LVwG N LVwG-AV-712/001-2015

LVwG-AV-712/001-2015State Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Lichteinfall; Beeinträchtigung; Mauer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-712/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.712.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.04.2015, GZ. ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.04.2015, GZ. ***, erteilte Baubewilligung dahingehend abgeändert, als die im Einreichplan (Plan Nr. ***, März 2014) dargestellte Mauer an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern in der Höhe von 4,20 Meter nunmehr in einer Höhe von 3,50 Meter genehmigt wird.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1. 1

Mit Schreiben vom 26.08.2014 stellten Herr *** und Frau *** – entgegen dem ursprünglichen Antrag vom 27.03.2014 betreffend die Errichtung einer erhöhten Terrasse – ein neues Ersuchen um Baubewilligung für ein Terrassenvordach (Pavillon) auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ.: ***, KG ***.

1.2.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.

1.3.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Einwendungen:

Wie bereits bei der Bauverhandlung am 12.06.2014 angemerkt, sind die Einreichunterlagen mangelhaft.

Es fehlen die nach § 19 NÖ BauO erforderliche Lage mit Höhenkoten, …. die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes, sowie der Maßstabsplan 1:500.

Auch fehlt die Ansicht der Mauer entlang der Grundstücksgrenze, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauwerks und seines Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich ist.

Die textliche Beschreibung der Einreichunterlagen stimmt mit dem Einreichplan selbst nicht überein.

Der nicht näher beschriebene Kamin stellt ein erhöhtes Risiko unmittelbar an der Grundstücksgrenze dar. Nebst dem Sicherheitsrisiko ist hier auch auf die Gefahr von Immissionen hinzuweisen.

Laut Einreichplan ist die Mauer an der Grundstücksgrenze nach wie vor mit 4,20 m – und das vom bereits erhöhten Terrassenniveau gemessen – vorgesehen.

Dem Einreichplan ist zu entnehmen, dass die Stahlträger in unsere Feuermauer hineinragen.

Die gelb hinterlegte Fläche kann nicht nachvollzogen werden.

Weiters bezweifelten die Beschwerdeführer, ob es sich beim geplanten Bauvorhaben tatsächlich um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ BauO handle. Der vorliegende Plan lasse keinen Zweifel darüber offen, dass das Bauvorhaben Aufenthaltszwecken dienen solle. Gemäß § 51 Abs. 1 NÖ BauO 1996 seien im seitlichen Bauwich nur Nebengebäude mit nicht mehr als 3 m Höhe zulässig. Des Weiteren dürfe ein Nebengebäude nach § 4 Z 6 NÖ BauO keinen Aufenthaltsraum enthalten. Eine Terrasse werde als Aufenthaltsraum genützt. Für das geplante Bauvorhaben sei vor Bescheiderlassung ein entsprechender statischer Nachweis nachzureichen. Die maximale Höhe der baulichen Anlage dürfe die maximale Höhe von möglichen Nebengebäuden an der Grundgrenze von 3 m inklusive der Absturzsicherung (Geländer) aus Ortsbildgründen gemäß § 56 NÖ BauO nicht überschreiten.

1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.04.2015, GZ: ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden, soweit sie sich auf die Bauhöhe bzw. die Belichtungsverhältnisse und die Standfestigkeit der Stützmauer auf ihrem Grundstück bezogen, gemäß § 54 und 51 NÖ BauO 1996 als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen gemäß § 6 NÖ BauO 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

1.5.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 17.04.2015 fristgerecht Berufung und führten begründend aus, dass die Einreichunterlagen nach wie vor mangelhaft seien. Es sei nicht klar, ob eine Terrassenüberdachung oder eine erhöhte Terrasse errichtet werden solle. Eine Terrasse im seitlichen Bauwich sei nicht zulässig. Bezweifelt werde, ob das geplante Bauvorhaben tatsächlich eine bauliche Anlage sei. Der vorliegende Plan lasse keine Zweifel darüber offen, dass das Bauvorhaben Aufenthaltszwecken dienen solle. Auch der eingezeichnete Kamin untermauere diese Vorstellung. Gemäß § 51 Abs. 1 NÖ BauO sei im seitlichen Bauwich nur ein Nebengebäude mit einer Höhe von 3 m zulässig. Des Weiteren dürfe ein Nebengebäude keinen Aufenthaltsraum enthalten. Der beigelegte Einreichplan sei unvollständig, so lange nicht klar sei, wo sich das bestehende Niveau befinde. Die Darstellung des Niveausprungs an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch die Angaben zur Höhe der Mauer und die Frage nach dem Lichteinfall mangelhaft seien. Die Beschwerdeführer beantragten, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.

