LVwG N LVwG-AV-168/001-2015

LVwG-AV-168/001-2015State Administrative CourtAug 6, 2015

Regest

Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Selbsterhaltungsfähigkeit; Subsidiaritätsprinzip; Unterhalt; Volljährigkeit; Behinderung; Diskriminierung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-168/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.168.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsgefahrengesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom ***, persönlich bei der belangten Behörde abgegeben am ***, beantragte der Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfs nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes.

Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Bezieher der Familienbeihilfe inklusive des Erhöhungsbetrages und Pflegegeld der Pflegestufe II ist.

Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, ***, seinem Vater, ***, und seinem Bruder, ***.

Er wohnt in einem Eigenheim der Eltern, wobei laut Angaben des Antrages eine monatliche Kreditrückzahlung in der Höhe von € 151,40 und Betriebskosten in der Höhe von € 200,00 anfallen. Handschriftlich hinzugefügt wurde, dass derzeit kein Wohnbedarf besteht.

Zu dem Vermögen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Girokonto mit einer Barauslage von € 60,01 verfügt. Des weiteren ist er Inhaber eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von € 1.935,26 und verfügt auch über ein Sparguthaben in der Höhe von € 567,83.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht bewilligt werden dürfen, wenn das Subsidiaritätsprinzip gilt und Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern wahrgenommen werden können.

Der Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt und habe keinen Wohnaufwand zu leisten. Er sei teilstationär auf Kosten des Landes Niederösterreich in der ***, „individualisierte Teilausbildungen und Arbeitsintegration für Jugendliche mit Behinderung“ in *** untergebracht. Dafür leiste er einen Kostenersatz aus dem Pflegegeld in der Höhe von monatlich € 67,30. Er ist Bezieher von Pflegegeld der Stufe 2 von monatlich € 224,30 und erhöhter Familienbeihilfe. Seine Eltern haben ein durchschnittliches monatliches Familieneinkommen in Höhe von netto € 4025,54.

Mindestsicherung könne erst beansprucht werden, wenn Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit geltend gemacht werden. Für Menschen, die nie selbsterhaltungsfähig werden, gelte folgendes Kriterium:

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind mit Behinderung besteht bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des behinderten Kindes. Das bedeutet, dass im Rahmen der Mindestsicherung für volljährige Personen mit Behinderung ab dem vollendeten 25. Lebensjahr keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr angenommen wird. Dies entspricht dem Ende des maximalen Lebensalters eines „gesunden“ Kindes, bis zu welchem Familienbeihilfe gewährt werden kann.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass die Republik Österreich das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen unterfertigt hat. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens hat die Republik Österreich die Verpflichtung übernommen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen. Zweifelsfrei findet dieses Übereinkommen auf den Antragsteller Anwendung. Der Antragsteller würde im Verhältnis zu einem nicht behinderten volljährigen Erwachsenen, welcher aus den im Mindestsicherungsgesetz genannten Gründen der fehlenden Selbsterhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz hätte, ungerechtfertigt benachteiligt, weil für ihn - im Gegensatz zu einem nicht behinderten jungen Erwachsenen - a priori eine Unterhaltspflicht seiner Eltern als Hinderungsgrund für Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz angenommen wird. Diese Annahme widerspreche dem genannten Übereinkommen und begründete eine Gleichheitswidrigkeit.

Hierzu führte die belangte Behörde bereits aus, dass volljährige behinderte Kinder gegenüber den „gesunden“ volljährigen Kindern, was die Unterhaltspflicht der Eltern betrifft, nicht benachteiligt sind. Denn auch für volljährige „gesunde“ Kinder, die ihre Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt haben, gilt die Unterhaltspflicht der Eltern.

