eingehen und habe mir gedacht, ich spare lieber an und zahle das Geld dann auf einmal zurück.
Den Mietvertrag kann ich jederzeit verlängern. Ich denke, dass ich ihn auf vier oder fünf Jahre verlängern werde.
Bei dem Haus meines Cousins handelt es sich um ein dreigeschossiges Haus, wobei ich die oberste Etage benutzen kann, so lange seine Kinder noch klein sind. Er hat gesagt, dass ich mindestens noch 10 Jahre darin wohnen kann.
Auf meinen Lohnzettel steht noch meine alte Adresse, weil ich die neue dem Arbeitgeber noch nicht bekannt gegeben habe. Ich wohne jetzt zwei Häuser weiter in derselben Straße.
Ich bin mit meinem Arbeitgeber bzw. mit vertretungsbefugten Organen der *** bzw. deren Gesellschafter nicht verwandt oder verschwägert.
Ich habe zunächst auf die Frage des Richters, wo ich wohne, *** angegeben, jedoch habe ich das falsch verstanden und dachte, ich sei nach meinem Geburtsort gefragt worden. Ich bin immer dann in ***, wenn z.B. Feiertage sind oder wenn ich Urlaub habe.
Meine Frau und meine Kinder sind in Mazedonien.
In Mazedonien wohnen meine Frau und meine Kinder bzw. ich, wenn ich dort bin, in ***, und zwar im Haus meiner Eltern. Das Haus gehört meinen Eltern.
Meine Frau und meine Kinder sind in den Ferien hier. Ich halte mich hauptsächlich in Österreich auf.
Ich habe zwei Kinder.
Ich war schon einmal verheiratet, habe aus dieser Ehe aber keine Kinder.
Meine Ex-Frau bekommt von mir keine Zahlungen.
Ich bekomme von meiner Ex-Frau auch keine Zahlungen. Ich war mit meiner Ex-Frau von *** – *** verheiratet. Meine Kinder sind am *** und am *** geboren.
Ich war, bevor ich meine erste Frau geheiratet habe, schon mit meiner Frau zusammen und haben wird die Kinder bekommen. Nach der Ehe mit meiner ersten Frau wollten wir dann wegen der Kinder heiraten. Ich möchte, dass meine Frau und meine Kinder nach Österreich kommen. Auf die Frage, warum ich noch einmal geheiratet habe, antworte ich: Kann ich keinen bestimmten Grund angeben. Wir sind über den Kontakt mit den Kindern wieder zusammengekommen.
Ich bin seit *** in Österreich als Saisonarbeiter. Den Aufenthaltstitel selbst habe ich bekommen aufgrund meiner Eheschließung mit der Frau ***.
Ich habe in der Zeit meiner Ehe mit Frau *** zusammengelebt.
Ich habe in der Zeit meiner Ehe meine Kinder nicht gesehen, ich habe nur mit ihnen telefoniert bzw. geschrieben. Einen Kontakt zu meiner jetzigen Ehefrau hat es nicht gegeben.
Die Scheidung erfolgte, weil wir uns nicht mehr verstanden haben. Wir haben dann zu streiten begonnen. Die Initiative zur Scheidung ist von uns beiden ausgegangen.
Für den Fall, dass meine Frau und meine Kinder den Titel erteilt bekommen, werden sie bei mir wohnen. Ich telefoniere fast täglich mit meiner Frau.
Ich habe seit der Eheschließung mit meiner jetzigen Frau, Frau ***, seit der Eheschließung keinen Geschlechtsverkehr gehabt.
Frau *** habe ich bereits *** kennengelernt.
Ich habe sie in einer Disko in *** kennengelernt.
Eine Liebesbeziehung zu Frau *** hatte ich bereits ab ***.
Frau *** und Frau *** haben von der parallelen Beziehung zu mir, zu Beiden, nichts gewusst.
Nach meiner Mitteilung meiner jetzigen Ehefrau gegenüber, dass ich *** endgültig nach Österreich gehe, war diese böse auf mich und ist zu ihrem Vater gezogen.
Die in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Diäten bekommen wir in der Höhe von 2,20 Euro pro Stunde, und je nachdem, wie viele Stunden wir fahren. Diese wird pauschal und nicht nach tatsächlichen von uns zu tragenden Aufwand ausbezahlt.
Der Zeuge legt vor ein Schreiben der *** in ***, vom ***, wonach der Kontostand per *** 3.973,63 Euro betragen hat.
Weiters legt der Zeuge eine Zahlungsanweisung an die *** vor, wonach ein Betrag von 3.337,83 aufgegeben wurde. Weites vorgelegt wird eine Überweisungs- bzw. Übernahmebestätigung vom ***, die die Höhe des zuvor genannten Betrages beinhaltet und als Empfängerin die *** ausweist.
