LVwG N LVwG-AB-14-0942

LVwG-AB-14-0942State Administrative CourtAug 20, 2015

Regest

Erteilungsvoraussetzungen; Unterhalt; Einkommen

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0942

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0942

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde des minderjährigen ***, geb. ***, vertreten durch ***, diese vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, GZ: ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der (Erst-) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ abgewiesen.

Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist. Der Stiefvater des Beschwerdeführers, Herr ***, geb. ***, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei eine Bestätigung vom ***, ausgestellt von der Firma Autolackierungen *** GesmbH, beigelegt worden, aus welcher sich das monatliche Nettoeinkommen des Stiefvaters in der Höhe von € 1.440,31 ergebe. Weiters sei dem Antrag die „Lohn/Gehaltsabrechnung“ vom Monat *** beigelegt worden, aus der sich ein monatliches Nettoeinkommen des Stiefvaters des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.430,01 ergebe. Laut beigelegtem Mietvertrag habe der Stiefvater einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 384,67 zu entrichten. Laut beigelegter Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation bestehe derzeit ein aushaftender Kredit des Stiefvaters des Beschwerdeführers in der Höhe von € 700,--. Unter Bezugnahme auf diesen Kredit müsse der Stiefvater laut vorgelegtem „Teilzahlungsantrag“ eine monatliche Rate in Höhe von € 19,44 bezahlen.

Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden seien, sei die Kindesmutter nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom *** aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde insoweit entsprochen, als Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Firma Autolackierungen *** GesmbH für den Zeitraum *** bis *** vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Vergleich des Bezirksgerichtes *** gehe hervor, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers für sein (minderjähriges) Kind, ***, geb. ***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 230,-- bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bezahlen müsse. *** stamme aus der ersten Ehe des Stiefvaters des Beschwerdeführers und stehe die alleinige Obsorge der Kindesmutter, Frau ***, zu.

In rechtlicher Hinsicht führt die Verwaltungsbehörde aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden sei, von sich aus zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Stiefvater *** feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für das minderjähriges Kind/den Beschwerdeführer) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredit und Unterhaltszahlungen hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in Höhe von € 274,06. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 634,11 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von € 360,05 müsse hingegen zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Der Stiefvater des Beschwerdeführers müsse somit monatlich über Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.778,42 netto verfügen. Tatsächlich habe der Stiefvater des Beschwerdeführers lediglich einen durchschnittlichen Nettolohn in Höhe von € 1.710,31. Das Einkommen liege daher unter dem Richtsatz des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Eine Zukunftsprognose, ob der Stiefvater des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt. Auch nach erfolgter Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass diese zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Die Kindesmutter habe mit dem Stiefvater am *** in *** (Serbien) die Ehe geschlossen. Der Stiefvater verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis ***. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals visumsfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da dort nach Ablauf der visumsfreien Zeit auch ein Privat- und Familienleben geführt worden sei.

Darüber hinaus sei den der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass bereits im Heimatland ein Privat- und Familienleben mit dem Stiefvater geführt worden sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Stiefvaters in Österreich nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der vom Stiefvater als bevollmächtigter Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte dieser im Wesentlichen vor, dass sein Gehalt auf € 1.510,-- erhöht worden sei. Der noch offene zu zahlende Kreditbetrag in der Höhe von € 136,24 sei bereits beglichen worden. Ursprünglich hätte er diesen in monatlichen Raten in der Höhe von je € 19,44 bezahlen sollen. Er habe den genannten Rückstand jedoch bereits vollständig beglichen. Sein Jahreseinkommen betrage derzeit € 21.140,--. Seines Erachtens sei dieses Einkommen ausreichend, sämtliche Kosten für seine Familie zu übernehmen. Der Beschwerde werden aktuelle Unterlagen beigelegt, unter anderem „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ für die Monate *** bis *** sowie Kontoauszüge, betreffend die Gehaltszahlungen für die Monate *** bis *** sowie der Dienstvertrag des Stiefvaters des Beschwerdeführers mit der Firma Autolackierungen *** GesmbH.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom *** Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurück.

Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde Revision und wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom *** behoben, mit dem Hinweis auf die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Seitens des Stiefvaters des Beschwerdeführers wurden mit Email vom *** aktuelle Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate *** bis *** vorgelegt, sowie die Gehaltsabrechnungen für *** und *** beigebracht. Weiters eine Kopie der Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom *** und eine Kopie der e-card des Beschwerdeführers (bzw. wurden diese Urkunden teilweise bereits im Verfahren bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren LVwG-AB-14-0943 vorgelegt und diesem Akt in Kopie angeschlossen).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von ***, geboren am *** und der Stiefsohn von ***, geboren am ***.

Der Beschwerdeführer stellte zeitgleich mit seiner Mutter – als gesetzliche Vertreterin – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ am ***.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist in ***, ***, seit *** wohnhaft und auch an jener Anschrift Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist seit *** in Österreich aufhältig, dies rechtmäßig und hat der Stiefvater des Beschwerdeführers seit *** einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dieser ist bis *** gültig.

Der Beschwerdeführer ist bei seiner Mutter in *** Serbien aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste bereits mehrmals mit seiner Mutter nach Österreich und war auch hier aufhältig, dies jedoch nie länger als für einen Zeitraum von drei Monaten. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Österreich aufhältig war, lebte er bei seinem Stiefvater. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit *** seit *** verheiratet.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist für den Beschwerdeführer Fürsorge- und Obsorgeberechtigt. Ihr wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.07.2015 selbiger Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers hat am *** den Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, ***. Stock, Tür ***, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer einer Küche, Baderaum, Vorraum, Klosett und Abstellraum und weist eine Größe von 48 m² auf. Die Wohnung ist ortsüblich. Der Mietzins für die Wohnung beträgt derzeit inkl. BK € 388,50.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Mutter den Wohnsitz bis auf weiteres bei seinem Stiefvater in ***, ***, ***. Stock, Tür ***, zu haben. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten dieser Wohnung werden vom Stiefvater des Beschwerdeführers getragen.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist sorgepflichtig für ein Kind aus vorangegangener Ehe mit Frau ***, geb. ***. Aus dieser Ehe entstammt das minderjährige Kind ***, geb. ***. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist gemäß Vergleich des Bezirksgerichtes *** vom *** verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 230,-- für die minderjährige *** bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen. Der Stiefvater des Beschwerdeführers hat ansonsten keine Verbindlichkeiten oder Schulden.

Auch keine weiteren Sorgepflichten.

Er ist seit *** bei der Firma *** GesmbH/Autolackierung als Lackierer-Helfer/Industrielackierer beschäftigt. Die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters des Beschwerdeführers stellen sich seit *** wie folgt dar:

***netto € 1.486,93

***netto € 1.531,82

***netto € 1.526,17

***netto € 1.662,42

***netto € 1.590,76

***netto € 3.360,54

Der Stiefvater des Beschwerdeführers verfügt sohin über ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen (Zeitraum *** bis ***) in Höhe von € 1.859,77.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Mutter bei der NÖ GKK mitversichert und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonst dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde.

Für den Beschwerdeführer ist ein Quotenplatz aus dem Jahr *** vorhanden und diesem auch zugewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in dem sämtliche Urkunden, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, einliegend sind (bzw. im Verfahren, LVwG-AB-14-0943, vorgelegt und diesem Akt in Kopie angeschlossen wurden).

Insbesondere sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses sowie eine Bescheinigung der Republik Serbien vom *** beigelegt, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Dass die Mutter des Beschwerdeführers Fürsorge- und Obsorgeberechtigt ist, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere der Bescheinigung des „Zentrums für Sozialarbeit“ vom ***, sodass Obiges bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Den Feststellungen im Zusammenhang mit dem Stiefvater des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt und seinem Aufenthaltstitel, legte das erkennende Gericht die im Akt befindlichen ZMR-Auskünfte und EKIS-Datenauszüge zugrunde. Aus letzteren ergaben sich der Verlauf und der Stand der Aufenthaltstitel des Stiefvater des Beschwerdeführers, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden konnte.

