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LVwG-AV-1323/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1323/001-2015
LVwG-AV-1323/001-2015State Administrative CourtApr 26, 2016
Drohung; Waffenverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.11.2015, GZ. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Meldung vom 6.10.2015 wurde der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von häuslicher Gewalt aus dem gemeinsamen Haus weggewiesen wurde und ein Betretungsverbot erlassen wurde. Gestützt wurden die Wegweisung und das Betretungsverbot auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge wurde auch Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung erhoben. Weiter wurde ein vorläufiges Waffenverbot verhängt und die im Haus befindlichen Waffen sichergestellt.
Mit Bescheid vom 13.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei sich an die gängigen Rechtsvorschriften anzupassen und ein aggressives Vorgehen an den Tag gelegt hätte, so dass ein Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in Zusammenhang mit Situationen der familiären Gewalt zuzutrauen.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bestehende Verdacht im gerichtlichen Verfahren als unbegründet erwiesen habe und der Beschwerdeführer in allen Punkten freigesprochen wurde. Weiter wurde ein Schreiben der Ehefrau vorgelegt, wonach sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückziehen wolle. Da Herr *** ausziehe bestehe auch keine Konfliktsituation mehr. Ebenso wurde die Benachrichtigung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend die gefährliche Drohung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin *** (Ehefrau des Beschwerdeführers) sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt.
Festgestellt wird, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung mit Benachrichtigung vom 15.10.2015 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten begründete die Einstellung damit, dass Aussage gegen Aussage gestanden habe und der Zeuge *** widersprüchliche Angaben getätigt habe. Ebenso wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst die Polizei gerufen habe.
Nunmehr ist die Ehe wieder harmonisch und alle Verfahren (Scheidung, einstweilige Verfügung) sind beendet. Nicht festgestellt werden konnte, dass es jemals eine Drohung durch den Beschwerdeführer gegenüber der Ehefrau oder deren Hunden gab.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin ***, sowie den vorgelegten Urkunden.
Die Zeugin gab in der Verhandlung an, die Drohung nicht gehört zu haben, sondern sich diese in ihrer Panik zusammengereimt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sie aber vorher noch nie bedroht. Sie lebe nun wieder in einer harmonischen Beziehung mit ihrem Ehemann und Herr *** sei ausgezogen.
Rechtlich folgt:
Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Eine Drohung des Beschwerdeführers gegen seine Frau oder andere Personen konnte nicht festgestellt werden, und musste berücksichtigt werden, dass er selbst die Polizei zu dem Vorfall gerufen hatte. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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