1.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass die Berufungsbehörde nur eine eingeschränkte Entscheidungsbefugnis habe und nur prüfen könne, ob der Nachbar durch die bekämpfte Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei. Die Planunterlagen seien aussagekräftig, zumal kodierte Planunterlagen das genaue Bauvorhaben anzeigen. Im gegenständlichen Plan sei eindeutig eine bauliche Anlage dargestellt, welche keineswegs eine Gebäudedefinition erfülle. Da somit kein Gebäude vorliege, könne auch kein Nebengebäude vorliegen. Ein Aufenthaltsraum setze ein räumliches Gebilde voraus, was nur in einem Gebäude gegeben sein könne. Eine bauliche Anlage in der Form einer Terrasse sei zulässig, sofern dies ein Bebauungsplan nicht ausdrücklich verbiete und der Lichteinfall auf Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde.

1.7.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten begründend aus, in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 auf Einhaltung der Bestimmungen über die Höhe des Bauwerks, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster dienen, verletzt zu sein. Bereits aus dem Einreichplan sei die Verletzung ersichtlich. Bei einem Bauwich von 3 m an der Grenze zum Nachbargrundstück sei eine Bauhöhe von 3 m zulässig. Diese Höhe sei beim vorliegenden Bauvorhaben evident nicht gewährleistet. Schon in den Einreichunterlagen wolle der Bauwerber den Beschwerdeführern Hauptfenster nur ab einer Parapethöhe von 81 cm zugestehen. Der Umstand, dass der Lichteinfall durch die eigene Mauer am Grundstück der Beschwerdeführer verstellt sei, sei unerheblich. Der Lichteinfall unter 45º müsse nicht nur auf die Hauptfenster bestehender bewilligter, sondern auch auf die Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Nachbarn gewährleistet sein. Die belangte Behörde beziehe sich bei der Frage, ob der Lichteinfallswinkel beeinträchtigt sei, auf das Gutachten des Bausachverständigen vom 18.12.2014, wo ausgeführt werde, dass die Höhe des Bauwerks (Dachoberkante) im Plan mit 3,15 m angegeben sei und damit über 1 m unter der Brüstung der Nachbarn *** liege. Die Behörde übersehe, dass die angegebene Höhe des Bauwerks von 3,15 m insofern erheblich überschritten werde, als die Maueroberkante vielmehr bei 4,20 m liege und die tatsächliche Höhe des Bauvorhabens darstelle. Für eine mögliche Beeinträchtigung der Belichtung sei selbstverständlich die Maueroberkante maßgeblich. Weiters sei die in den Einreichplänen des Bauwerbers mit +399,3 angegebene Höhenkotierung wohl unrichtig, jedenfalls im Schnitt A-A an der Terrassenoberkante falsch eingezeichnet und würde eine weitere Erhöhung der Maueroberkante ergeben. Schließlich sei nicht geklärt, ob das Bauvorhaben tatsächlich als bauliche Anlage zu qualifizieren sei. Die Feststellung, dass ein Gebäude nur sein könne, was zumindest zwei Wände und ein Dach aufweise, könne für die Einordnung nicht alleine maßgebend sein, da die Bestimmung beliebig umgehbar wäre, beispielsweise durch ein kreisförmig gebautes Haus (eine Wand).

Die Beschwerdeführer beantragten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauvorhaben den freien Lichteinfall unter 45º auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerber nicht beeinträchtige, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

1.8.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte Frau *** der Gemeinde *** mit, ihren Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückzuziehen. Alleiniger Bauwerber sei somit nur mehr Herr ***. Ihre Zustimmung als Miteigentümer des Baugrundstückes für das Bauvorhaben bleibe jedoch aufrecht.

