LVwG N LVwG-AV-414/001-2015

LVwG-AV-414/001-2015State Administrative CourtMar 14, 2016

Regest

Verfahrensanordnung; angemessene Frist; Kontrolle; Erforderlichkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-414/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.414.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Vereines „***“, vertreten durch RA Mag. Alexander Tonkli, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. März 2015, ***, mit welchem die Schließung des Lokals des *** im Standort ***, ***, verfügt wurde, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. März 2015, ***, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Nachstehendes verfügt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verfügt die Schließung des Lokals des *** im Standort ***, ***.

Somit darf der Betrieb gewerblich nicht mehr genutzt werden und alle gewerblichen Tätigkeiten sind einzustellen.

Hinweis:

Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Die Sperre kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung:

§ 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Vereins ***, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, vom 14. April 2015.

In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein Freizeitverein sei, dessen Zweck in erster Linie die Förderung der Mitglieder in Zusammenhang mit dem Dart-Sport sei, des Weiteren sollen als Nebenhobbyaktivität Musik und Tanz als gesellschaftliches Ereignis ausgeübt werden. Die Mitgliedsbeiträge gingen direkt auf das Vereinskonto und sei für freiwillige Spenden im Vereinslokal ein Sparschwein aufgestellt worden.

Es gäbe im Vereinslokal keine Einrichtungen oder Voraussetzungen, die auf ein Gastgewerbe schließen lassen würden und könne bei einem durchschnittlichen monatlichen Erlös von 250,-- Euro, nach Abzug aller monatlichen Vereinsausgänge gegenüber den eingegangen freien Spenden, von keinem Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil ausgegangen werden.

Das Leuchtschild mit der Aufschrift „Welcome“ sei nicht geeignet, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als äußeres Erscheinungsbild eines Gastronomiebetriebes herleiten zu lassen. Es handle sich um ein typisches Vereinslokal, dass ausschließlich für die Mitglieder vorgesehen sei und sei der Zutritt für Fremde nicht gestattet.

Die Konsumation von Getränken ergebe sich aus der Tatsache, dass die Vereinsmitglieder während der Ausübung des Vereinszweckes Getränke konsumieren möchten. Es sei bisher so gehalten worden, dass der Obmann des Beschwerdeführers die Getränke freiwillig organisiert habe und weit unter dem ortsüblichen Preis an die Mitglieder verteilt habe. Die Getränke seien zum Selbstkosten- bzw. Einkaufspreis untereinander nach Bedarf verteilt worden, wobei ein Sparschwein bereitgestellt worden sei, um den Ausgleich zum Ankaufspreis herzustellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits reagiert und werden künftig, zur besseren Klarstellung, entsprechende Aushänge gemacht, dass die Mitglieder zukünftig die Getränke selbst mitzubringen haben. Diese können im vorhandenen Kühlschrank gekühlt werden. Das Sparschwein sei mittlerweile entfernt worden.

Es sei bei den polizeilichen Kontrollen auch keine einzige vereinsfremde Person angetroffen worden, sämtliche anwesende Personen hätten ihre Mitgliedsausweise bzw. Tageskarten bei Abruf herzeigen können.

Auch hinsichtlich des Vereinszwecks der Musikveranstaltungen halte sich die Beschwerdeführerin an die Vorgaben und werde jede einzelne dieser Veranstaltungen beim Veranstalterverband unter Abgabe der Gebühren angemeldet.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung führte auf Grund einer Anzeige am 10. September 2014 eine gewerbebehördliche Überprüfung am Standort ***, ***, durch. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. September 2014 ergibt sich unter anderem Folgendes:

„…

Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Am gegenständlichen Standort betreibt der *** ein Vereinslokal, in dem die MitgliederInnen Dart und Karten spielen, Fernsehen und tanzen können. Die Öffnungszeiten des Lokals sind täglich von 20.00 Uhr bis das letzte Mitglied das Lokal verlässt. Die Jahresmitgliedschaft beträgt € 20,--. Eine Tageskarte kann um € 3,-- erworben werden. Sollte von einer Person regelmäßig eine Tageskarte gefordert werden, so wird der Zutritt verweigert und eine Jahresmitgliedschaft verlangt. Herr *** schenkt Kaffee, Bier, Wein und alkoholfreie Getränke aus. Für ein alkoholfreies Getränk ist ein Entgelt von € 1,--, für Wein € 1,50 und für das Bier € 2,50 zu entrichten. Im Falle eines Trainings oder einer Dartmeisterschaft kostet das Bier für MitgliederInnen € 2,00. Die Teilnahme an Spielen ist gratis. Den MitgliederInnen ist es auch gestattet, Essen und Getränke selbst mitzubringen. Speisen werden keine angeboten. Die Hausregeln werden am heutigen Tag als Beilage A zum Akt genommen.

Der Vereinszweck besteht aus dem Dartspielen und dem Gewinnen von Meisterschaften. Darüber hinaus soll das Zusammentreffen von Jugendlichen gefördert werden.

Das Vereinslokal befindet sich im Untergeschoß der o.a. Liegenschaft, wobei das Untergeschoß nur halbgeschoßig unter Umgebungsniveau versetzt ist.

