The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-S-1910/002-2015•LVwG N LVwG-S-1910/002-2015
LVwG-S-1910/002-2015State Administrative CourtSep 14, 2015
Erschwernisse bei Strafverfolgung/Strafvollzug; Sicherheitsleistung; Verfall; Unmöglichkeit des Strafvollzuges;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend den Ausspruch des Verfalles einer wegen der Betretung einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom *** sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Einschreiter den Verfall einer am *** in der Höhe von € 1.453,-- vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung – wegen Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG – auf Rechtsgrundlagen, dies nach den begründeten Ausführungen, § 37a Abs. 5. iVm § 37 Abs. 5 VStG, aus. Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe. Auf Grund der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird festgestellt:
Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnissen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 37a
(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 37:
(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.
Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG):
§ 6:
(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
§ 7:
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer verboten; sie ist nur gestattet,
1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie
2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
4. etwaige Meldepflichten der Behörden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.
§ 9:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
(5) Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.
(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder im Wiederholungsfall auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 16 Euro eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.
§ 23:
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer
1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,
2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
§ 24:
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Die Sache – und damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – bildet der angefochtene Verfallsbescheid iVm den Beschwerdegründen und Beschwerdepunkten. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde dem Einschreiter zugestellt und hat das Gericht hinsichtlich der Identität und Authentizität der, zunächst per Email eingebrachten Beschwerde keine Bedenken.
Aus dem zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass am *** von einem Organ des Zolls (Zollamt ***) im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde eine vorläufige Sicherheitsleistungseinhebung wegen der Feststellung des Nichtmitführens einer gültigen EU- Lizenz (beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz) gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte. Die Einhebung der Sicherheitsleistung dürfte vom Lenker als Vertreter des in Polen ansässigen Unternehmers erfolgt sein und ist nach der Bescheinigung über die Vorläufige Sicherheit die Strafnoem § 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG angeführt.
Davon abgesehen, dass, dies unter Verweis auf die Ausführungen in der hg Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis – LVwG–S-1910-2015 – die für die Sicherheitsleistungseinhebung maßgebliche unternehmerische Übertretung der Nichtsorgetragung für das Nichtmitführen des in Art. 4 Abs. 6 der VO EG 1072/2009 geforderten Nachweises schon nach dem unbedenklichen Akteninhalt nicht begangen wurde - wurde die mitgeführte und vorgewiesene Urkunde wegen des Fehlens eines Mietvertrages betreffend die Verwendung des offenbar angemieteten KFZ für nicht gültig erachtet, was, vgl. dazu LVwG–S-1910-2015, aber für den nach den Normierungen der EU geforderten Nachweis per se gesetzlich nicht gefordert ist – und ein Gebot, dies bei einer Verwendung angemieteter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderungsgewerbeausübung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ausleitbar ist, war gegenständlich festzustellen, dass sich der Verfallsauspruch der zur Absicherung eines Strafverfahrens vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung zum Entscheidungszeitpunkt nur auf eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung, lag keinesfalls eine rechtskräftige Bestrafung vor, stützen konnte. Bei der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme nach § 37a VStG geht es darum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ein durchzuführendes Strafverfahrens abzusichern, nicht aber darum, ein solches zu substituieren. Wenn für die Einhebung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), nach § 37a Abs. 2 VStG iVm § 24 zweiter Satz GütbefG der begründete Verdacht einer Übertretung der güterbeförderungsrechtlichen Normen und das Vorliegen wesentlicher Erschwernisse bei der Strafverfolgung und beim Strafvollzug ausreicht und im Falle einer unternehmerischen Übertretung – kraft Fiktion in § 24 GütbefG – der Lenker als Vertreter des Unternehmers gilt ,begnügt sich der nach §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 VStG mögliche Verfall einer derart zur Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen. Vielmehr verlangt § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 leg.cit verweist, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegen den Unternehmensverantwortlichen als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist dem Akt ein etwa fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von grundsätzlich in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vgl. dazu diesbezüglich Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie aus dem sonstigen Verhalten des Einschreiters, an welchen nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden kann und wurde, eine begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht auszuleiten ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige Erhebungen führte, diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer schriftlichen Kontakt aufnahm und dieser an der Sachverhaltsaufklärung durch Übermittlung von Unterlagen mitwirkte, wie er im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung mitwirkte. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht, wie begründend ausgeführt, auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, wie ausgeführt (vgl. dazu VwGH Zl. 2006/03/0129) solches unter anderem voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und wird bezüglich des Geschickes der Sicherheitsleistung auf § 37a Abs. 5 VStG und die darin normierte Rechtsfolge hingewiesen. Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.