LVwG N LVwG-AB-14-4301

LVwG-AB-14-4301State Administrative CourtAug 4, 2015

Regest

Waffenverbot; Selbstgefährdung; Fremdgefährdung; Suizidabsicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4301

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4301

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Vorfalles am *** im Gebäude des *** randaliert habe. Im Zuge dieses Vorfalles habe er auch versucht, sich die Pulsadern aufzuritzen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei seiner Selbstmordankündigung nur um einen schlechten Scherz gehandelt habe. Er habe lediglich Aufmerksamkeit erregen wollen. Er entschuldige sich im Nachhinein für diesen Vorfall.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Am *** wurden Polizeibeamte in das Gebäude des *** beordert, da der Beschwerdeführer dort randaliert habe. Er beschwerte sich, dass sich niemand um ihn gekümmert hätte. Er wollte Aufmerksamkeit erwecken. Der Beschwerdeführer war im Besitz von zwei Klappmessern und eines Pfeffersprays. Er klopfte heftig an die Glasscheibe und begann zu schreien. Anschließend nahm er ein Taschenmesser aus der Jackentasche und schnitt sich in das linke Handgelenk. Nach Angaben der Mitarbeiter des *** ist es bereits mehrmals zu Ausschreitungen mit dem Beschwerdeführer gekommen im Zuge derer dieser auch handgreiflich wurde. Ein beigezogener Amtsarzt diagnostizierte akute Selbst- und Fremdgefährdung und veranlasste die Einlieferung und Unterbringung im Landesklinikum ***.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Auf Grund der mehrfachen Suizidankündigungen, Selbst- und Fremdgefährdungen, der Selbstverletzung an der Innenseite des Handgelenkes, der depressiven Stimmung, der angekündigten Selbstmordabsichten, wobei der Beschwerdeführer auch im Besitz von Pfefferspray und Messern war, ist die Behörde zu Recht zum Schluss gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Grund der vorliegenden Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorgelegen hat.

Das Verwaltungsgericht kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, dass es sich lediglich um einen schlechten Scherz gehandelt hat, zumal es ja tatsächlich zu einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers gekommen ist. Die geäußerten Selbstmordabsichten müssen somit zweifellos ernst genommen werden.

Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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