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LVwG-AV-559/001-2015•LVwG N LVwG-AV-559/001-2015
LVwG-AV-559/001-2015State Administrative CourtSep 3, 2015
Waffenbesitzkarte; Entzug; verlässlich; genehmigungspflichtige Schusswaffen; Suchterkrankung; Gewöhnung; Suchtpotential;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Bezirkshauptmannschaft X entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Y am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer laut amtsärztlichem Gutachten vom *** eine Suchterkrankung vorliege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass nach § 8 Abs. 2
Waffengesetz ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten mit der Diagnose „Suchtkrankheit“ als notwendige Grundlage eines amtsärztlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens vorliegen müsse. Bei ihm liege aufgrund des seit dem 15 Lebensjahr bestehenden schweren Wirbelsäulenleidens Morbus Scheuermann eine Gewöhnung mit stabilem Gebrauch an ein in Österreich als Analgetikum (Schmerzmittel) zugelassenes Medikament (Dronabinol) ohne nachgewiesenes körperliches Suchtpotential vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte einen medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer suchtkrank im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 sei oder nicht.
Am *** erstellte der medizinische Amtssachverständige *** nach einer amtsärztlichen Untersuchung am *** nachstehendes amtsärztliches Gutachten:
„Amtsärztliches Gutachten:
Befund:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt den
verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X sowie die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom *** samt seiner vorgelegten
Unterlagen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, „ob zum
jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer suchtkrank im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1
Waffengesetz 1996 ist oder nicht“.
Hr. *** leide seit Jahrzehnten an einer schmerzhaften Erkrankung der Wirbelsäule
(M. Scheuermann). Trotz mehrfacher Therapieversuche habe er aber keine ausreichende Schmerzmedikation gefunden. Deshalb habe er schon vor Jahren begonnen, seine
Schmerzen mit dem Konsum von Cannabis zu bekämpfen. Anfangs hab er selbst
Hanfpflanzen angebaut und zum Eigengebrauch genutzt. Nach einer polizeilichen Anzeige
habe er diese Tätigkeit dann eingestellt. Er beziehe seit ca. *** ärztlich verordnet das
THC hältige Medikament Dronabinol. Ursprüngliche Verschreibung lt vorliegendem Rezept
(***): Dronabinol Tropfen, ölige Lösung zu 2,5%; 250 mg Dronabinol cum oleum
sesami ad 10 Gramm; 3x täglich 10 Tropfen.
Schon zu Beginn der Behandlung habe er den ursprünglich vorgeschriebenen
Einnahmemodus schnell auf 3 mal täglich 3-5 Tropfen reduziert und dann auf 1 mal täglich
3-5 Tropfen (abends). Der Grund für die Dosisreduzierung sei gewesen, dass er bei der
ursprünglichen Dosierung doch eine Beeinträchtigung gespürt habe und die Schmerzen
auch mit der niedrigeren Dosierung in den Griff zu bekommen waren.
Nun nehme er seit einigen Monaten hauptsächlich das Medikament CBD (ein
Cannabissubstanz ohne psychotrope Wirkung, unterliegt nicht dem Suchtmittelgesetz).
Dieses sei frei am Markt verfügbar und enthalte praktisch kein THC mehr. Die
schmerzstillende Wirkung sei aber fast genauso. Zusätzlich zum CBD nehme er jetzt nur
mehr wenig Dronabinol, derzeit ca. 3-5 Tropfen ca. 1-2 mal wöchentlich.
Entzugserscheinungen habe er bei diesem Einnahmemodus noch nie verspürt.
Privat gehe es ihm sehr gut, er lebe in einer stabilen Beziehung. 2 Kinder habe er (4-und
10 Jahre alt). Um das erste Kind habe er sich wegen der damals bestehenden beruflichen
Belastung nicht so gut kümmern können, auch die Beziehung mit der Mutter des Kindes
sei gescheitert.
Um seinen jüngeren, 4 Jahre alten Sohn wolle er sich daher um sehr mehr kümmern.
Deshalb habe er auch ein Sabbatical genommen. Dieses gehe nun zu Ende. Im
September beginne er wieder zu arbeiten, bei der „***“ in einer Führungsposition.
Sonstige Medikamente:
Keine
*** fand eine amtsärztliche Untersuchung statt, dabei wurde folgender Befund
erhoben:
Somatischer Status:
Caput: Seh/Hörfähigkeit unauffällig
Cor: reine, rhythmische HA
Pulmo: VA
WS: achsengerecht, FBA im Sitzen: 10 cm
UE: grobe Kraft altersentsprechend, keine Bewegungseinschränkungen in den Hüft-und
Kniegelenken, keine Ödeme
OE: grobe Kraft altersentsprechend, keine Bewegungseinschränkungen in den
Schultergelenken, Schürzengriff und Nackengriff ohne Probleme durchführbar,
feinmotorische Fähigkeiten der Finger altersentsprechend
Psychiatrischer Status:
Keine depressiven Elemente erkennbar, Antrieb adäquat, Kritikfähigkeit nicht reduziert,
kognitive Fähigkeiten nicht eingeschränkt, keine suizidalen Tendenzen, keine produktive
Symptomatik, Affizierbarkeit adäquat, Konzentrationsfähigkeit nicht vermindert.
Verkehrspsychologisches Gutachten, ***: kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
sehr gut, verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr darf angenommen werden.
Insgesamt befristete Führerscheintauglichkeit auf 5 Jahre.
Psychiatrisches Gutachten, ***: stabile kontrollierte Abhängigkeit seiner
Schmerzmedikation jedoch kein typisches Suchtverhalten.
