LVwG N LVwG-S-1856/002-2015

LVwG-S-1856/002-2015State Administrative CourtSep 8, 2015

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung durch Hinterlegung; Säumnis; Beschwerdefrist, auffallende Sorglosigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1856/002-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1856.002.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde Frau *** wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung in vier Fällen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verwaltungsstrafrechtlich belangt.

Dieser Strafbescheid wurde Frau *** am *** durch Hinterlegung behördlich zugestellt.

Mit Antrag vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung wurde seitens der Beschuldigten anwaltlich vertreten geltend gemacht, von der Bescheidzustellung sei erst durch ein Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft am *** Kenntnis erlangt worden.

So habe die Bezirkshauptmannschaft am *** nicht nur ein Straferkenntnis wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung, sondern auch ein weiteres Straferkenntnis nach dem ASVG zugestellt. Aufgrund der Gleichgelagertheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes und der ähnlichen Aktenzahlen (*** bzw. ***) sei seitens Frau *** wohl durch leichte Unachtsamkeit eine Vermengung der Aktenstücke erfolgt.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, ***, Bescheidpunkt 1, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen aus, dass einer ordentlichen Prozesspartei durchaus zuzumuten sei, beim Empfang zweier Straferkenntnisse in zwei verschiedenen Kuverts diese getrennt voneinander zu behandeln. Eine Vermengung stelle jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit dar und könne der Wiedereinsetzung keine Folge gegeben werden.

Mit Beschwerde vom *** wird seitens der Beschuldigten wiederholt, dass eine Vermengung der beiden ihr zugestellten Straferkenntnisse nach AuslBG und ASVG aus Sicht der Partei kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens darstelle, sodass der Wiedereinsetzung Folge zu geben wäre.

Dieses Vorbringen stellt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als reine Rechtsfrage dar, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben kann. – Wie von der Bezirkshauptmannschaft im angefochtenen Bescheid dargestellt, muss in einer Vermengung zweier Straferkenntnisse, welche im Gegenstand ja auch in zwei verschiedenen Kuverts zugestellt wurden, durchaus eine auffallende Sorglosigkeit der Beschuldigten erblickt werden. – Wie die Bezirkshauptmannschaft zutreffend ausführt, ist ja schon dem Umstand, dass eine Zustellung mit zwei verschiedenen Kuverts erfolgte, rein äußerlich leicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich um verschiedene Aktengeschehen handelt, die getrennt voneinander zu behandeln sind. Umso mehr muss der Partei dann bei auch nur oberflächlichem Lesen der Textunterschied geradezu ins Auge stechen, sodass keinesfalls bloß von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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