Der Hauptzugang erfolgt direkt vom öffentlichen Gut über eine einläufige Treppe. Diese Treppe ist augenscheinlich zu steil (Auftritt). Diese Treppe steht in einem Raumverbund mit einem L-förmigen Raum (das eigentliche Vereinslokal). Dieses weist öffenbare Fenster, durch die auch eine Durchsicht ins Freie (anschließender Bach) gegeben ist. Die Umfassungsbauteile sind augenscheinlich in massiver Bauweise ausgeführt. Der Fußboden des Vereinslokals ist mit unterschiedlichen Materialien belegt (versiegelter Estrich, PVC-Fliesen, Teppichboden). Als Möblierung befindet sich ein fix eingebauter Schankbereich sowie verschiedene Sitzgelegenheiten (Sofas, Stühle) und Tische. Im Schankbereich sind diverse steckerfertige Geräte vorhanden.

Ein Teilbereich des o.a. Raumes ist mit einer Bretterwand inklusive verglasten Oberlichten und einer Gehtüre verschlossen, dahinter werden nicht mehr benötigte Möblierungsgegenstände u.ä. gelagert. Von diesem abgeteilten Teilbereich gelangt man in einen weiteren Raumteil und von dort in einen Hinterhof. Der abgetrennte Teilbereich weist eine Ziegelrohdecke auf. Augenscheinlich ist dieser Bereich zurzeit im Umbau, da auch Teilbereiche des Fußbodens noch nicht fertiggestellt sind.

Von dem L-förmigen Raum (derzeit genutzt werden ca. 20 x 15 m, Tiefe ca. 8 m) kann ein Abstellraum, in dem sich der E-Verteiler befindet, betreten werden. Weiters sind Sanitäranlagen, die direkt auch von diesem o.a. Raum betreten werden, vorhanden. Es ist eine Herren-Sanitärgruppe mit 3 Sitzzellen, 3 Urinalen und 1 Handwaschbecken vorhanden. Weiters ist eine noch nicht gänzlich fertiggestellte Damen-Sanitärgruppe (3 Sitzzellen, 2 Handwaschbecken) vorhanden. Als benutzbares Damen-WC ist derzeit eine zusätzliche mit einer Sitzzelle und einem Handwaschbecken ausgestattete Sanitäreinheit vorhanden. Die Sanitäreinheiten sind verfliest. Augenscheinlich sind diese innenliegenden Räume mechanisch entlüftet.

Das Lokal wird über eine Zuluftanlage mit Elektroheizregister und Schalldämpfer belüftet. Die Luftleistung beträgt ca. 1.000 m³/h.

Die Beheizung des Lokals erfolgt durch eine Warmwasserzentralheizungsanlage mit Gasfeuerung. Weiters ist im Lokal ein holzbetriebener Einzelofen vorhanden.

….“

Am 16. September 2014 veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung in gegenständlichem Lokal eine unangesagte Überprüfung durch die Polizei.

Mit Schreiben vom 04. November 2014, ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eine Verfahrensanordnung und wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) 1994 aufgetragen, nachstehende Maßnahmen betreffend das Lokal im Standort ***, ***, herzustellen:

„Einstellung sämtlicher gewerberechtlicher Tätigkeiten mit der Zustellung dieser Anordnung. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten ist binnen 3 Tagen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung schriftlich zu bestätigen.“

Aus einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 14. Dezember 2014 ergibt sich, dass am 07. November 2014, am 11. November 2014, am 04. Dezember 2014 sowie am 12. Dezember 2014, abermals Überprüfungen durchgeführt wurden. Diese Überprüfungen ergaben, dass der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 04. November 2014 nicht nachgekommen wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfungen wurden im gegenständlichen Vereinslokal Personen angetroffen, die verschiedene Getränke konsumierten, teils an der Bar stehend, teils an Tischen verteilt und wurde seitens der Vereinsmitglieder vorgebracht, der Preis basiere auf freien Spenden. Eine Preisliste war nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 03. März 2015, ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erneut eine Verfahrensanordnung mit welcher der Beschwerdeführerin gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 nachstehende Maßnahmen betreffend das Lokal im Standort ***, ***, aufgetragen wurden:

„Einstellung sämtlicher gewerberechtlicher Tätigkeiten mit der Zustellung dieser Anordnung. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten ist binnen 3 Tagen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung schriftlich zu bestätigen.“

Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verfahrensanordnung vom 3. März 2015 Bezug genommen und ausgeführt, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Polizeiinspektion *** am 07.11.2014 um 23:45 Uhr, am 11.11.2014 um 22:30 Uhr, am 04.12.2014 um 21:10 Uhr und am 12.12.2014 um 20:00 Uhr eindeutig festgestellt wurde, dass im Vereinslokal des *** in ***, ***, durch den Ausschank von Getränken das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994“ ohne der erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Die schriftliche Bestätigung über die Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten wurde der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht angezeigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG – hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 VwGVG hat es, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung einer Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht oder nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Anforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebs oder die Schließung des gesamten Betriebs zu verfügen.

Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch hinsichtlich des bekämpften Bescheides der ***, welcher entsprechend der Aktenlage am gegenständlichen Standort sein Vereinslokal unterhält, und somit auch als Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber angesehen werden konnte.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 1 Abs. 6 GewO 1994 liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 bedarf es für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26).

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verein unbestrittenermaßen um einen Verein nach dem Vereinsgesetz handelt. Bei Letzterem genügt zur Annahme einer Gewerbeausübung, insbesondere einer Gewinnerzielungsabsicht iSd § 1 Abs. 2 GewO 1994, die Erfüllung zweier Tatbestandselemente, nämlich einerseits, dass die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, und andererseits, dass diese Tätigkeit auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.

Im Hinblick einerseits auf die Ausstattung des Vereinslokales mit Bar, Tischen, Stühlen sowie Damen- und Herrentoiletten und andererseits auf den Umstand, dass den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit geboten wird, Getränke zu unter den ortsüblichen Preisen entsprechender konzessionierter Gastgewerbebetriebe liegenden Preisen zu konsumieren, ist von der Erfüllung der oben genannten Tatbestandselemente auszugehen und wurde beides seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. VwGH 05.11.1991, Zl 91/04/0108).

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass zumindest der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs1 Z. 1 GewO vorliegt.

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.

Die Behörde kann schon dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen „contrarius actus“ iS der bezogenen Gesetzesstelle begegnen. Die verfügte Maßnahme muss notwendig und geeignet sein, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der § 360 Abs 1 GewO 1994 lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung von Härten (vgl hiezu sinngemäß VwGH 18. 9. 1984, Zl 84/04/0095, VwGH 24. 8. 1995, Zl. 95/04/0069, VwGH Slg 15.524 A (2000)).

Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit deren nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. VwGH vom 19.07.1996, 96/04/0062).

Wie sich aus dem normativen Zusammenhang des § 360 Abs 1 GewO 1994 ergibt, muss von der Behörde in der Verfahrensanordnung eine zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO³, §360, Rz 16).

Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich somit danach, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 03. März 2015 – hierauf bezieht sich auch der Bescheid der belangten Behörde - wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen, mit Zustellung der Anordnung sämtliche gewerbliche Tätigkeiten einzustellen und die Einstellung binnen 3 Tagen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung schriftlich zu bestätigen.

Seitens der Verwaltungsbehörde wurde somit zweifellos eine angemessene Frist eingeräumt, in welcher die Einstellung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten erfolgen hätte können und stellt diese Einstellung auch die notwendige Maßnahme dar, um den von der Rechtsordnung geforderten Zustand herzustellen.

Die Einstellung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit (Gastgewerbe) ist jedenfalls unverzüglich möglich.

§ 360 Abs 1 GewO sieht ein stufenweises Vorgehen der Behörde vor. Diese hat unverändert nach dem ersten Satz des § 360 Abs 1 den Gewerbetreibenden bzw Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, also falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid nach dem zweiten Satz leg cit die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Im System des § 360 Abs 1 GewO ist also die vorangehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erfassung eines Bescheides nach dem zweiten Satz leg cit. Aufgrund dieses Bescheides ist es der Behörde möglich, ein Verfahren nach dem VVG zur allfälligen Ersatzvornahme einzuleiten. VwGH 27. 6. 2007, Zl 2004/04/0221.

Im konkreten Fall war entsprechend der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfahrensanordnung vom 04. November 2014 sowie im Rahmen unangekündigter Überprüfungen durch die Behörde (durch Organe der Polizei), insbesondere auf Grund der Ausstattungsgegenstände und des Erscheinungsbildes des Lokals als Gastgewerbebetrieb (vgl. VwGH 03.03.1999, Zl 97/04/0183), dem Ausschank von Getränken jedenfalls der Verdacht der Ausübung des Gastgewerbes, ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung, gegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, dass die in der Verfahrensanordnung genannte Mitteilung der Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten seitens des Vereines nicht erfolgt sei. Diese Mitteilung („Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist binnen 3 Tagen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung schriftlich zu bestätigen.“) ist jedoch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine „überschießende Verpflichtung“ durch die Verfahrensanordnung. Der „contrarius actus“ im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO ist gegenständlich die unverzügliche Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erst nachdem der Gewerbeausübende oder Anlageninhaber der Verfahrensanordnung und somit der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nicht nachgekommen ist, ist „erforderlichenfalls“ dieser mit Bescheid zu verpflichten. Gegenständlich ergibt sich aus der Aktenlage keine Kontrolle der belangten Behörde nach der gegenständlich relevanten Verfahrensanordnung (3. März 2015) und geht die belangte Behörde offensichtlich selbst davon aus, dass die gewerblichen Tätigkeiten eingestellt waren (Arg.: belangte Behörde stützte den Bescheid ausschließlich auf die fehlende Mitteilung der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit). Es lag daher der Aktenlage nach keine „Erforderlichkeit“ des angefochtenen Bescheides vor.

Ergänzend wird ausgeführt, dass – wie bereits oben ausgeführt – die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, den Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung zum Zeitpunkt der Verfahrensanordnung zu entkräften.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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