5. Allgemeines zum Thema „Sucht“
Sucht ist aus medizinischer Sicht ein veralteter Begriff. Er wird nun in der medizinischen
Literatur durch den Begriff „Abhängigkeit“ ersetzt.
Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and
Related Health Problems) ist das wichtigste, weltweit anerkannte
Diagnoseklassifikationssystem der Medizin. Es wird von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) herausgegeben.
Definition von Abhängigkeitssyndrom (Sucht) nach ICD10:
„Eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach
wiederholten Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch,
die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten den Konsum zu kontrollieren und anhaltender
Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird ein Vorrang vor
anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine
Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom.“
In den „Klinische-Diagnostischen Leitlinien für ICD-10“ ist zum Thema „Abhängigkeit“
festgehalten:
Die Diagnose Abhängigkeit soll nur dann gestellt werden, wenn irgendwann während des
letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien vorhanden waren:
a.ein starker Wunsch oder eine Arzt Zwang psychoaktive Substanzen zukonsumieren
b.verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und derMenge des Substanzkonsums
c.ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums
d.Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichtenWirkungen der Substanz hervorzurufen sind zunehmend höhere Dosen erforderlich
e.fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zuGunsten des Substanzkonsums
f.anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen
Gutachten
Diagnosen:
-M. Scheuermann mit dauerhafter, höhergradiger Schmerzsymptomatik
-ärztlich verordnete Einnahme eines THC hältigen Medikaments zur Schmerzbekämpfung
In der Folge wird auf die einzelnen Aspekte, welche in den „Klinisch-Diagnostischen
Leitlinien für ICD-10“ als Voraussetzung für die Diagnose „Abhängigkeitssyndrom“ (siehe
Punkt 5 dieses Gutachtens) vorgegeben sind, eingegangen:
Zu Punkt a:
Bei Hr. *** liegt nach meiner Einschätzung überhaupt kein Zwang vor THC als
„psychoaktive Substanz“ einzunehmen. Er nimmt die Substanz ein, um sein (gut
dokumentiertes) Schmerzsyndrom zu behandeln. Eine „allfällige psychotrope“ Wirkung
von THC wird im gegenständlichen Fall als „unerwünscht“ empfunden, weil ihn diese
Wirkung in seinem (sehr erfolgreichen) beruflichen Werdegang limitieren würde. Freilich
besteht der „ein starker Wunsch“ nach einer analgetischen Wirkung, welche ja der Grund
der Einnahme ist. Dieser „Wunsch“ nach der analgetischen Wirkung ist aber vergleichbar
z.B. mit der Einnahme von Insulin durch einen Diabetiker. Auch dieser ist „abhängig“ von
der Verabreichung von Insulin zur Aufrechterhaltung einer ausreichend stabilen
Zuckerstoffwechselsituation.
Zu Punkt b:
Hr. *** hat aus eigenem Antrieb die Dosierung von Dronabinol wesentlich reduziert, da
ihm auch das Medikament CBD (Cannabissubstanz, unterliegt aber nicht dem
Suchtmittelgesetz, kein psychotrope Wirkung) häufig eine ausreichende analgetische
Wirkung verschafft. Eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginnes, der
Beendigung und der Menge des Substanzkonsums liegt somit nicht vor.
Zu Punkt c:
Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung/Reduktion des Konsums ist nach
Angabe von Hr. *** bis dato nie aufgetreten. Ob überhaupt das Auftreten ein
körperliches Entzugssyndroms bei der therapeutischen Einnahme von THC auftreten
kann, ist medizinisch umstritten. Bei der gegenständlichen Einnahmemodalität (3-5 Tropen
Tropfen Dronabinol ca- 1 bis 2 mal wöchentlich) ist das Auftreten eines körperlichen
Entzugssyndroms jedenfalls nicht zu erwarten.
Zu Punkt d:
Eine Toleranzentwicklung ist bis dato nicht aufgetreten. Die Dosis von Dronabinol wurde
aus eigenem Antrieb sogar reduziert.
Zu Punkt e:
Eine Vernachlässigung anderer Interessen zu Gunsten des Substanzkonsums ist
ausschließbar. Hr. *** lebt in einer stabilen Familiensituation und ist beruflich sehr
erfolgreich.
Zu Punkt f:
Körperliche/psychische Schäden durch die Einnahme eines THC hältigen Medikamentes
sind keine vorhanden (und bei einer Einnahme eines THC hältigen Medikamentes in der
derzeitigen Dosierung auch nicht zu erwarten).
Beantwortung des gestellten Beweisthemas:
Eine Definition des Begriffes „Sucht“ (Abhängigkeit) ist in der ICD 10 Klassifikation (WHO)
nachzulesen (siehe Punkt 5 dieses Gutachtens). In den „Klinisch-diagnostischen Leitlinien
für ICD-10“ sind die Voraussetzungen festgehalten, bei deren Erfüllung eine Abhängigkeit
(„Sucht“) vorliegt.
Da diese Kriterien nach ICD-10 für die Erstellung der Diagnose „Abhängigkeit“ (Sucht) im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, liegt aus medizinischer Sicht auch keine „Sucht“
(Abhängigkeit) vor.“
In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996 bestimmt:
„Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 8 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:
„Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom ***, welches sich auf eine amtsärztliche Untersuchung vom *** sowie auf die im Gutachten angeführten vorgelegten Befunde stützt, fest, dass beim Beschwerdeführer durch die Einnahme eines THC-hältigen Medikamentes, welches dieser seit Jahren im Hinblick auf seine Erkrankung der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann) zur Schmerzlinderung einnimmt, weder körperliche noch psychische Schäden vorhanden sind und bei der praktizierten Dosierung auch nicht zu erwarten sind.
Da laut diesem Gutachten beim Beschwerdeführer keine Suchterkrankung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz vorliegt, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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