LVwG N LVwG-AB-14-4072

LVwG-AB-14-4072State Administrative CourtSep 2, 2015

Regest

Zustellung durch Hinterlegung; Verständigung; Abgabestelle; Verspätete Beschwerde; Vorlageantrag; Beschwerdefrist; Versäumnis; Wohlfahrtsfonds;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4072

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und es wird somit die

erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 4, 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG)

§ 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG)

§ 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (ZustG)

§ 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am *** einen Antrag auf Gewährung von Krankenunterstützung für den Zeitraum *** bis ***.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen seien; die verspätete Einbringung könne nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet werde. Da der Antrag über acht Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt sei, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

1.3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr *** noch Mitglied bei der *** Ärztekammer, die eine längere Frist für Anträge auf Krankenunterstützung habe, gewesen; er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sich die Fristen nicht unterscheiden würden. Er habe von der Frist nichts gewusst, andernfalls hätte er den Antrag früher gestellt. Die Bezahlung seiner Versicherungsleistungen sei nachweislich pünktlich erfolgt. Er finde die Frist zu kurz und es werde ihm diese – da er mindestens 70 Stunden pro Woche in einem sehr herausfordernden und zeitintensiven Fach arbeite – überhaupt nicht gerecht. Ein kulanterer Umgang mit der eigenen Berufsgruppe wäre in diesem Fall absolut indiziert und wünschenswert. Es handle sich nicht um ein „Erschleichen“ von Leistungen. Er sei im November und Dezember *** schwer krank gewesen und habe nichtsdestotrotz ohne Rehabilitationsphase wieder zu arbeiten begonnen. Er habe kaum Zeit und Muße gehabt, gebührendes Augenmerk auf das Bestehen von Fristen zu legen. Leider sei er einer enormen Belastung mit viel negativem Stress auf Grund vieler Nachtdienste, verlängerter Dienste, Überstunden und Rufbereitschaften in einer Zeit, die von Grippewellen und vielen Krankenständen und Pflegeurlauben von Kollegen gekennzeichnet sei, ausgesetzt gewesen. Er denke, er habe einen gerechtfertigten Anspruch auf die Leistungen und er hoffe auf eine verständnisvolle und menschliche Lösung.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bislang keine Diagnose zum Krankenstand vorliege. Darüber hinaus wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt und somit nach Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei. Falls er Umstände vorbringen wolle, durch die er gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben, könne er diese binnen zweiwöchiger Frist anführen und allfällige Beweismittel vorlegen. Sollte keine weitere Eingabe erfolgen, werde die Beschwerde auf Grund der Aktenlage zu behandeln sei.

1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine Bestätigung, wonach er im November *** an einer Peridivertikulitis gelitten habe.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdefrist am *** geendet habe, die Beschwerde aber erst am *** zur Post gegeben worden sei. Da trotz behördlichen Schreibens keine Gründe für die Versäumung der Beschwerdefrist vorgebracht worden seien, sei die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

1.7. Der Beschwerdeführer brachte dazu fristgerecht einen (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag ein. Dazu wurde wörtlich ausgeführt:

„Hiermit möchte ich Beschwerde einreichen – bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend meiner Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom *** in dem Schreiben der NÖ Ärztekammer vom *** betreffend den Antrag auf Krankenunterstützung (Aktenzahl***).

Ich beantrage, dass meinem Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung stattgegeben wird.

Als Gründe gebe ich folgendes an:

1. Bis *** war ich noch Mitglied bei der *** Ärztekammer / *** (Wohlfahrtsfonds), die eine Frist von drei Monaten für Anträge auf Krankenunterstützung hat. Deshalb bin ich irrtümlich auch davon ausgegangen, dass sich die diese Frist nicht von der niederösterreichischen Frist unterscheidet.

2. Hätte ich von der Frist gewusst, hätte ich sicher den Antrag früher gestelllt.

3. Von der einmonatigen Frist habe ich nicht gewusst.

4. Die gesonderte Bezahlung dieser Versicherungsleistung erfolgte meinerseits nachweislich pünktlich.

5. Die Frist, die da zur Anwendung kommt, finde ich zu kurz und wird mir als Kinder – und Jugendpsychiater, der mind. 70 Stunden pro Woche in einem sehr herausfordernd und zeitintensiven Fach für seine jungen Patienten und deren Eltern arbeitet und daneben auch eine Familie mit 2 Kindern hat, überhaupt nicht gerecht.

