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LVwG-S-2018/001-2015•LVwG N LVwG-S-2018/001-2015
LVwG-S-2018/001-2015State Administrative CourtJul 22, 2015
Wiedereinsetzungsantrag; Interpretation; Umdeutung; Anbringen; Zustellung; vorübergehende Ortsabwesenheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs im Strafverfahren, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 ZustG (Zustellgesetz, BGBl. 1982/200 i.d.g.F.)
§ 49 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 32 und 71 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 28 Abs. 1 und 44 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde und angefochtener Bescheid
Mit Strafverfügung vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über *** mehrere Strafen wegen Übertretung des KFG bzw. der StVO 1960. Eine Zustellung dieses Schriftstückes an der Adresse ***, ***, am *** scheiterte; daraufhin erfolgte gemäß dem vorliegenden Rückschein die Hinterlegung am Postamt mit dem Beginn der Abholfrist ***.
Am , um 08.50 Uhr, langte bei der Bezirkshauptmannschaft X per Fax ein Schriftstück ein, welches als Absender *** und die oben angeführte Adresse aufwies. Weiters findet sich auf dem Schriftstück die Anschrift der Bezirkshauptmannschaft X, ein handschriftliches Datum „“ und der Text „EINSPRUCH Betrifft: Verwaltungsstrafverfahren *** vom ***“ sowie die Fertigung „Hochachtungsvoll Her. ***“ (ohne handschriftliche Unterschrift).
Mit Schreiben vom *** verständigte die Bezirkshauptmannschaft X den Einschreiter, dass sein Einspruch auf Grund der Aktenlage als verspätet anzusehen sei, sofern kein Zustellmangel vorliege.
Am *** brachte der Einschreiter Folgendes vor:
„Verspätet angebrachter Einspruch vom ***; *** vom ***
Da ich im Zeitraum vom *** außerhalb *** war, konnte ich den Brief erst am *** von der Postfiliale in der ***, *** abholen. Den Einspruch wurde am ***, innerhalb der nächsten 14 Tage per Fax gesendet.
In der Postfiliale konnte ich im Nachhinein keine Bestätigung bekommen, mir wurde eine solche verweigert.“
Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshaupt-mannschaft X den Einspruch vom *** gegen die obzitierte Strafverfügung als verspätet zurück. Begründend führt sie aus, dass die Erhebungen ergeben hätte, dass die Strafverfügung am *** beim Postamt hinterlegt worden und die Zustellung mit diesem Tag bewirkt gewesen sei, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist am *** geendet hätte. Da der Einspruch erst am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht worden sei, wäre er als verspätet zurückzuweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Behörde aus, dass eine Abwesenheit von der Abgabestelle nur dann einen Zustellmangel dargestellt hätte, wenn sich der Adressat beim zuständigen Postamt als ortsabwesend gemeldet gehabt hätte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er mangelnde Sachverhaltsfeststellung und unzutreffende rechtliche Beurteilung geltend macht. Der Beschwerdeführer hätte der Behörde gegenüber „klar dargelegt“, dass ihm auf Grund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle vom ***. bis *** innerhalb dieser Zeit nicht rechtswirksam zugestellt hätte werden können. Er hätte sodann, nachdem ihm das Schriftstück zugekommen war, binnen 14 Tagen, somit rechtzeitig, die Strafverfügung beeinsprucht. Überdies sei sein Einspruch „schon auf Grund der in der Folge erfolgten Präzisierungen“ auch als Wiedereinsetzungsantrag zu werten; der Beschwerdeführer hätte der Behörde gegenüber auch „glaubhaft dargelegt“, im Zustellungszeitraum nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen zu sein, sodass er an der „rechtzeitigen Übernahme der gegenständlichen Strafverfügung“ durch ein unvorhergesehenes und unüberwindbares Ereignis verhindert gewesen sei. Dies sei von der Behörde nicht geprüft worden. Auch hätte die Behörde keine Erhebungen getroffen, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen Zustellmangel in Zweifel ziehen hätten können. Überdies sei die Rechtsansicht der Behörde verfehlt, dass man sich beim zuständigen Postamt als ortsabwesend melden müsse, damit die Abwesenheit von der Abgabestelle einen Zustellmangel darstelle. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Empfänger im Zustellzeitpunkt nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. den Einspruch als rechtzeitig anzusehen, in eventu dem „im Einspruch enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag“ Folge zu geben bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren „an die Behörde erster Instanz zurückzuleiten“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ZustG
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
VStG
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(…)
AVG
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(…)
VwGVG
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
3.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Einspruches wegen dessen verspäteter Einbringung.
3.2.2. Fest steht, dass die in Rede stehende Strafverfügung nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers beim Postamt *** hinterlegt und dort ab Montag, dem ***, abholbereit war. Der Einspruch des Beschwerdeführers langte per Telefax am ***, 8:50 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft X ein.
Dies ergibt sich aus den Aktenunterlagen (Rückschein, Faxnachricht) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Im Fax des Beschwerdeführers vom *** wird zwar angegeben, dass das Fax mit dem Einspruch am *** gesendet worden wäre. Möglicherweise handelt es sich dabei ebenso wie bei der unrichtigen Jahreszahl im Betreff um einen Schreibfehler. Jedenfalls ist das Einbringungsdatum des Einspruches aufgrund der Aktenunterlagen eindeutig der *** und tritt der Einschreiter den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde in seiner Beschwerde nicht entgegen.
Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom *** bis *** ortsabwesend gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.
3.2.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zunächst zu prüfen, wann die Zustellung der zugrundeliegenden Strafverfügung erfolgt ist und wann demgemäß die Frist zur Einbringung des Einspruches endete. Davon hängt ab, ob der am *** erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht war und inhaltlich hätte behandelt werden müssen oder ob er verspätet und deshalb zurückzuweisen war.