1.9.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bautechnischen Amtssachverständigen *** um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob durch die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 – ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) – verletzt werden oder nicht.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 erstellte der Bausachverständige nachstehendes Gutachten:

„Sachverhalt

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt das Bauverfahren LVwG-AV-712/001-2015 (Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015) mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob durch die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 – ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) – verletzt werden oder nicht.

Auszug § 6 Abs. 2 Ziffer 3 NÖ BO 1996

…die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Definition Hauptfenster (§ 4 Ziffer 11 NÖ BO 1996)

Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

Befund

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 07.04.2015, GZ. *** wurde Herrn ***, ***, *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Terrasse mit Überdachung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid haben die Nachbarn Frau *** und Herr *** Einwendungen erhoben.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes als Baubehörde II. Instanz vom 12.05.2015, GZ. *** wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau *** und Herr *** eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht.

Beschreibung des Vorhabens

Herr *** (Bauwerber) beabsichtigt die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Für dieses Vorhaben wurden ein Einreichplan (Plannummer ***, März 2014) und eine Baubeschreibung vom 16.06.2014 bei der Baubehörde als Antragsbeilagen eingereicht. Die genannten Unterlagen sind von ***, ***, *** als Planverfasser unterfertigt.

An der Grundgrenze zur Parzelle *** (*** und Herr ***) soll eine bauliche Anlage (Überdachung) bei der bestehenden Terrasse hergestellt werden. Im unmittelbaren Nahbereich (an der Grundgrenze, jedoch auf Eigengrund) eines vorhandenen Nachbarbauwerkes (Stützmauer) soll eine 8,68 m lange und 4,20 m hohe Mauer

(Stahlbetonwand laut statischer Vorbemessung, ***, Projektnummer ***, 26.06.2014) errichtet werden.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Quelle: **

Beabsichtigte Anordnung des Bauvorhabens

GSt. ***,


Des Weiteren sind die Errichtung von zwei kreisförmige Stahlbetonsäulen in einen Abstand von 340 cm zur Grundgrenze vorgesehen. Die Fundierung der massiven Bauteile (Stahlbetonsäulen und Stahlbetonwand) erfolgt mittels entsprechenden Fundamenten Gst. *** ***. Auf den beiden Stahlbetonsäulen wird je ein Stahlträger verankert und auch in das neue Mauerwerk eingebunden. Auf diesen werden weitere Stahlträger als Tragkonstruktion für das Dach angeordnet.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb eines Baulandbereiches ohne Bebauungsplan. In wie weit eine Bauführung in solchen Baulandbereichen zulässig ist, wird im § 54 NÖ 1996 geregelt.

§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.

(2) Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.

(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.

1. Betrachtung hinsichtlich zukünftig bewilligungsfähige Gebäude der Nachbarn

Entsprechend den Ausführungen im § 54 NÖ BO 1996 darf ein Hauptgebäude in der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II ohne Erhebungen (Umgebung in einer Entfernung von 100 m) errichtet werden.

Die Regelungsinhalte über die Einhaltung eines Bauwiches werden im § 50 NÖ BO 1996 getroffen. Der seitliche Bauwich muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht auf Grund eines Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.

Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß

Demnach ist bei einer Bauklasse II (Gebäudehöhe von 8,00 m) ein seitlicher Bauwich von 4,00 m einzuhalten. Für das Nachbargrundstück, bei dem ebenfalls in der offenen Bebauungsweise gebaut werden darf hat das zu folge, das zwar eine offenen Bebauungsweise mit einem seitlichen Bauwich von 3,00 m und Einhaltung einer Gebäudehöhe von 6,00 zulässig, aber die Situierung von Hauptfenstern nur eingeschränkt (über dem Schnittpunkt der 45 ° Tangente) erlaubt ist. Umgekehrt verhält es sich gleichfalls, d.h. wenn jemand in der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse I ein Gebäude errichten möchte und das Nachbargrundstück noch nicht bebaut ist, so ist die Anordnung von Hauptfenstern ebenfalls erst über der fiktiven 45° Tangente zulässig, weil eine Bebauung in der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse II auf dem Nachbargrundstück zulässig ist.

Diesbezüglich wird noch auf die Bestimmung im § 107 NÖ BTV 1997 verwiesen. Demnach ist der jeweilige Bauwerber dafür verantwortlich das die Hauptfenstern so angeordnet sein müssen, dass ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist.

