LVwG N LVwG-AB-14-0771

LVwG-AB-14-0771State Administrative CourtSep 7, 2015

Regest

Einwendung; Baubewilligung; Nachbarrechte; Bescheiderlassung; fehlende Parteistellung; Präklusion; subjektiv-öffentliches Recht; Belichtung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0771

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0771

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend Antrag auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die *** richtete am *** an die Stadtgemeinde *** ein Bauansuchen für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung einer Wohnhausanlage) auf der Liegenschaft ***, ***. Am *** fand über dieses Bauansuchen an Ort und Stelle die Bauverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurde.

Wie aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in dieser Bauverhandlung nachstehende Einwendungen:

„Die Liegenschaft des Bewilligungswerbers liegt laut Flächenwidmungsplan im Bauland Kerngebiet - c. Gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ROG bedeutet dies eine Wohndichteklasse von 120 - 200 Einwohner pro Hektar. Die Größe des Bauplatzes beträgt laut Einreichplan 1.853 m2. 200 Personen dividiert durch 10.000 mal 1. 853 = 37,06. Dies würde eine zulässige Einwohnerhöchstzahl von 37 Einwohnern für den gegenständlichen Bauplatz bedeuten.

Wenn bei dem beantragten Bauwerk des Bewilligungswerbers die künftigen Einwohner auf die Wohnungsgrößen hochgerechnet werden, indem für eine Wohnung mit 40 m2 eine Person und pro weiteren 20 m2 jeweils eine weitere Person angesetzt wird, ergibt dies eine Einwohnerzahl von 83 für das beantragte Bauwerk. Die Ordination wurde hiebei nicht angesetzt.

Vorlage: Berechnung der Einwohner der Wohnungen

Die Einwohnerhöchstzahl wird hiemit bei weitem überschritten. Geht man von der Höchstzahl von 37 Einwohnern aus, errechnet sich, dass die tatsächlich anzusetzende Einwohnerzahl 224 % der gewidmeten Einwohnerhöchstzahl beträgt.

Der Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan steht sohin im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz, da er Bebauungsweisen, Bebauungsdichten und Bauklassen vorsieht, welche eine Bebaubarkeit erlauben, die eine wesentlich höhere Einwohnerzahl ermöglicht, als im Raumordnungsgesetz aufgrund der gegebenen Wohndichteklasse vorgesehen ist.“

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde der Bescheid, mit welchem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht zugestellt.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom *** und vom *** auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baubehörde I. Instanz habe in ihrem Bescheid vom *** klar zum Ausdruck gebracht, sie verneine die Parteistellung des nunmehrigen Beschwerdeführers und verweigere daher die Zustellung des Baubewilligungsbescheides. In einem solchen Zwischenstreit um die Parteistellung der „Nichtpartei“ bestünden Parteistellung und Entscheidungspflicht sowie die Möglichkeit, die Verneinung der Parteistellung mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. Die Überprüfung der Verneinung der Parteistellung erfolge daher ohne vorherige Zustellung des Baubewilligungsbescheides auf Grund des Antrages auf Bescheidzustellung im gegenständlichen Berufungsverfahrens. Der Berufungswerber habe in der Bauverhandlung am *** keine Einwendungen vorgebracht, welche die im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Er habe lediglich die Überschreitung der Einwohnerhöchstzahl hinsichtlich der Wohndichteklasse „c“ geltend gemacht. Daraus sei keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes erkennbar. Der Nachbar besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Bestimmung in § 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) eingehalten werde. Die in der Bauverhandlung vorgebrachten und in der Niederschrift zur Bauverhandlung protokollierten Einwendungen seien folglich unzulässig und könnten nicht verhindern, dass die Parteistellung erlischt, zumal auch die in § 42 Abs. 1 AVG normierte Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolgen erfüllt sei. Mangels Parteistellung hätte die Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung an den nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht zuzustellen gehabt.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Der Stadtrat der der Stadtgemeinde *** legte diese sowie die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

2. Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird nach Anführung des Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteienstellung mit einschließe.

Die Parteienstellung eines Nachbarn bleibe erhalten, wenn der Nachbar spätestens in der Bauverhandlung Einwendungen erhebt, in denen er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet, welche in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind.

Solche subjektiv-öffentlichen Rechte würden unter anderem durch die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe begründet, sofern diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. ln der Bauverhandlung vom *** habe der Beschwerdeführer die Einwendung erhoben, dass der Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz stehe, da er Bebauungsweisen, Bebauungsdichten und Bauklassen vorsehe, welche eine Bebaubarkeit erlaubten, die eine wesentlich höhere Einwohnerzahl ermögliche, als es im Raumordnungsgesetz aufgrund der gegebenen Wohndichteklasse vorgesehen sei.

Damit werde vorgebracht, dass eine Verordnung (Bebauungsplan) gesetzwidrig (im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz) sei.

Implizierend werde dadurch geltend gemacht, dass die beantragten Bauwerke zu einer gesetzeskonformen (dem Raumordnungsgesetz entsprechenden) Bebauungsweise, Bebauungshöhe oder Bauwich im Widerspruch stünden und diese gesetzmäßige Bebauungsweise, Bebauungshöhe oder Bauwich auch der Erzielung einer ausreichenden Belichtung diene.

ln den Einwendungen werde der Widerspruch zur Wohndichteklasse „c“ gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG anhand der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei aufgezeigt. Gemäß Pallitsch - Pallitsch - Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, Entscheidung 14 zu § 70 NÖ BauO sei die Einhaltung der Wohndichteklasse nicht anhand eines einzigen Grundstückes, sondern für ein Siedlungsgebiet zu prüfen.