Der Bundesgesetzgeber hat im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) festgelegt, dass für „gesunde“ Kinder das maximal mögliche Alter für den Bezug der Familienbeihilfe das vollendete 25. Lebensjahr ist. Um nun einerseits die volljährigen Kinder mit Behinderungen den „gesunden“ gleichzustellen und andererseits die Eltern dieser Kinder zu entlasten, entfällt im Rahmen der Mindestsicherung die Unterhaltspflicht der Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung ab dem für „gesunde“ Kinder längst möglichen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zum Vorbringen betreffend der UN Behindertenkonvention wird erwidert, dass aus dieser keine Rechte für Einzelne abgeleitet werden können und dass das NÖ Mindestsicherungsgesetz keinen Unterschied zwischen behinderten Menschen und nicht behinderten Menschen macht.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung die Republik Österreich die Verpflichtung übernommen habe, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen, zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen.

Es sei zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderung zu beachten sei und daher das zitierte Übereinkommen auch auf ihn unmittelbar Anwendung zu finden habe.

Nach den zitierten Bestimmungen sind auch Gepflogenheiten und Praktiken in der Vollziehung bestehender Gesetze unter dem Aspekt der Nichtdiskriminierung an die Grundsätze des Übereinkommens anzupassen. Eine Bestimmung ist jedenfalls dann diskriminierend (und damit unzulässig), wenn bei ihrer Anwendung das Merkmal der Behinderung nicht weggedacht werden kann, ohne dass sich das Ergebnis ändert.

Der Beschwerdeführer würde im Verhältnis zu einem nicht behinderten volljährigen Erwachsenen gleichen Alters, welcher aus den im Mindestsicherungsgesetz genannten Gründen der fehlenden Selbsterhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz hätte, ungerecht benachteiligt, weil für ihn - im Gegensatz zu einem nicht behinderten gleichaltrigen Erwachsenen - a priori eine Unterhaltspflicht seiner Eltern als Hinderungsgrund für die Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz angenommen wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinerlei Möglichkeit, für sich selbst ein selbständiges Erwerbseinkommen zur Deckung seiner Mindesterfordernisse zu erwirtschaften.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen widerspricht der bekämpfte Bescheid dem genannten Übereinkommen und begründet eine Gleichheitswidrigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3 der NÖ Mindeststandardverordnung hätte der Beschwerdeführer als minderjährige Person unbeschadet seiner Unterhaltsansprüche einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Wie die sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt, würde er diese Ansprüche mit Vollendung seines 25. Lebensjahres wiederum erlangen. Diese Regelung ist sinnwidrig, verletzt den Telos der Bestimmungen und steht jedenfalls im Widerspruch zu dem genannten Übereinkommen. Soweit im Bescheid ausgeführt wird, dass auch volljährige „gesunde“ Kinder, die nicht selbsterhaltungsfähig seien, einen Unterhaltsanspruch haben, handelt es sich um eine schlichtweg falsche Aussage. Mit Eintritt der Volljährigkeit trete die Selbsterhaltungsfähigkeit eines „gesunden“ Kindes nur dann nicht ein, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sind, so etwa die zielstrebige Absolvierung einer geeigneten und sinnvollen Berufsausbildung. Im gegenständlichen Fall liegt kein derartiger Umstand vor. Der Antragsteller wäre also mit einem gleichaltrigen „Gesunden“ zu vergleichen, der weder arbeitet noch einer Berufsausbildung nachgeht. Jedenfalls diskriminierend ist es aber, dem Antragsteller eine fiktive Berufsausbildung maximaler Länge zuzurechnen.

In Ergänzung wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung einer minderjährigen Person gleichzustellen sei. Die bezogene Behörde hätte die Aufgabe gehabt, diese Tatsache im Ermittlungsverfahren zu erheben, was sie jedoch unterlassen hat. Die evidente Tatsache der rechtlichen Gleichstellung des Beschwerdeführers mit einer minderjährigen Person würde jedoch zu dem Ergebnis führen, dass er nach den zitierten Bestimmungen wie eine minderjährige Person - unbeschadet seiner Unterhaltsansprüche - Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz hat.

Es wurden daher die Anträge gestellt, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wolle wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die bezogene Behörde zurück verwiesen werden, das NÖ Landesverwaltungsgericht wolle nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer die begehrten Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zuerkennen und dem Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner Behinderung und seiner Vermögenslosigkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht auferlegt werden.

