LVwG N LVwG-ME-11-0121

LVwG-ME-11-0121State Administrative CourtJun 1, 2015

Regest

Verfall; Sicherheitsleistung; Unmöglichkeit; Strafverfolgung

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-ME-11-0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ME.11.0121

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, *** , ***, Rumänien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Verfall einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

2. Die eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.250,-- Euro wird frei.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren gründet auf die Anzeige des Landespolizeikommando für Niederösterreich vom ***, laut welcher bei der Kontrolle der Beförderungseinheit bestehend aus LKW mit dem Kennzeichen *** (RO) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** (RO) am *** mehrere Mängel festgestellt worden waren. Als Beförderer ist die nunmehrige Beschwerdeführerin angeführt. Da der Beförderer im Inland keinen Wohnsitz hat wurde vom Lenker als Vertreter des Beförderers eine Sicherheitsleistung von 1.250,-- Euro eingehoben.

Diese Anzeige langte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X ein, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die vom Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.250,-- Euro für verfallen erklärte.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten und als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte die Beschwerdeführerin aus:

„Folglich Ihres Schreibens *** teilen wir Ihnen mit, dass wir

die Geldstrafe, die unser Unternehmen erhalten hat, nicht akzeptieren können,

da unser Fahrer vorbereitet war für Transporte von Gefahrgüter, er besitzt ein

Berufszeugnis dafür. Außerdem wurden ihm am *** die Regeln der

Fahrer bekannt gemacht, gemäß der angehängten Tabelle.

Folglich sind wir der Meinung, dass der Fahrer allein für die Sicherung der

Ware verantwortlich ist, und wenden uns an Sie mit der Bitte die entsprechende

Geldbuße erneut in Betracht zu ziehen und zu stornieren.

Bezüglich des Transportdokumentes Nr. *** erwähnen wir, dass dieser

gemäß des Gefahrgutgesetzes Pkt. 5. 4. 1. 1. 1. fertiggestellt wurde, d.h. dass

die UN Benennung, die öffentliche Benennung, Etikettierung und die

Verpackungsgruppe vollständig unf korrekt eingetragen wurden. Folglich

erkennen wir keinen Fehler in seiner AusfüIIung.“

In rechtlicher Hinsicht wird dazu festgehalten:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 37 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

„Sicherheitsleistung

(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“

§ 37 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) lautet:

„Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

(2) Wer

1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oder

2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

5. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder

7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder

10. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder

11. als Abfertigungsagent entgegen § 32 (1) und (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.“

§ 37 Abs. 4 GGBG lautet:

„Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.04.2009, 2007/03/0167) erweist das Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeabkommens mit dem Drittstaat alleine noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung. Die Strafverfolgung erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich sind oder waren. Das bedeutet, dass von der Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt sind, die nicht zum Ziel führten. Der bloße Verdacht, dass auf Grund der ausländischen Zustelladresse eine Strafverfolgung unmöglich oder erschwert sein wird, reicht nicht aus, sondern muss die Unmöglichkeit im Verfahren zur Erklärung des Verfalls konkret nachgewiesen werden. Erst auf Grund eines gescheiterten Versuches, mit der betreffenden Person in Kontakt zu treten, kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen.

Unter Berufung auf die Unmöglichkeit eines Strafvollzuges darf der Verfall erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (VwGH 17.04.2009, 2007/030/0167).

Im vorliegenden Fall wurde die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung ohne weitere Verfahrensschritte, das heißt ohne konkrete Schritte zur Strafverfolgung und dementsprechend auch ohne rechtskräftiger Verhängung einer Strafe, für verfallen erklärt, was im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht zulässig war.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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