LVwG N LVwG-BN-14-0125

LVwG-BN-14-0125State Administrative CourtAug 24, 2015

Regest

Dauerdelikt; Strafbarkeitsverjährung; Prüfungsbefugnis

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BN-14-0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0125

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch ***, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Strafausspruch aufgehoben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz– VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

Frau ***, vertreten durch ***, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wegen fünf Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, mit fünf Geldstrafen von je € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 50 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin folgende Tat angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: *** bis ***

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es zu verantworten, dass nachstehende 5 ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Personen wurden beschäftigt:

***, geb. ***, lohngestaltende Vorschrift: Bauhilfsgewerbe, Einstufung: Hilfsarbeiter, ausgeübte Tätigkeit: Schwarzdeckerei, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 581,00, Gesamt: € 4.067,00, zustehendes Entgelt: monatl. € 627,92, Gesamt: € 4.395,44 – Differenz: € 328,44, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 581,00, Gesamt: € 290,50, zustehendes Entgelt: monatl. € 627,92, Gesamt: € 313,96 – Differenz: € 23,46.

2. ***, geb. ***, lohngestaltende Vorschrift: Bauhilfsgewerbe, Einstufung: angelernter Arbeiter, ausgeübte Tätigkeit: Schwarzdeckerei, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 11.277,00, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 12.175,38 – Differenz: € 898,38, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 805,50, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 869,67 – Differenz: € 64,17.

3. ***, geb. ***, lohngestaltende Vorschrift: Bauhilfsgewerbe, Einstufung: angelernter Arbeiter, ausgeübte Tätigkeit: Schwarzdeckerei, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 11.277,00, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 12.175,38 – Differenz: € 898,38, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 805,50, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 869,67 – Differenz: € 64,17.

4. ***, geb. ***, lohngestaltende Vorschrift: Bauhilfsgewerbe, Einstufung: angelernter Arbeiter, ausgeübte Tätigkeit: Schwarzdeckerei, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 11.277,00, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 12.175,38 – Differenz: € 898,38, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 805,50, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 869,67 – Differenz: € 64,17.

5. ***, geb. ***, lohngestaltende Vorschrift: Bauhilfsgewerbe, Einstufung: Hilfsarbeiter, ausgeübte Tätigkeit: Schwarzdeckerei, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 11.277,00, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 12.175,38 – Differenz: € 898,38, Zeitraum: *** – ***, ausbezahltes Entgelt: monatl. € 1.611,00, Gesamt: € 805,50, zustehendes Entgelt: monatl. € 1.739,34, Gesamt: € 869,67 – Differenz: € 64,17.“

Die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt und führte weiters aus, dass die Strafhöhe für sie eine erhebliche Härte darstellen würde. Ihre selbständige Tätigkeit habe sie bereits Ende *** beendet.

Der NÖ Gebietskrankenkasse als weitere Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) am *** eine Anzeige wegen Verdachtes der Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes [(AVRAG) Unterentlohnung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG] an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet hat. Betroffen waren die Lohnabrechnungen der hier spruchgegenständlichen fünf Arbeitnehmer. Zur Anzeige gebracht wurde die Unterentlohnung sämtlicher Arbeitnehmer im Beschäftigungszeitraum *** bis ***.

In Beachtung des § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall

€ 2.000 bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,--.

Gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 ein Jahr.

§ 31 VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift):

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

§ 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063).

Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende der unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des § 31 Abs. 1 VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen.

Es ist somit nicht von der im Straferkenntnis bezeichneten Zeit der Deliktsbegehung vom *** bis *** auszugehen, weil mit dem Ende der Beschäftigung auch das strafbare Verhalten beendet ist.

Nach der fallbezogen auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden, vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Demnach darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde (arg.: auch vom Verwaltungsgericht) nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hatte in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873) – vgl. VwGH 2002/02/0295.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die bezeichneten Dienstnehmer von *** bis *** ohne Leistung des zustehenden Lohnes beschäftigt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit entsprechend dem Ende der Beschäftigung am *** vom Beginn der Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit diesem Zeitpunkt auszugehen.

Die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist somit mit Ablauf des *** erloschen.

Da gegenständlich der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, hatte aus den dargestellten Gründen das Verwaltungsgericht trotz rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde, seit deren Einlangen noch keine 15 Monate vergangen sind, den in Beschwerde gezogenen Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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