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LVwG-WU-14-0177•LVwG N LVwG-WU-14-0177
LVwG-WU-14-0177State Administrative CourtAug 24, 2015
Alkoholisierung; Verdacht; Sturz; Weigerung; Atemluftkontrolle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 20.05.2014, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von € 1.600,-- zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von € 160,-- und des Beschwerdeverfahrens von € 320,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.080,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 20.05.2014, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von € 160,-- auferlegt.
Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 17.11.2012 um 12:58 Uhr im Ortsgebiet von *** auf dem *** nächst der ONr.*** verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie das zweirädrige Kleinkraftrad der Marke KYMCO Kz. *** am 17.11.2012 um 12:35 Uhr im Ortsgebiet von *** auf dem *** bei der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung Norden gelenkt haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.“
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde – vom Beschwerdeführer selbst als Einspruch bezeichnet – in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Moped gefahren sei, er habe es geschoben, da es defekt gewesen sei. Er sei beim Schieben einmal beim Kickstarter hängengeblieben und habe das Moped nicht mehr halten können, sodass er damit umgefallen sei.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 17.11.2012 ist die Polizeiinspektion *** davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer *** auf dem *** in Fahrtrichtung Norden an der Kreuzung mit der *** zu Sturz gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Zeitpunkt mit einem Bein unter dem Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen *** gelegen. Vorbeifahrende Fahrzeuglenker haben versucht dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufzuhelfen. Da nicht auszuschließen war, dass der Beschwerdeführer versucht, sein Kleinkraftrad in Betrieb zu nehmen und er auf die Helfer einen alkoholisierten Eindruck gemacht hat, ist er von einem der helfenden Fahrzeuglenker auf seinem Heimweg begleitet worden.
Es ist sowohl die Rettung als auch die Polizei von den helfenden Fahrzeuglenkern verständigt worden. Sowohl die Streife der Polizeiinspektion *** als auch die Rettung haben sich zum Wohnhaus des nunmehrigen Beschwerdeführers begeben. Der begleitende Kraftfahrzeuglenker hat gegenüber der Polizeiinspektion angegeben, dass er den Beschwerdeführer *** beim Wegfahren des Kleinkraftrades wahrgenommen hat und ihn aus diesem Grund begleitet hat.
Der Beschwerdeführer hat deutliche Alkoholmerkmale aufgewiesen, so war Alkoholgeruch deutlich wahrnehmbar, der Gang schwankend, die Sprache lallend und das Benehmen renitent sowie Bindehautrötungen deutlich sichtbar. Aufgrund dieser Merkmale und der Tatsache des Sturzes mit dem Kleinkraftrad ist der Beschwerdeführer in der Folge zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert worden. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern hat die Untersuchung ungehalten abgelehnt.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige vom 20.11.2012 und wurde die Alkoholisierung seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht in Abrede gestellt. Auch die im Spruch angeführte Tatzeit und der Tatort wurden nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich die Lenkung des Motorfahrrades. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Lenken selbst gar nicht vorgeworfen worden ist, sondern hat auch nach Tatvorwurf nur die Vermutung bestanden, dass das Kleinkraftrad vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Diese Vermutung war auch vor dem Hintergrund des Sturzes des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Zudem haben die im Verfahren vor der belangten Behörde bereits einvernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Auffinden mit einem Bein unter dem Kleinkraftrad gelegen ist. Auch der Sturz und das zum Liegen kommen in dieser Position ist vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten worden. Die Vermutung des Lenkens ist daher durchaus nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer – hätte er das Fahrzeug nur geschoben – wie vom ihm nunmehr in der Beschwerde behauptet - mit beiden Beinen unter dem Fahrzeug gelegen wäre.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, das Kleinkraftrad geschoben zu haben, ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug nicht gelenkt, in der konkreten Situation für den einschreitenden Beamten jedenfalls der Verdacht bestanden haben musste, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Eine weitere rechtliche Erklärung und eine dementsprechende Feststellung, ob nun das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde oder nicht, konnte aus rechtlichen Erwägungen jedenfalls unterbleiben.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
Gemäß § 5 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben oder ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht. Die Weigerung der verdächtigen Person, die Atemluftuntersuchung zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist somit rechtlich auch unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat (vgl. unter anderem VwGH 28.06.2002, 2002/02/0048; VwGH 21.12.2001, 99/02/0073; VwGH 23.11.2001, 98/02/0212; Pürstl/Sommereder/StVO11 [2003] § 5 E181).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße „Verdacht“, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (VwGH 19.07.2013, 2011/02/0060 mwN). Auch wenn die dementsprechende Vermutung nicht zwingend auf eigener Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans beruhen muss, sondern auch von dritten Personen dem Organ mitgeteilt werden kann (zumal die anlassbezogenen Fälle ja durchaus schon länger zurückliegen können), ist dabei jedoch zu beachten, dass dieser Verdacht sehr wohl jeweils begründet zu sein hat, das heißt der Verdacht durch entsprechende Beweise gestützt sein muss (VwGH 28.07.2010, 2009/02/0284).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls ein begründeter Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer für das einschreitende Organ in bestanden hat, wurde doch der Beschwerdeführer mit einem Fuß unter dem Kleinkraftrad liegend aufgefunden und wurde der Sturz an sich vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestanden.
Der Verdacht der Alkoholisierung ist aufgrund der unbestrittenen und festgestellten Alkoholisierungsmerkmale ebenso jedenfalls gegeben, wobei im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur es eben auch völlig unerheblich ist, ob tatsächlich eine relevante Alkoholisierung des Beschwerdeführers vorgelegen ist und demnach welche Mengen an Alkohol er vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes zu sich genommen hat.
Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten die Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
Gemäß § 19 VStG Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist dazu zunächst festzuhalten, dass von der Verwaltungsbehörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, aufgrund dessen sich eine Überprüfung der Strafzumessung anhand der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG erübrigt.
Abgesehen davon ist jedoch evident, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich sind, dient doch der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung der Verkehrssicherheit. Dies gilt dem Beschwerdeführer auch in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen und gilt es, die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken.
Gemäß § 20 VStG kann allerdings die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Ein Milderungsgrund ist ebenso wie ein Erschwerungsgrund nicht ersichtlich und wird ein Milderungsgrund vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers und vor allem seine Verantwortung in der Beschwerde jegliches einsichtige Verhalten. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann daher nicht einmal annähernd die Rede sein, sodass die Anwendung dieser Bestimmung ausscheidet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet eben schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Zusammenfassend ist somit von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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