Daraus ist jedoch auch abzuleiten, dass die Errichtung einer baulichen Anlage an der Grundgrenze mit einer Höhe von 4,00 m zulässig ist und keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45° auf Hauptfenster bestehender oder zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Nachbarn abgeleitet werden kann.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Anordnung von

Hauptfenster nicht

zulässig

Skizze zur Darstellung der obigen Ausführungen.

2. Betrachtung hinsichtlich bestehender bewilligte Gebäude der Nachbarn

Im Beurteilungsbereich der Tangente unter 45° des eingereichten Vorhabens, bezogen auf das Nachbargebäude ist kein Hauptfenster angeordnet.

Zusammenfassung:

In Anwendung der Bestimmungen des § 54 NÖ BO 1996 (Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, offenen Bebauungsweise und Bauklasse I und II) und den sinngemäßen Regelungsinhalten im § 51 NÖ BO 1996 (Bauwerke im Bauwich, seitlicher Bauwich mindestens 3,00 m bzw. halbe Gebäudehöhe) ist bei einer Bauführung an der Grundgrenze mit einer Höhe des Bauwerkes (bauliche Anlage) von maximal 4,00 m eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht gegeben.

Ausführungen mit einer Höhe über 4,00 m erfüllen diesen Tatbestand nicht mehr, d.h. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ist beeinträchtig.“

1.10.

Am 31.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Bauwerbers, der Beschwerdeführer, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des bautechnischen Amtssachverständigen durch, in welcher dieser sein Gutachten erörterte.

Aufgrund des ursprünglich eingereichten Projekts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Beschwerdeführer noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass keine Wendeltreppe oder sonstige Aufstiegshilfe geplant bzw. errichtet wird, es sich um eine Terrassenüberdachung handelt, bei welcher weder ein Geländer noch ein Schornstein zur Ausführung kommen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung änderte der Bauwerber sein eingereichtes Projekt insofern ab, als die Höhe der Mauerwerksoberkante an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern anstelle der im Einreichplan dargestellten 4,2 m lediglich in einer Höhe von 3,5 m, gemessen vom bestehenden Niveau der Terrasse (im Einreichplan mit 0,0 bzw. +399,3 bezeichneten Kote), ausgeführt wird. Die Beschwerdeführer erklärten sich mit dieser Verringerung der Höhe der Mauerwerksoberkante auf 3,5 m ausdrücklich als einverstanden.

2.

Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 VwGVG bestimmt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 4 Z 3, Z 4 und Z 7 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

§ 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

3.

Würdigung

3.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).

3.2.

Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihnen rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende, bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250).

3.3.

Auch bei Bauwerken im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§54) werden einem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte eingeräumt, als dies im § 6 Abs. 2

NÖ Bauordnung umschrieben ist, nämlich nur im Hinblick auf den unter Punkt 3.2. beschriebenen Lichteinfall auf Hauptfenster (vgl. VwGH 28.09.2010, 2008/05/0262).

3.4.

Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführer wäre – wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt – durch die Errichtung der Stützmauer in einer Höhe von 4,20 Meter eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 gegeben gewesen. Bei einer möglichen Bebauung in offener Bebauungsweise und einer Bauklasse II (8 Meter) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist eine Bauführung an der Grundgrenze durch ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 4,00 Meter möglich.

Im Hinblick darauf, dass der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung sein Projekt dahingehend abänderte, dass die direkt an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern geplante Mauer statt 4,20 Meter nunmehr in einer Höhe von 3,50 Meter (laut Einreichplan Nr. ***, März 2014) zur Ausführung gelangt, welche deutlich unter der maximal möglichen Höhe von 4,00 Meter liegt, ist eine Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 ausgeschlossen.

3.5.

Ergänzend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die geplante Terrassenüberdachung als bauliche Anlage anzusehen ist und nicht als Gebäude, zumal bei dem Objekt keine zwei Wände zur Ausführung gelangen, im Übrigen für eine fachgerechte Herstellung jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden durch eine Stützmauer bzw. zwei Stahlbetonsäulen gegeben ist.

3.6.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.