6. Ein etwas kulanterer Umgang mit der eigenen Berufsgruppe wäre in diesem Fall absolut indiziert und wünschenswert. Es handelt sich hier nicht um ein ‚Erschleichen‘ von Leistungen.

7. Im November und Dezember *** und Jänner *** war ich schwer krank und musste fast operiert werden. Trotz der Schwere der Erkrankung und der Empfehlung der Chefärztin der NÖGKK habe ich im Jänner *** ohne Rehabilitationsphase wieder zu arbeiten begonnen und beendete damit meinen Krankenstand, den ich ohne weiteres noch einige Wochen zur vollständigen Genesung hätte nutzen können. Dann musste ich beruflich aufarbeiten was ‚liegengeblieben‘ war und hatte dadurch kaum Zeit und Muße gebührendes Augenmerk auf das Bestehen von Fristen zu achten.Ich war leider einer enormen Belastung mit viel negativem Stress aufgrund von vielen Nachtdiensten, verlängerten Diensten, Überstunden und Rufbereitschaften in einer Zeit, die von Grippewellen und vielen Krankenständen und Pflegeurlauben von Kollegen gekennzeichnet ist, ausgesetzt. Eine Bestätigung meiner Diagnose durch meine praktischen Arzt wurde schon übermittelt.

8. Ich denke ich habe einen inhaltlich gerechtfertigten Anspruch auf die Leistung und hoffe auf eine verständnisvolle und ‚menschliche‘ Lösung. Ich bitte Sie auch als Arzt und als Mensch und Kollege um eine inhaltliche Anerkennung und Auseinandersetzung mit meiner Beschwerde und bitte Sie um Kulanz – auch wenn nach formalen Kriterien Ihrer Meinung nach Versäumnisse gemacht worden sind.“

1.8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Krankenunterstützung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am *** bei der Post hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am *** zur Post gegeben.

2.2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Konkret ist hervorzuheben, dass die Feststellungen zum Zustellvorgang des genannten Bescheides auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren Rückschein beruhen, der eine öffentliche Urkunde darstellt, welche als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. z.B. VwGH 8.7.2004, 2002/07/0033, mwH). Auf diesem unbedenklichen Rückschein ist ein Zustellversuch am *** angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der *** vermerkt. Dass die Beschwerde am *** zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem auf dem Kuvert ersichtlichen Aufgabedatum. Festzuhalten ist schließlich, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren kein Vorbringen erstattet hat, dass am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Die §§ 7 Abs. 4, 14 und 15 VwGVG lauten:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. […]

[…]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[…]

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

3.2. § 33 AVG lautet:

„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.3. § 17 ZustG lautet:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.4. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:

„Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

3.5. Art. 133 Abs. 4 B-VG lautet:

„(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. In der Sache:

a) Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Krankenunterstützung wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen (vgl. zur Beschwerdevorentscheidung etwa VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; vgl. dazu weiters auch etwa Schmidlechner, Die Beschwerdevorentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, 2015, insb. S 81 ff.).

Der Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht einen (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag eingebracht.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde.

b) Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wurde der den Antrag zurückweisende Bescheid vom ***, Zl. ***, nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde somit gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung am *** rechtswirksam zugestellt (s. z.B. VwGH 20.3.2009, 2008/02/0139, mwH).

Die vierwöchige Beschwerdefrist – die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich und richtig angegeben wurde – hat somit mit *** zu laufen begonnen und es wäre demgemäß der *** der letzte Tag der Frist gewesen. Die Beschwerde wurde allerdings erst am *** zur Post gegeben.

Der Beschwerdeführer hat diese Verspätung im gesamten Beschwerdeverfahren nicht bestritten und er bringt diesbezüglich im Vorlageantrag im Wesentlichen lediglich vor, dass er einen inhaltlich gerechtfertigten Anspruch habe und auf eine verständnisvolle und menschliche Lösung hoffe. Er bitte um inhaltliche Anerkennung und Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde und er bitte um Kulanz, auch wenn aus Behördensicht nach formalen Kriterien Versäumnisse gemacht worden seien.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Versäumen der Beschwerdefrist nicht nachgesehen werden kann (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), es handelt sich bei der Beschwerdefrist vielmehr um eine zwingende, behördlich nicht erstreckbare gesetzliche Frist (vgl. etwa VwGH 30.6.2004, 2004/09/0073).

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher zu bestätigen und es wird somit die

erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

a) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

b) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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