Ergänzend zu diesen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt und Berechnungen angestellt, welche Einwohnerhöchstzahl im betreffenden Siedlungsgebiet möglich wäre, wenn die im Bebauungsplan angegebenen Vorgaben hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bebauungsdichte und Bauwichen nicht zur Gänze sondern nur soweit ausgenützt würden, wie dies die Bauwerber in ihrem Antrag auf Baubewilligung auf ihrer Liegenschaft täten.

Untersucht werde, ob die im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Bauwiche diesen Vorgaben entsprächen. Es werde davon ausgegangen, dass jede Liegenschaft nur soweit zur Bebauung ausgenützt wird, wie das im gegenständlichen Fall die Bauwerber täten.

Wie sich schließlich aus der Berechnung ergebe, komme man auf 630 Bewohner für das Siedlungsgebiet. Da die maximale Bewohnerzahl 340 betrage, sei diese Vorgabe wesentlich überschritten worden.

Wenn auf sämtlichen Grundstücken die zulässige Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bebauungsdichte zur Gänze ausgenützt würde, wäre die Überschreitung wesentlich höher.

Der Bebauungsplan, welcher eine Verordnung sei, sei sohin gesetzwidrig, da er dem Raumordnungsgesetz widerspreche.

Der Beschwerdeführer werde sohin durch eine gesetzwidrige Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Gemäß Artikel 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Artikel 89 B-VG seien die Verwaltungsgerichte zur Anfechtung gesetzwidriger Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet.

Der Beschwerdeführer richte daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anregung, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des in einer Beilage der Beschwerde ausgewiesenen Siedlungsgebietes beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 B-VG als gesetzwidrig anzufechten. Bei Unterbleiben dieser Anfechtung werde er gegen das·Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß Artikel 144 B-VG Verfassungsgerichtshofbeschwerde erheben und in dieser die Anregung stellen, ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Artikel 139 B-VG einzuleiten und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des in der Beilage der Beschwerde angeschlossenen ausgewiesenen Siedlungsgebietes als gesetzwidrig aufzuheben.

Nach einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof werde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** ein neuer Bebauungsplan zu erstellen sein, der dem Raumordnungsgesetz entspreche. Dieser werde niedrigere Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten bzw. allenfalls auch Bauchfluchtlinien enthalten müssen.Diese seien zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden, da er der Anlassfall sei.

Da die beantragten Bauwerke zu solchen gesetzeskonformen Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten bzw. Baufluchtlinien im Widerspruch stünden, habe er durch seine Einwendungen im Bauverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Damit habe er Parteistellung und der Baubewilligungsbescheid sei ihm zuzustellen und werde er gegen diesen Berufung erheben, da die beantragten Bauwerke sicherlich zu den gesetzmäßigen Vorgaben des Bebauungsplanes im Widerspruch stünden.

Der Beschwerdeführer beantragte, nach Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in dem in der angeführten Beilage ausgewiesenen Siedlungsgebiet den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass in dem Bauverfahren der Stadtgemeinde *** zur Zahl *** seine Parteienstellung festgestellt werde und ihm der Baubewilligungsbescheid vom *** zuzustellen sei.

3. Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Da dem konkreten Fall kein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ Bauordnung 1996, sondern ein Baubewilligungsverfahren zugrunde liegt, ist für das gegenständliche Verfahren somit weiterhin die Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden.

§ 6 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-21 lautet:

§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

sowie

gewährleisten und über

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Subjektiv-öffentliche Rechte werden gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der Gebäude der Nachbarn dienen.

Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz stehe, da er Babauungsweisen, Bebauungsdichten und Bauklassen vorsehe, welche eine Bebaubarkeit erlaubten, die eine wesentlich höhere Einwohnerzahl ermögliche, als es im Raumordnungsgesetz auf Grund der gegebenen Wohndichte vorgesehen sei.

Mit seinem in der Verhandlung vom *** protokollierten Vorbringen, hat er, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kein in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.

Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 beschränkt.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde steht einem Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bestimmung über die Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe nicht zu, sondern nur dann, wenn diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient. Dass die Erzielung einer ausreichenden Belichtung nicht gewährleistet würde, wurde aber in den Einwendungen nicht vorgebracht. Auch die Einwendung der Nichteinhaltung der Wohndichte auf Grund eines behaupteten gesetzwidrigen Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes führt nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Nachbarecht, zumal nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass dadurch der Schutz vor Immissionen verletzt würde.

Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 2. 7. 1998, 98/07/0042.

Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH 18. 11. 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung.

Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auf Grund unzulässiger Immission wurde mit der protokollierten Einwendung nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er befürchte, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines bestehenden Gebäudes oder zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt. Mit dem oben wiedergegebenen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen hat er, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kein in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde steht einem Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bestimmung über die Einhaltung der Bebauungsweise im „weitesten Sinn“ nicht zu, sondern nur dann, wenn diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient (vgl. VwGH vom 04.07.2000, 2000/05/0120).

Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat zur auch Folge, dass ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwächst.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.