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LVwG-AV-574/001-2015•LVwG N LVwG-AV-574/001-2015
LVwG-AV-574/001-2015State Administrative CourtAug 10, 2015
Betriebsschließung; Bescheiderlassung; Befehls- und Zwangsgewalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Schließung der gesamten Betriebsanlage für das Einstellen von Reittieren im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, gemäß § 360 Abs. 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Schließung des gesamten Betriebes hinsichtlich der genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage für das Einstellen von Reittieren im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, gemäß § 360 Abs. 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), verfügt.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X zusammengefasst aus, dass im Zuge einer am *** durchgeführten Überprüfung durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt worden sei, dass die gewerbliche Betriebsanlage für das Einstellen von Reittieren am genannten Standort insofern betrieben werde, als 115 fremde Pferde eingestellt gewesen waren.
Auch aus dem Internet-Auftritt dieses Betriebes ergebe sich, dass das Einstellen fremder Reittiere entgeltlich durchgeführt werde, eine Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes an diesem Standort bestehe nicht, noch verfügten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Betreiber über eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes offenkundig sei, dass eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO vorliege, sei gemäß § 360 Abs. 3 GewO die Schließung des Betriebes zu verfügen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass außer den Sachverhalten und der Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253, sowie den Bescheid des UVS des Landes Niederösterreich vom 25.05.2012, Senat-AB-10-0070, die Begründung des gegenständlichen Bescheides keine Hinweise enthalte, woraus sich das Erscheinungsbild eines Betriebes eines Gewerbetreibenden ableite bzw. worauf sich die Annahme einer erwiesenen unbefugten Gewerbeausübung gründe. Darüber hinaus liege keine Offenkundigkeit einer tatsächlichen Gewerbeausübung vor, vielmehr weise die Betriebsweise den Charakter einer „Landwirtschaft“ auf, weswegen eine Ausnahme vom Geltungsbereich der GewO 1994 vorliege. Es liege sohin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Sachverhalt von der Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig sei bzw. in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe sowie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten kommen müssen. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden, in eventu möge der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass lediglich über jene Betriebsteile eine Schließung verfügt werde, welche „für die Überschreitung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verantwortlich“ seien.
Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Zl. ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am *** führte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X eine Überprüfung der Anlage der Beschwerdeführer, Grundstücksnummer ***, KG ***, durch und stellte fest, dass dort 115 fremde Pferde eingestellt waren.
Mit Bescheid vom *** verfügte die Bezirkshauptmannschaft X die Schließung des gesamten Betriebes. Dieser Bescheid wurde am *** an die nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde, ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Im konkreten Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X (durch den Amtstierarzt) am *** eine Überprüfung vor Ort durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass die gewerbliche Betriebsanlage für das Einstellen von Reittieren im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, insofern betrieben wird, als 115 fremde Pferde eingestellt waren. Am *** wurde sodann von der Behörde der angefochtene Bescheid erlassen und die Schließung des gesamten Betriebes verfügt. Als Rechtsgrundlage wurde § 360 Abs. 3 und 5 GewO 1994 herangezogen.
§ 360 Abs. 3 GewO 1994 sieht bei Bestehen der Offenkundigkeit einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 – ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die Schließung des der gesamten Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes an Ort und Stelle (Abs. 3 erster Satz) vor.
Eine nach § 360 Abs. 3 leg. cit. erfolgte Betriebsschließung ist ihrem Wesen nach eine faktische Amtshandlung (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), sie kann durch Versiegelung oder Austausch von Schlössern, Anbringen eines Absperrbandes beim Zugang zum Betrieb, Anbringen einer Tafel „Betrieb behördlich geschlossen“ erfolgen.
Die Bescheiderlassung gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 hat zur Voraussetzung, dass diese erst nach einer entsprechenden faktischen Amtshandlung zu erfolgen hat und bezweckt, dass die Behörde, ob der Schwere des Eingriffs, verhalten werden soll, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nochmals zu prüfen und auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung den Bescheid zu erlassen. Kommt die Behörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig eingesetzt wurde, so ordnet sie die zunächst formlos getroffenen Maßnahmen im Spruch des Bescheides an (vgl. Kienast, ZfV 1995, 312ff).
Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 bedarf daher einer vorher getroffenen behördlichen Maßnahme. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 360 Abs. 3 GewO 1994 („…vor Erlassung eines Bescheides ….“, „…; hierüber ist ….“).
Dem Wort „hierüber“ kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis – ähnlich jener der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG – insoferne zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird (vgl. VwGH vom 26.6.2001, Zl. 2001/04/0073).
Gegenständlich erfolgte vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides seitens der Bezirkshauptmannschaft X keine faktische Amtshandlung im Sinne des § 360 Abs. 3 erster Satz GewO (Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes an Ort und Stelle).
Die Erlassung eines Bescheides, gestützt auf die Bestimmung des § 360 Abs. 3 GewO 1994, ohne vorausgegangener behördlicher Anordnung und somit auch ohne vorangegangene Abgrenzung des Gegenstandes der behördlichen Entscheidung, belastet aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher lediglich befugt, über die Angelegenheit zu entscheiden, die den Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde bildet. Es war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Ergänzend wird angemerkt, dass die belangte Behörde in weiterer Folge – trotz Aufhebung der Entscheidung vom *** – berechtigt (verpflichtet) ist, sofern die entsprechenden sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 (Vorliegen eines Verdachtes einer Übertretung: ev. Bescheid nach Verfahrensanordnung) oder § 360 Abs. 3 GewO 1994 zu treffen.
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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