LVwG N LVwG-BL-14-1036

LVwG-BL-14-1036State Administrative CourtJul 23, 2015

Regest

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände; Konkretisierungsgebot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BL-14-1036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BL.14.1036

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Zeit:***

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Im Zuge einer stichprobenartigen Überprüfung der im Filialstandort ***, ***, zum Verkauf angebotenen pyrotechnischen Artikel wurde festgestellt, dass die Kennzeichnung mehrerer pyrotechnischen Gegenstände nicht dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprach bzw. das CE-Kennzeichen nicht korrekt abgebildet war. Die auf der Verpackung abgebildeten CE-Kennzeichen entsprachen nicht dem genormten Kennzeichen und sind geeignet, Dritte irrezuführen. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendete Muster muss dem Anhang IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.“

Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß den §§ 22, 26 und 40 Abs. 1 Z 1 Pyrotechnikgesetz zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 540 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründetet Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft geblieben sei. Er beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Baustoff Großhandel *** im Filialstandort ***, ***, am *** im Hinblick auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln und die damit im Zusammenhang stehenden Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 17.06.2004, BGBl. Nr. 252/2004, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügung vom ***, Zl. ***, gemäß §§ 22, 26 und 40 Abs. 1 Z 1 Pyrotechnikgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 540 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunde), wobei sie diesem eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte.

In der der Anzeige zugrunde liegenden Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. , ist detailliert festgehalten, bei welchen pyrotechnischen Gegenständen und auch in welcher Anzahl das CE-Zeichen nicht korrekt abgebildet wurde. Ebenso ist festgehalten, dass ein Gutachten des Amtssachverständigen () folgen wird. Am *** übermittelte der Amtssachverständige Fotos zu diversen pyrotechnischen Artikeln und verwies auf die nicht korrekt dargestellten CE-Zeichen.

Nach einem fristgerechten Einspruch des Beschwerdeführers vom *** sowie einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft X das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 22 Pyrotechnikgesetz bestimmt:

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendende Muster muss dem Anhang IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die das Anbringen des CE-Kennzeichens vorschreiben, ist auf der Kennzeichnung nach diesem Bundesgesetz anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 26 Pyrotechnikgesetz bestimmt:

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

§ 31 Abs. 1 VStG bestimmt:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32 Abs. 2 VStG bestimmt:

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass durch die Tatanlastung „die Kennzeichnung mehrerer pyrotechnischer Gegenstände habe nicht dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprochen bzw. sei das CE-Kennzeichen nicht korrekt abgebildet gewesen“ dem Konkretisierungserfordernis des § 44a VStG nicht entsprochen wurde, zumal in keinster Weise erkennbar ist, welche bzw. wie viele pyrotechnischen Gegenstände nicht entsprechend gekennzeichnet waren bzw. was im Einzelfall bei einem pyrotechnischen Gegenstand an der CE-Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß war.

Aufgrund der oben angeführten pauschalen Tatanlastung wird der Beschwerdeführer weder in die Lage versetzt, konkrete Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf widerlegen zu können, noch ist dieser davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Mangels einer ordnungsgemäßen Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z 1 VStG war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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