Durchführungstag ist mit *** ausgewiesen.
Diese Unterlagen werden der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsicht übergeben.
Angesprochen auf die Frage, wie ich mir die Rückzahlung des Kredites ansparen konnte, wenn auf dem Gehaltskonto im *** ein Guthaben von 1.224, 96 Euro bestanden hat, gebe ich an, dass ich diese Summe ausbezahlt habe und mit dem Rest, dem Fehlenden auf die 3.337,83 Euro, im Minus bin.
Für die Überziehung meines Gehaltskontos sind Zinsen in Höhe von ca. 13 oder 13,5 Prozent p.a. zu bezahlen.
Bei der *** hatte ich Zinsen in der Höhe von 8 oder 9 Prozent.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erweisen festgestellt:
Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist mazedonischer Staatsbürger und der leibliche Sohn des Herrn ***, wohnhaft ***, ***.
Der Beschwerdeführer hat noch einen Bruder, nämlich Herrn ***, geb. ***, beide geboren in ***.
Seine Mutter, Frau ***, hat am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Anm: in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012) für sich und für ihre beiden minderjährigen Kinder, *** (Beschwerdeführer) und ***, geb. ***, gestellt.
Im Jahr *** ging Herr *** eine weitere Lebensgemeinschaft, neben der zur Mutter des Beschwerdeführers, nämlich zu Frau ***, geb. ***, ein, welche er auch am *** in *** geheiratet hat.
Seit dem Jahr *** hat Herr *** mit seiner ersten Ehefrau in Österreich gelebt. Die Familie in Mazedonien hat er verlassen.
Bis zur Scheidung der Ehe mit Frau *** im Jahr *** hatte Herr *** einen sehr eingeschränkten schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer, welcher, seit die Familie von Herrn *** verlassen wurde, bis dato in dessen elterlichen Haushalt in *** lebt und in Mazedonien die Schule besucht.
Zur Mutter hatte Herr *** in dieser Zeit keinen Kontakt.
Herr *** hält sich hauptsächlich in Österreich auf.
Die Frau und die Kinder besuchen ihn in den Ferien in Österreich bzw. besucht er sie in seinem Urlaub.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Herr *** ist seit *** bei der *** in ***, ***, mit jeweils kurzfristigen Unterbrechungen in den Wintermonaten, beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung im Jahr *** ein Nettojahresgehalt in Höhe von 20.557,50 Euro bezogen.
Einen wesentlichen Bestandteil des Gehaltes bilden dabei steuerfreie Diäten in der Höhe von 2,20 Euro pro Stunde.
Diese Diäten machten im genannten Zeitraum 4.162,04 Euro aus.
Herr *** hat für die gegenständliche Wohnung, in der das Zusammenleben mit der Familie beabsichtigt ist, Betriebskosten in der Höhe von monatlich 85,25 Euro und eine monatliche Miete in der Höhe von 250 Euro zu zahlen.
Darüber hinaus ist aufgrund eines Abstattungskredites von der Raiffeisenbank *** eine Summe von 9.577,83 Euro per *** aushaftend und sind dafür monatliche Raten in der Höhe von 237,99 Euro zu bezahlen.
Bis *** bestand auch noch ein Kredit der *** in der Höhe von 3.337,83 Euro, welcher mit *** ausbezahlt wurde. Dies erfolgte durch Anweisung vom Konto des Herrn ***, welches zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 1.224,96 Euro aufgewiesen hat.
In Höhe der Differenz wurde das Konto überzogen.
Dieser Betrag beläuft sich auf 2.112,87 Euro.
Herr *** besitzt einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“.
Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens des Herrn *** aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Gehaltsabrechnungen der Monate *** – *** ergeben.
Die Höhe der monatlich zu leistenden Zahlungen im Hinblick auf Kreditzinsen, Miete und Betriebskosten ergeben sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und sind darüber hinaus auch unbestritten.
Dass eine Überziehung des Gehaltskontos des Vaters des Beschwerdeführers zur Rückzahlung eines bis *** aushaftenden Kredites stattgefunden hat, hat dieser selbst, zeugenschaftlich befragt, in der Verhandlung vom *** ausgesagt.
Die Ausführungen betreffend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ergeben sich aus der Zeugenaussage des Herrn ***.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 81 Abs. 26 NAG in der geltenden Fassung bestimmt:
„Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41 Abs. 1 oder 4 innehat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß Ziffer 9 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
§ 11 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 bestimmt:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Art 8 EMRK bestimmt:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass Herr *** ein, auf das Jahr *** gerechnetes, Nettoeinkommen von 20.557,50 Euro bezogen hat.
Darin enthalten sind Diäten in Höhe von 4.162,04 Euro.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2012, Zl. 2009/22/0168, sind Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigungen und dergleichen) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen.