Zusätzlich wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Wie in der Beschwerde beantragt wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Vertreter der belangten Behörde sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

Vom Beschwerdevertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass die Auslegung durch die belangte Behörde eine unsachliche Differenzierung darstelle. Dies geht nach Ansicht des Vertreters so weit, dass es sich auch noch um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes handelt. Ein Vergleich eines Menschen mit Behinderung und eines gesunden Menschen ist im Sinne der Interpretation durch die belangte Behörde diskriminierend. Des weiteren wurde die Auslegung der belangten Behörde in Bezug auf das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz als diskriminierend angesehen, da eine rechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, der Verordnung über Eigenmittel und die NÖ Mindeststandardverordnung nur auf Basis des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung durchgeführt werden kann.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, bezieht Familienbeihilfe zuzüglich des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe und Pflegegeld der Pflegestufe II aufgrund seiner von Geburt an bestehenden Behinderung.

Er ist teilstationär in der ***, „individualisierte Teilausbildungen und Arbeitsintegration für Jugendliche mit Behinderung" in *** untergebracht.

Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder, obwohl kein Wohnbedarf besteht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig.

Bezüglich seiner Eltern besteht eine Unterhaltspflicht. Eine Verfolgung dieses zivilrechtlichen Anspruchs wurde vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§10 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.

§ 22 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 ruht:

1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

2. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,

3. für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

7. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes gleichheitswidrig angewandt habe, da dies im Widerspruch zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie zum Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen, BGBl. III Nr. 155/2008, stehe. Es sei diskriminierend, dass ein Mensch mit Behinderung, der nie seine Selbsterhaltungsfähigkeit erreichen wird, seine Unterhaltsansprüche bis zum 25. Lebensjahr zu verfolgen habe und erst dann, wenn die Familienbeihilfe wegfalle und somit auch der Unterhaltsanspruch, der Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe.

Des Weiteren wird gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung einer minderjährigen Person gleichzustellen. Denn dies würde zum Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer unbeschadet seiner Unterhaltsansprüche einen Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz habe.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Auslegung der belangten Behörde bezüglich dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes als diskriminierend angesehen wird, da sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Mindestsicherung nur auf Basis des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung zu interpretieren sind.

Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen. Regelungsziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist ganz grundsätzlich die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Personen – in der Regel - durch Auszahlung pauschalierter Geldleistungen bei Erfüllung der vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen.

Im § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz wird das Subsidiaritätsprinzip beschrieben. Nach diesem Prinzip ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Hilfe suchenden Person nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Diese Regelungen gelten sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für „gesunde“ Menschen.

Zu folgen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des Bescheides. Die belangte Behörde koppelte die Selbsterhaltungsfähigkeit in Verbindung mit Unterhaltsansprüchen (nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch) an die Gewährung der Familienbeihilfe (nach dem Familienlastenausgleichsgesetz). Hierzu wird seitens des Gerichtes ausgeführt, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten, was bedeutet, dass auch nach Einsetzen der Volljährigkeit eine Unterhaltspflicht weiter bestehen kann. Eine gesetzliche Altersgrenze hierfür ist nicht vorgesehen. Wird beispielsweise eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren, so kann dies zum Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches führen. Benötigt ein Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder die Betreuung, so liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Bezogen auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz bedeutet dies, dass das Wohnen im elterlichen Haushalt als Erfüllung der Unterhaltspflicht anzusehen ist. Um dies an einem weiteren Beispiel zu verdeutlichen, hat eine Person, die knapp vor Erreichen der Volljährigkeit einen eigenen Wohnsitz begründen möchte und mangels Einkommen zur selbständigen Lebensführung nicht fähig ist, seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu verfolgen, um in den Genuss der Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu kommen. Daher entbehren die Ausführungen der belangten Behörde, Unterhaltsansprüche sind bis zum 25. Lebensjahr, da ab diesem Lebensjahr die Familienbeihilfe wegfällt und anzunehmen ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht mehr besteht, zu verfolgen, jegliche Rechtsgrundlage. Somit geht aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführung ins Leere, da auch Minderjährige ihre Unterhaltsansprüche zu verfolgen haben. Eine vom Beschwerdevertreter beanspruchte Gleichstellung einer volljährigen Person mit Behinderung mit einem Minderjährigen ist somit unbeachtlich. Seitens des erkennenden Gerichtes ist daher bezüglich eines Menschen mit Behinderung, was die Verfolgung der Unterhaltspflicht betrifft, keine Diskriminierung bei den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und deren Auslegung zu erkennen. Wie bereits ausgeführt haben auch volljährige Personen eine Unterhaltsberechtigung nach den Bestimmungen des ABGB und dies nicht nur bei der Absolvierung einer Berufsausbildung. Der Anspruch auf Unterhalt verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung und es ist daher eine fiktive Anrechnung einer Ausbildung, falls die belangte Behörde dies so in ihrer Begründung gemeint hat, generell nicht möglich.