Die Feststellungen bezüglich des Mietverhältnisses, der Mietkosten und der Ortsüblichkeit des Mietsobjektes, basieren auf dem im Akt befindlichen Mietvertrag, abgeschlossen am ***, sowie der übermittelten Mietzinszahlungsbelege, woraus sich sowohl der monatliche Mietzins sowie die Vertragsdauer und die Größe des Mietobjektes ergeben. Dass es sich bei der Mietwohnung um eine ortsübliche Wohnung im Sinne des § 11 NAG handelt, stützt sich auf das im Akt befindliche Schreiben des *** der Stadtgemeinde *** vom ***.

Die Feststellungen hinsichtlich der Personalien des Beschwerdeführers, der Mutter des Beschwerdeführers und des Stiefvaters des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom ***, sowie auf die im Akt befindliche Fotokopie des Passes des Beschwerdeführers und die EKIS-Datenauszüge.

Dass der Stiefvater des Beschwerdeführers unterhaltspflichtig für ein weiteres Kind aus vorangegangener Ehe ist, konnte auf Grundlage des im Akt befindlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes *** vom *** konstatiert werden.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Stiefvaters des Beschwerdeführers, sowie des monatlichen Verdienstes desselben, basieren auf den vorgelegten aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie auf dem Bestätigungsschreiben der Autolackierung *** GesmbH, betreffend die Anstellung des Stiefvaters des Beschwerdeführers. Dass der Stiefvater des Beschwerdeführers keine aufrechten Verbindlichkeiten hat, ergibt sich aus dem aktuellen vorgelegten KSV-Auszug und fanden sich ansonsten keinerlei Anhaltspunkte im Verfahrensakt, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers allfällige Verbindlichkeiten hätte.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem Antrag der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren LVwG-AB-14-0943.

Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der e-card des Beschwerdeführers.

Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.

Dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugewiesen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bestätigungsschreiben der Verwaltungsbehörde vom ***.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz:

§ 2 NAG:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 2 Z 15) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

§ 11 NAG:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 20 Abs. 1 NAG:

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

[…].

§ 23 Abs. 4 NAG:

Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

§ 46 Abs. 1 NAG:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

§ 81 Abs. 29 NAG:

(29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.

§ 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

§ 293 ASVG:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden und ist er das Stiefkind des Zusammenführenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG Minderjähriger bzw. ein Kind iSd Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und richtet sich daher die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der Mutter, zumal es sich um den erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers handelt.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Familienangehöriger und ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG bestehen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt und somit kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Mietvertrages und unter Bezugnahme auf den Umstand, dass er das Stiefkind des Herrn *** ist, der mit der Mutter des Beschwerdeführers verheiratet ist einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung – sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würde.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG liegen vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Stiefvater des Beschwerdeführers über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig.

Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und unter Bezugnahme auf § 293 ASVG idgF verfügt der Stiefvater des Beschwerdeführers über ein ausreichendes Einkommen, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Stiefvater des Beschwerdeführers nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatzes, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu bemessen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/22/0711).

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater leben würde, muss der Stiefvater des Beschwerdeführers Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.442,48 erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlungen, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Stationen in Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen und muss der Stiefvater des Beschwerdeführers sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.782,26 netto verfügen.

Ausgehend davon, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers über keine Kreditverbindlichkeiten verfügt, waren lediglich die Unterhaltszahlungen des Stiefvaters des Beschwerdeführers sowie die Mietbelastung zum Mindesteinkommensbetrag hinzuzuzählen und der Wert der freien Stationen in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von € 1.782,26 ergibt.

Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen ergibt sich sohin, dass das zu erwartende Einkommen des Stiefvaters des Beschwerdeführers (€ 1.859,77) den erforderlichen Richtsatz unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertes der freien Stationen deutlich übersteigt, sodass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.

Der Nachweis der Deutschkenntnisse konnte gemäß § 21a Abs. 4 NAG entfallen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig war und ist.

Insgesamt werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiter die gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu müssen.

Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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