Im vorliegenden Fall wurde gemäß dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am Freitag, den *** an jener Adresse vorgenommen, an der den Beschwerdeführer schließlich sämtliche in diesem Verfahren zugestellten Schriftstücke erreicht haben und die er selbst als seine Adresse angibt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass es sich dabei um eine taugliche Abgabestelle handelt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation auch die Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 1 ZustG) zulässig war, auch zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend macht, aufgrund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme gehabt hätte (anders würde es sich verhalten, hätte sich der Einschreiter ortsabwesend gemeldet, worauf offenbar die belangte Behörde rekurriert). Demnach ist zunächst von einer wirksamen Zustellung am Montag, den ***, auszugehen.
Nunmehr hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Zeit vom Freitag, den *** bis Dienstag, den *** ortsabwesend gewesen zu sein, sodass die Zustellung in diesem Zeitraum nicht zulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Äußerung zum Verspätungsvorhalt noch in seiner von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Beschwerde irgendwelche konkreten Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt gemacht, noch dazu irgendwelche Beweise angeboten oder Belege vorgelegt. Nun trifft denjenigen, der einen Zustellmangel in Folge von Ortsabwesenheit geltend macht, eine besondere Mitwirkungspflicht. Dieser ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, weitere Erhebungen zu treffen, schon mangels eines geeigneten Objektes der Überprüfung. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0165, 5.11.1991, 91/04/0134, 9.7.1998, 95/03/0092), entzieht sich ein derartiges Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit.
Doch selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, ändert dies nichts am Ergebnis, dass sein Einspruch als verspätet anzusehen ist.
Nach seinem Vorbringen war der Beschwerdeführer von *** bis *** (also von Freitag bis Dienstag) nicht in ***. Eine Abwesenheit über ein verlängertes Wochenende hebt jedoch den Charakter einer Wohnung als Abgabestelle nicht auf (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0218).
In einem solchen Fall ist vielmehr die Bestimmung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG einschlägig, wonach ein hinterlegtes Schriftstück nicht als zugestellt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgeblich für die Frage des „rechtzeitigen Kenntniserlangens“ ist, ob nach Rückkehr an die Abgabestelle und Möglichkeit der Behebung des hinterlegten Schriftstücks noch eine ausreichende Zeit zur Vornahme der relevanten Prozesshandlung zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen gleich am ersten Tag nach seiner Rückkehr, nämlich am Mittwoch, den ***, das Schriftstück beim Postamt behoben. Es ergibt sich daraus also eine mögliche Verkürzung der 14-tägigen Einspruchsfrist um gerade zwei Tage. Angesichts der minimalen inhaltlichen Anforderungen an einen Einspruch kann nun kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer somit ausreichend Zeit zur Verfügung stand, das Rechtsmittel innerhalb der am *** ausgelösten Einspruchsfrist einzubringen. In diesem Sinne liegt auch nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr ein bzw. zwei Tage nach Beginn der Abholfrist bzw. bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vor (vgl. die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), RZ 223 zitierte Rechtsprechung), wogegen bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen ist, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 13.1.2015, Ra 2014/02/0130 mit Verweis auf 25.6.2013, 2012/08/0031). Sohin ergibt sich, dass die Privilegierung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG somit am Montag, den ***. Diese Frist wurde aber zweifellos nicht eingehalten.
Der Einspruch war daher verspätet und wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
3.2.4. Zum Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrags:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht dem Landesverwaltungsgericht, sondern der belangten Behörde obliegen würde (vgl. § 71 Abs. 4 AVG), weil sich dieser Antrag allenfalls auf die Versäumung der Einspruchsfrist, nicht jedoch auf die Frist zur Einbringung der Beschwerde beziehen könnte.
Doch kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Einspruch zurückgewiesen hat, ohne das Vorbringen des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. z.B. VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/00). Eine Umdeutung eines Parteienvorbringens in einen explizit nicht als solchen bezeichneten Antrag kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Behörde findet, dass es für den Einschreiter zielführend gewesen wäre, hätte er einen solchen Antrag eingebracht. Vielmehr setzt eine Umdeutung voraus, dass ein Vorbringen seinem Inhalt nach jenem Antrag entspricht, in den es umgedeutet werden soll. Damit demnach bei einem Vorbringen materiell von einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könnte, bedürfte zu mindestens eventual der Behauptung, eine Frist versäumt zu haben, und überdies (sinngemäß) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von diesen beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall keine vor. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, eine Frist versäumt zu haben, sondern bestreitet dies gerade eben. Schon deshalb kann man sein Vorbringen nicht als Wiedereinsetzungsbegehren verstehen. Aber auch die Behauptung eines die Fristwahrung verhindernden Ereignisses liegt nicht vor, hat der Beschwerdeführer doch nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass er bis zum Ablauf der Frist am *** gehindert gewesen wäre, den Einspruch zu erheben, zumal sein Vorbringen nur die „zeitgerechte Übernahme“ der Straf-verfügung betrifft. Eine Umdeutung seines Vorbringens in Richtung eines Wiedereinsetzungsantrags kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr ist der Inhalt seines Vorbringens nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG zu beurteilen, was zum oben dargestellten Ergebnis führen muss.
3.2.5. Der vorliegenden Beschwerde war sohin keine Folge zu geben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht.
3.2.6. Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorliegende, zitierte Recht-sprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 ZustG durchaus nicht immer dogmatisch stringent und völlig einheitlich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), RZ 221). Doch erweisen sich diese Judikaturdivergenzen im vorliegenden Fall nicht als entscheidungswesentlich, sodass von deren Auflösung die gegenständliche Entscheidung nicht abhängt.
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