Laut Angaben im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer derzeit kein Wohnbedarf besteht. Aus dem weiteren Vorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer teilstationär in einer Einrichtung untergebracht ist. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen durch den Beschwerdeführervertreter ist erkennbar, inwieweit dennoch ein Wohnbedarf besteht, da es sich lediglich um einen teilstationären Aufenthalt handelt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz tritt ein Ruhen des bewilligten Anspruchs auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein, wenn sich die Hilfe suchende Person stationär in einer Einrichtung befindet. Dies zeigt, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer Hilfe nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zukommen kann. Während dieses Ruhens gebührt jedoch der Person ein Taggeld, damit die persönlichen Bedürfnisse dieser Person abgedeckt sind. Diese Bestimmung spricht von einem stationären Aufenthalt und dieser ist einem teilstationären nicht gleich zu halten. Bei einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers, sollten sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegen, wäre daher von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren zu erheben, welche Zuflüsse anzurechnen sind.

Mit Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie des Fakultativprotokolls zu diesem Übereinkommen verpflichtete sich die Republik Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung gewährleistet und gefördert wird. Das erkennende Gericht sieht im konkreten Fall keine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, da das Subsidiaritätsprinzip, wie dargestellt, sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für „gesunde“ Menschen gilt. Des Weiteren ist hierzu zu sagen, dass auch Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben. Dieser Anspruch besteht auch bei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und lässt daher eine Diskriminierung nicht erkennen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Auslegung der belangten Behörde widerspreche ebenso dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, ist zu bemerken, dass dieses Gesetz ein Bundesgesetz ist, welches gemäß § 2 (Geltungsbereich) für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten gilt. Auch sind mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gemäß § 20 die Bundesregierung, der Bundeskanzler, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Justiz zuständig. Da es sich bei den Bestimmungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes, der NÖ Mindeststandardverordnung und der NÖ Eigenmittelverordnung um Rechtsvorschriften, welche in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fallen, handelt, ist die Heranziehung des von der Beschwerdeführung vorgehaltenen Bundesgesetzes nicht möglich.

Hinzugefügt wird, dass aufgrund des Bezuges von Pflegegeld auch keine Diskriminierung erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenerweise ein Mensch mit Behinderung und bezieht daher Pflegegeld der Pflegestufe II. Mit diesem Pflegegeld erhält er Unterstützung aufgrund seiner Behinderung. Es dürfen daher keinesfalls Ansprüche nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz und Ansprüche nach dem NÖ Sozialhilfegesetz miteinander verwechselt werden. Die besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung werden durch die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz bei Erfüllen der Voraussetzungen befriedigt. Es würde dem Sinn der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes widersprechen, wenn zusätzliche Bedürfnisse aufgrund einer Behinderung durch Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu befriedigen sind. Eine Anrechnung von bezogenem Pflegegeld für die Gewährung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wäre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, ohnehin nicht anzurechnen.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und der Berücksichtigung der Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz konnte der Beschwerde nicht recht gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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