Es ist kein Grund ersichtlich, vom Vater des Fremden bezogene Reisespesen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich fallbezogen freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen (§ 47 Abs. 3 NAG 2005) handelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, und hat Herr *** dazu auch nichts ausgeführt, in welcher Höhe die von ihm bezogenen Diäten diesen Aufwand abdecken.
Nach dem genannten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs ist zumindest die Hälfte dieser Diäten als Einkommen bei der Bemessung heranzuziehen.
Daraus ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen unter Abzug der Hälfte der bezogenen Diäten in der Höhe von 18.476,30 Euro.
Dies bedeutet, dass Herr *** ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen im Jahr *** in der Höhe von 1.679,60 Euro bezogen hat.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG beträgt, wenn Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1.307,89 Euro.
Dieser Richtsatz erhöht sich pro Kind um 134,59 Euro.
Wenn zu diesen Beträgen dann auch noch die Betriebskosten in Höhe von 85,25 Euro, die monatliche Miete und die Ratenzahlung in der Höhe von 237,99 Euro dazugezählt werden, wovon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs. 3, 2. Satz ASVG in Höhe von 278,72 Euro abzuziehen ist, so ergibt das ein vom Zusammenführenden zu erreichendes Gehalt in der Höhe von 1.871,59 Euro.
Hierbei ist jedoch anzumerken, dass, wie sich in der Verhandlung ergeben hat, eine noch Kontobelastung in der Höhe von ca. 2.000 Euro existiert, welche bei obiger Berechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
Herr *** hat selbst angegeben, den noch aushaftenden Kredit bei der *** durch Überziehung seines Gehaltskontos ausbezahlt zu haben, weshalb, wenn man den Betrag von 2.112, 87 Euro, mit welchem das Konto überzogen wurde, als Belastung heranzieht und auf ein Jahr umrechnet, sich noch eine weitere monatliche Belastung in Höhe von 176 Euro ergibt. Zinsen sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Rechnet man diese Belastung dem zuvor festgestellten zu erreichenden Einkommen hinzu, so ergibt sich ein zu erreichendes Mindesteinkommen im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG in der Höhe von 2.047,66 Euro.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E21. Juni 2011, 2009/22/0060).
Da, wie sich aus den gleichzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines ebenfalls minderjährigen Bruders ergibt, nur der gemeinsame Familiennachzug zur Ankerperson angestrebt wird, sind daher in die Bemessung des zu erreichenden Einkommens des Zusammenführenden auch die Erhöhungsbeiträge für die jeweils dann im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und der Richtsatz für zwei im Haushalt lebende Ehepartner heranzuziehen (VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0352).
Unter Berücksichtigung der Überziehung des Kontos des Herrn *** ergibt sich auf den zu erreichenden Betrag pro Monat ein Unterschied zu dem im Jahr *** bezogenen Nettoeinkommen in der Höhe von mehr als 300 Euro.
Die Prognose im Sinne der zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangenen Judikatur fällt im gegenständlichen Fall daher negativ aus.
Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379).
Für die Beurteilung im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Ziffer 1 – 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem. § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz mangels einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 – 6 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, B1462/06, Entscheidung vom 13.10.2007, besteht kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes bzw. ist ein solches Recht aus Art. 8 EMRK nicht ableitbar.
Zum Beschwerdeführer hat seit dem Jahr *** bis zum Jahr *** ein nur sehr eingeschränkter, brieflicher bzw. telefonischer Kontakt bestanden.
Dass ein tatsächliches Familienleben geführt werde, konnte ebenso nicht festgestellt werden und beschränkt sich der Kontakt auf Besuche in den Ferien bzw. im Urlaub.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder in *** und hat, mit Ausnahme der verwandtschaftlichen Beziehung zu Herrn ***, keinerlei Beziehungen nach Österreich.
Bindungen bestehen nur zu seinem Heimatland, wo der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder wohnt, wo er die Schule besucht und integriert ist.
Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch durch seinen Vertreter in der Verhandlung von sich aus dahingehend ein Vorbringen erstattet, dass durch die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben stattfinden würde.
Es ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als der Zusammenführende noch selbst keinen Aufenthaltstitel besaß, und seit *** auch kein Interesse an einer Zusammenführung in Österreich bestand.
Es ist auch kein Grund hervorgekommen, warum ein gemeinsames Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könnte. Dem Umstand, dass die Ankerperson in Österreich mehr verdient als im Heimatland, kommt dabei keine maßgebliche Bedeutung zu (VwGH vom 07.05.2014, Zl. 2013/22/0352).
Insgesamt ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen aufgrund der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers das daraus ableitbare Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens bei weitem überwiegt.
Es war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da es sich bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens um eine Einzelfallentscheidung handelt.
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