LVwG N LVwG-S-1866/001-2022

LVwG-S-1866/001-2022State Administrative CourtJul 19, 2022

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1866/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1866.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass

a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Zeit:“ die Anführung „Berichtsmonate September und Oktober“ sowie unter „Tatbeschreibung:“ die Anführung „in den Monaten September und Oktober des Schuljahres 2021/2022“ jeweils durch die Anführung „von 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021“ ersetzt wird;

b)die Übertretungsnorm „§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018 und § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet; und

c)die Strafnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 88,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 572,-- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.05.2022, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Strafverfahren in der Höhe von € 44,-- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da dieser in den Monaten September und Oktober des Schuljahres 2021/2022 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht in der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule ***, ***, ***, ferngeblieben sei, obwohl die Ausnahmebestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 nicht zugetroffen haben und aufgrund der gänzlichen Abwesenheit des Schulpflichtigen seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 auch die Voraussetzungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 nicht vorgelegen seien.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.06.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgefordert worden sei, einen Bescheid der Bildungsdirektion NÖ zu übermitteln. Leider sei ihr die Frage, ob diese für die Feststellung individueller, gesundheitlicher und psychologischer Belastungen von B überhaupt zuständig sei, nicht beantwortet worden. Sie frage sich, wie es sein könne, dass Menschen, die B nie zu Gesicht bekommen haben, dies beurteilen können. Nachdem sie nicht davon ausgegangen sei, ein Straferkenntnis zu bekommen, habe sie auch ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses nicht bekannt gegeben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.06.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Sohns B, geboren am ***.

B erschien von 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021 weder zum Unterricht an der auf Grund des Wohnsitzes für ihn sprengelmäßig zuständigen NÖ Mittelschule und Musikmittelschule ***, ***, ***, noch an einer anderen Mittelschule oder einer sonstigen in § 5 Schulpflichtgesetz genannten Schule und versäumte somit den Schulunterricht im Schuljahr 2021/22 alle abgehaltenen Unterrichtstagen im Zeitraum von 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen, welche unstrittig sind, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und des Gerichtsakts.

6. Rechtslage:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht von diesem gesorgt hat, da B vom 06.09.2021 bis einschließlich 25.10.2021 an allen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖ Mittelschule und Musikmittelschule *** ferngeblieben ist.

Festzuhalten ist dazu, dass es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).

Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin sohin den objektiven Tatbestand des § 5 und § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem Schulpflichtgesetz 1985 sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht.Die Beschwerdeführerin hat mit dem von ihr zu vertretenden Verhalten diesen Schutzzwecken massiv zuwidergehandelt.

Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten.Erschwerend sind hingegen, wie von der belangten Behörde ausgeführt, neun – drei von der Bezirkshauptmannschaft Krems sowie sechs der belangten Behörde – einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu werten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde angenommenen allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, denen diese nicht entgegen getreten ist (monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.400,-, kein Vermögen, Sorgepflichten für drei Personen) findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe, welche die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe darstellt, sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem ist die Strafe trotz der Verkürzung des Tatzeitraumes – welche nicht maßgeblich ins Gewicht zu fallen vermag (VwGH 15.03.2000, 99/09/0219) – in der festgesetzten Höhe jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformen Verhalten anzuleiten und um auf andere Normadressaten generalpräventiv einzuwirken.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt – nicht als geringfügig anzusehen.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.Zur Spruchkorrektur:Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).Der Tatzeitraum ist entsprechend der getroffenen Feststellungen zu präzisieren und findet dadurch eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht statt.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hatte.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004)

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